Fachbeiträge & Kommentare zu BYOD

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bring Your Own Device / 5 Datenschutz

Beim BYOD erhält der Arbeitnehmer regelmäßig Zugriff auf Daten, die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person enthalten, etwa Mitarbeiter und Kundendaten oder E-Mailadressen. Der Anwendungsbereich der DSGVO ist damit grundsätzlich auch für BYOD eröffnet. Hinweis DSGVO Die Ausnahme aus Art. 2 Abs. 2 lit. c D...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bring Your Own Device / 3 Arbeitsschutz und Arbeitszeit

Die Kehrseite der eingangs genannten Steigerung bei Kosteneffizienz, Steigerung der Produktivität/Erreichbarkeit und Mitarbeiterzufriedenheit liegt in der potenziell ständigen Erreichbarkeit der Mitarbeiter ("always online"). Die Verwendung privater Geräte für berufliche Aufgaben erhöht die Gefahr, dass Arbeitnehmer auch während ihrer Ruhezeit, der Pausen oder des Urlaubs abs...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bring Your Own Device / Zusammenfassung

Begriff "Bring Your Own Device" ("BYOD") steht für die Möglichkeit von Arbeitnehmern, ihre eigenen technischen Geräte (Smartphone, Laptop, Tablet etc.) für Arbeitszwecke zu verwenden. Die Vorteile dieses Modells sind vielfältig (Kosteneinsparung, Arbeitnehmerzufriedenheit, Unternehmensimage) und bei der Belegschaft i.d.R. sehr beliebt. BYOD begegnet jedoch gewissen rechtliche...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bring Your Own Device / 6.2 Haftung des Arbeitnehmers

Eine Haftung des Arbeitnehmers kommt im Kontext BYOD beispielsweise dann in Betracht, wenn er die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten im Umgang mit dem Gerät nicht eingehalten hat. Das ist beispielsweise der Fall bei Diebstahl oder sonstigem Verlust, über den der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht unterrichtet oder IT-seitige Sicherheitsvorgaben missachtet hat. Auch in diesen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bring Your Own Device / 4 Mitbestimmung des Betriebsrats

Besteht ein Betriebsrat, wird dieser in aller Regel umfangreich zu beteiligen sein. Es kommen mehrere Mitbestimmungsrechte in Betracht. Ihrer Relevanz nach geordnet sind dies die Folgenden: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Verhalten/Leistung der Arbeitnehmer): Sämtliche vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Apps (vgl. Container Apps) dürften mindestens über die üblichen Protokoll...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bring Your Own Device / 2.2 Chancen und Risiken

Die Chancen beim BYOD liegen insbesondere in folgenden Bereichen: Kosteneinsparungen Es müssen keine neuen Geräte angeschafft, gewartet und entsorgt werden. Ggf. Ersparnis von Zeit- und Schulungsaufwand, da Arbeitnehmer mit seinen Geräten vertraut ist. Ggf. Senkung des Energieverbrauchs (in Verbindung mit Homeoffice/Mobile Office). Arbeitnehmerzufriedenheit Steigerungspotenzial fü...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Datensicherheit 4.0: Was Fa... / 4.1 Technische Maßnahmen

Der Geltungsbereich für Schutzmaßnahmen sollte definiert werden, indem festgelegt wird, welche smarten Geräte hinsichtlich des Umgangs mit Daten überprüft werden müssen. Damit verbunden ist auch zu definieren, welche spezifischen Sicherheitsanforderungen die Geräte, z. B. auch eine Cloud und die über die Cloud geregelten Prozesse, erfüllen müssen. Die Sifa kann den Unternehm...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Datensicherheit 4.0: Was Fa... / 2.1 Nutzung privater mobiler Endgeräte/Arbeiten mit Cloud Computing

