Dritte haben in bestimmten Fällen ein Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrecht.[1] Darunter fallen in erster Linie Angehörige des Steuerpflichtigen.[2] Wer Angehöriger ist, bestimmt sich nach § 15 AO. Die Angehörigen sind über ihr Verweigerungsrecht zu belehren.[3] Bei Unterbleiben besteht ein Verwertungsverbot.

Ein Verweigerungsrecht haben auch z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, aber auch Ärzte, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist.[4] Allerdings entfällt ihr Verweigerungsrecht, wenn sie vom Steuerpflichtigen von der Verschwiegenheitspflicht entbunden sind.[5]

Ein Rechtsanwalt, der Beratungsleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen erbracht hat, die ihm ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt haben, kann die u. a. für diese Fälle vorgeschriebene Abgabe einer zusammenfassenden Meldung mit den darin geforderten Angaben jedoch nicht unter Berufung auf seine Schweigepflicht verweigern.[6]

Das Aussageverweigerungsrecht und die Entbindung hiervon gelten auch für die Gehilfen.[7] Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Steuerberaters bezieht sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung.[8]

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz wurden die Mitteilungspflichten von Berufsgeheimnisträgern nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) in § 102 Abs. 4 Satz 1 AO ausdrücklich gesetzlich verankert.

Eine Mitteilungspflicht besteht, wenn ein Berufsgeheimnisträger Zinszahlungen an im Ausland ansässige Mandanten erbringt. Berufsgeheimnisträger können sich daher hinsichtlich ihrer Mitteilungspflichten nach der ZIV nicht mehr auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 AO berufen. Von der Mitteilungspflicht betroffene Berufsgeheimnisträger sind Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte und vereidigte Buchprüfer.

Schließlich können Dritte die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.[9] Hierüber sind sie zu belehren.[10] Bei Unterbleiben besteht kein Verwertungsverbot.

Soweit die Auskunft verweigert werden darf, kann auch die Erstattung eines Gutachtens und die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen verweigert werden (§ 104 Abs. 1 AO). Diese Vorlageverweigerungsrechte bestehen auch in der beim Berufsgeheimnisträger selbst stattfindenden Außenprüfung. Allerdings kann das Finanzamt grundsätzlich die Vorlage der zur Prüfung erforderlich erscheinenden Unterlagen in neutralisierter Form verlangen.[11]

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