Begriff

Abtretung ist ein bürgerlich-rechtlicher Vertrag, durch den der bisherige Gläubiger (Abtretender, Zedent) seine Forderung auf einen neuen Gläubiger (Abtretungsempfänger, Zessionar) überträgt.[1] Dieser bürgerlich-rechtliche Vertrag über die Abtretung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs wird erst mit der Anzeige gegenüber der zuständigen Finanzbehörde wirksam.

Mit der wirksam angezeigten Abtretung geht nicht die gesamte Rechtsstellung des Steuerpflichtigen über. Übertragen wird vielmehr nur der Zahlungsanspruch.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Abtretung von Erstattungs- und Steuervergütungsansprüchen gegen den Steuergläubiger regelt § 46 AO. Wie dies geschieht, ist in der Abgabenordnung (AO) nicht geregelt – die AO geht von den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften aus und ergänzt diese.[2]

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