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Nach § 95 Satz 2 haben Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kug in Form des Saison-Kug. Dadurch wird der Anwendungsbereich von § 95 Satz 1 über das konjunkturelle Kug eingeschränkt. Arbeitsausfall mit Entgeltausfall in der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis 31.3. eines Jahres darf Kug nur in Form des Saison-Kug gewährt werden. Im Gegensatz zum Kurzarbeitgebergeld nach den §§ 95 ff. wird das Saison-Kug auch für Arbeitsausfälle aus zwingenden Witterungsgründen gezahlt. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass die Gewährung von Saison-Kug nicht von der Erstattung einer Anzeige über den Arbeitsausfall anhängt.

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