Rz. 1

Die Vorschrift regelt die Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen.

Als Formen rechtsgeschäftlicher Verfügung über die Ansprüche werden Abtretung und Verpfändung in § 46 AO gleich behandelt. Gesetzestechnisch geschieht dies in der Weise, dass in den Abs. 2–5 die Abtretung als der in der Rechtspraxis weitaus wichtigere Fall geregelt wird und Abs. 6 S. 3 AO diese Vorschriften auf die Verpfändung für sinngemäß anwendbar erklärt. Die Pfändung als hoheitlicher Zugriff auf die Ansprüche wird in Abs. 6 S. 1 und 2 und Abs. 7 separat geregelt.

Abs. 1 stellt klar, dass die Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen abgetreten, verpfändet und gepfändet werden können. Abs. 2 macht die Wirksamkeit der Abtretung davon abhängig, dass sie der Finanzbehörde von dem Gläubiger nach Entstehung des Anspruchs in der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Form angezeigt wird. In Abs. 3 S. 1 wird der notwendige Inhalt dieser Anzeige geregelt und die Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verlangt; Abs. 3 S. 2 schreibt die Unterzeichnung durch den Abtretenden und den Abtretungsempfänger vor. Abs. 4 erklärt in S. 1 den geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen für unzulässig, macht davon in S. 2 und 3 aber eine Ausnahme für die Fälle der Sicherungsabtretung, soweit der geschäftsmäßige Erwerb und die geschäftsmäßige Einziehung durch Unternehmen erfolgt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist. Abs. 5 bestimmt, dass Abtretender und Abtretungsempfänger eine der Finanzbehörde angezeigte Abtretung auch dann gegen sich gelten lassen müssen, wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Abs. 4 nichtig ist. Abs. 6 macht in S. 1 die Zulässigkeit von Pfändungs- und Einziehungsmaßnahmen davon abhängig, dass der Anspruch bereits entstanden ist, und ordnet in S. 2 für den Fall eines Verstoßes gegen diese Einschränkung die Nichtigkeit der Maßnahmen an. Abs. 6 S. 3 ordnet für rechtsgeschäftliche Verpfändungen die sinngemäße Anwendung der für Abtretungen getroffenen Regelungen an. Abs. 7 bestimmt, dass die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner i. S. d. §§ 829, 845 ZPO gilt.

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