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Sauer, SGB III § 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget / 2.7 Leistungen aus dem Vermittlungsbudget – Rechtsprechung

Franz-Josef Sauer
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Rz. 24

Der Gesetzgeber hat keine konkreten Leistungen für das Vermittlungsbudget benannt oder definiert. Es bietet sich an, einzelne Leistungen anhand des früheren Rechts, das in § 44 aufgegangen ist, darzustellen:

  • Bewerbungskosten,
  • Reisekosten,
  • Geldleistungen zur Überbrückung der Zeit bis zur ersten Lohn-/Gehaltszahlung,
  • Kosten für Arbeitskleidung und -gerät,
  • Fahrtkosten,
  • Trennungs- und Umzugskostenbeihilfe.
 

Rz. 25

Bewerbungskosten sind begrifflich alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Bewerbung stehen. Darunter fallen insbesondere Bewerbungsmappen, Fotos, Porto usw., im Ergebnis alle für eine Bewerbung notwendigen Aufwendungen, die üblicherweise bei einer Bewerbung anfallen. Im Einzelfall können auch unübliche Aufwendungen anfallen, die aber für die speziell in Rede stehende Bewerbung gleichwohl als notwendig einzustufen sind.

 

Rz. 26

Aus dem Vermittlungsbudget können auch Kosten erstattet werden, die noch nicht unmittelbar zu einer konkreten Bewerbung gehören, aber Bewerbungen vorbereiten oder vorbereiten können, etwa Telefonkosten zur Kontaktaufnahme mit einem Arbeitgeber, soweit es sich um berufsspezifische Beschäftigungsmöglichkeiten handelt, also nicht lediglich das allgemeine Stellenangebotskontingent in Tageszeitungen.

 

Rz. 27

Grundsätzlich werden auch Aufwendungen im Zusammenhang mit moderner Kommunikationspraxis (Internet, Social Media usw., dazugehörige Hardware und Vertragskosten) als im Zusammenhang mit üblicherweise mit einer Bewerbung einhergehenden Kosten stehenden Aufwendungen anzusehen sein. Entscheidend für eine Förderung ist jedoch, dass die jeweiligen Aufwendungen zumindest überwiegend und neu für die jeweilige Bewerbung entstehen. Es ist also durchaus denkbar, dass Aufwendungen erstattet werden, etwa die Beschaffung einer Software zur Unterstützung...

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