Rz. 49

Eine Bedrohung von Arbeitslosigkeit liegt z. B. nicht vor, wenn der Antragsteller einen Arbeitsplatz ungekündigt innehat, auch wenn der ausgeübte Beruf in einigen Jahren vom Arbeitsmarkt verschwinden wird; denn in diesen Fällen ist das Drohen der Arbeitslosigkeit nicht ausreichend konkret, und es ist noch durchaus möglich, dass der Antragsteller in der Zwischenzeit einen neuen Beruf findet, ohne auf eine Förderung angewiesen zu sein (BSG, Urteil v. 31.3.1992, 9b RAr 18/91).

 

Rz. 50

Nicht arbeitsuchend ist, wer in Arbeit steht, seinen Arbeitsplatz nicht ernsthaft wechseln will und auch nicht gezwungen ist, sich eine neue Beschäftigung zu suchen (BSG, Urteil v. 11.3.1976, 7 RAr 148/74).

 

Rz. 51

Sind die Voraussetzungen der Gewährung von Fahrtkostenbeihilfe gegeben, kann eine Versagung von Leistungen nicht darauf gestützt werden, dass die täglich als Berufspendler zurückzulegende Wegstrecke unzumutbar lang ist. Denn Zumutbarkeitsaspekte dienen dem Schutz des betroffenen Personenkreises, auf den dieser zumindest im Leistungsrecht verzichten kann (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 5.12.1985, L 5 Ar 34/85).

 

Rz. 52

Auch die Bewilligung der Trennungskostenbeihilfe ist an das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit gebunden. Hat der Hilfebedürftige seine Beschäftigung völlig unabhängig von der Mobilitätshilfe aufgenommen, so war sie zur Arbeitsaufnahme nicht notwendig. In einem solchen Fall ist Trennungskostenbeihilfe nicht zu bewilligen (LSG Sachsen, Urteil v. 15.7.2010, L 3 AS 470/09).

 

Rz. 53

Durch das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich" in Bezug auf die Nichterbringung von Leistungen durch den Arbeitgeber ist eine Prognose durch die Agentur für Arbeit anzustellen. Bei Prognosen, die auf Wahrscheinlichkeiten beruhen, muss stets damit gerechnet werden, dass sie nicht eintreten (BSG, Urteil v. 10.10.1978, 7 RAr 66/77). Es handelt sich bei der Beurteilung der Geeignetheit einer Maßnahme, auch in Bezug auf den einzelnen Teilnehmer, um einen prognostischen Schluss, bei dem von vornherein auch Fehlschlüsse notwendigerweise eingerechnet sind.

 

Rz. 54

Die Entscheidung, ob die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme zweckmäßig ist, ob also durch sie die berufliche Beweglichkeit verbessert wird und die berufliche Zukunft eines Antragstellers gesichert erscheint, ebenso wie die Beurteilung einer Bildungsmaßnahme als notwendig, erfordert eine Prognose im Zeitpunkt der zu treffenden Verwaltungsentscheidung, die für den Zeitraum der Dauer des Verwaltungsakts im Rahmen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage Bestand haben muss. Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt für die Anfechtungsklage – auch bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung – kann bei Abwägungsentscheidungen nur der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung sein. Dasselbe gilt für die Verpflichtungsklage, bei der zwar grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung maßgeblicher Prüfungszeitpunkt ist, was jedoch entsprechend dem jeweils anwendbaren materiellen Recht Einschränkungen unterliegt. Liegt die Dauerwirkung eines Verwaltungsaktes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Kontrolle ausschließlich in der Vergangenheit und setzt sein Erlass die Beurteilung zeitbedingter oder planerischer Elemente voraus, wie hier Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, auf den über die Förderung der beruflichen Bildung Einfluss genommen wird, so können spätere tatsächliche Entwicklungen die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung nicht mehr beeinflussen. Zu Beginn – allenfalls noch während des Verlaufs – der Maßnahme ist unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände, der Abläufe in der Vergangenheit sowie der sich für die Zukunft abzeichnenden Entwicklung darüber zu befinden, ob nach dem erfolgreichen Abschluss der Bildungsmaßnahme der berufliche Lebensweg des einzelnen sicherer und der Arbeitsmarkt ausgeglichener ist. Hierüber kann es keine Kenntnis, keine sichere Feststellung geben. Die Zukunft bleibt mit allen Unwägbarkeiten behaftet. Der Verwaltung ist im Rahmen eines Beurteilungsspielraumes eine Prognose aufgegeben; es sind aus vorgegebenen Umständen hypothetische Tatsachen festzustellen, die – wie jede andere Tatsache – vom Revisionsgericht nur dann zu überprüfen sind, wenn sie mit ordnungsgemäßen Verfahrensrügen angegriffen werden. Eine Umschulungsmaßnahme ist nicht dann schon arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig, wenn bei insgesamt schlechter Prognose für den Zielberuf im konkreten Einzelfall ein Arbeitsplatz zugesagt ist. Eine solche Betrachtung würde die konkrete Situation eines einzelnen Antragstellers in den Vordergrund schieben und gerade arbeitsmarktpolitische Abwägungen vernachlässigen: Sofern nämlich der Zielberuf von Arbeitsuchenden nachgefragt wird, könnte der konkrete vom Antragsteller nachgewiesene Arbeitsplatz anderweitig besetzt und die Arbeitgebernachfrage befriedigt werden; damit wäre eine anderweit bestehende Arbeitslosigkeit behoben. Wenn aber der Arbeitsmarkt die Nachfrage befriedigt, bedarf es nicht des Einsatzes finanzieller Mittel der Versichertengemeinschaft. Eine Arbeitspl...

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