In einem Dachdeckerbetrieb werden Smartphones und Tablets auch im Arbeitskontext eingesetzt, und zwar zur Baustellensteuerung sowie zur Zeiterfassung. Die mobil erfassten Daten, z. B. zu Projektfortschritt und verwendetem Material, landen in Echtzeit auf dem Server des Betriebs. Die Mitarbeiter können somit Informationen zum Auftrag, aktuelle Änderungen und sämtliche Dokumen...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Datensicherheit 4.0: Was Fa... / 4.3 Personenspezifische Maßnahmen

Neben technischen und organisatorischen Aspekten ist es auch Aufgabe der Sifa, die Auswirkungen der Technologien auf den Menschen zu beurteilen – positiv wie negativ. Hintergrund ist, dass Führungskräfte und Beschäftigte im Umgang mit 4.0-Technologien entlastet oder auch zusätzlich belastet werden, sich der Umgang miteinander wandelt und sich das Verhältnis jedes Einzelnen z...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Überlassung und Nutzung... / III. Bring Your Own Device (BYOD)

Rz. 192 Die Einführung und Durchführung des BYOD ist mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG [273] und nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG.[274] Der Betriebsrat hat im Hinblick auf BYOD Überwachungsrechte nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und die Unterrichtungs- und Beratungsrechte nach § 90 BetrVG.[275]mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / VI. Bring Your Own Device (BYOD)

Rz. 161 "Bring Your Own Device" (BYOD)[240] bedeutet den Einsatz privater Geräte der Beschäftigten bei der Arbeitstätigkeit, z.B. im Home-Office. Im Zuge der voranschreitenden Digitalisierung und mobilen Vernetzung verschmelzen zunehmend die Grenzen zwischen beruflicher und privater Sphäre bei der Nutzung moderner Kommunikationsmittel und Medien. (BYOD) ermöglicht es Arbeitn...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / VI. Betriebsvereinbarung: Bring Your Own Device (BYOD)

Rz. 232 Muster 6.6: Betriebsvereinbarung: Bring Your Own Device (BYOD) Muster 6.6: Betriebsvereinbarung: Bring Your Own Device (BYOD) [Rubrum wie Muster 6.4.] Betriebsvereinbarung zwischen der XY-GmbH und dem Betriebsrat der XY-GmbH zum Thema BYOD, also der dienstlichen Nutzung privater Endgeräte § 1 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für...mehr

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§ 7 Homeoffice / V. Arbeitsmittel

Rz. 57 Regelmäßig werden einem Homeoffice-Arbeiter die für die Arbeit im Homeoffice erforderlichen Arbeitsmittel (Computer, sonstige Hardware, Software, etc.) überlassen. Überlässt der Arbeitgeber in dieser Weise die Arbeitsmittel, so bleiben sie weiterhin im Eigentum des Arbeitgebers.[140] Folgerichtig kann auch der Arbeitgeber allein bestimmen, wie der Arbeitnehmer diese A...mehr

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§ 9 Arbeitsschutz / A. Einführung

Rz. 1 Die derzeitigen Arbeitsverhältnisse und ihr Umfeld unterliegen einem viel größeren Wandel als noch vor einer Generation. Insbesondere mit der nahezu flächendeckenden Einführung des Computers und den damit verbundenen Technologien in die Betriebe hat sich die Struktur der Arbeit erheblich verändert. Die Digitalisierung schreitet immer mehr voran. Alles, was digitalisier...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 2. Überwachungsbegriff

Rz. 8 Im Rahmen des Überwachungsbegriffs wird herkömmlich zwischen der Datenerhebung und der eigentlichen Datenverarbeitung unterschieden.[8] Einigkeit besteht dabei darüber, dass die Datenerhebung als die Erhebung von Informationen über das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung unter den Überwachungsbegriff fällt.[9] Hingegen ist um...mehr

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§ 9 Arbeitsschutz / E. Betriebssicherheitsverordnung

Rz. 95 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 3.2.2015, die am 1.6.2015 in Kraft trat und gleichzeitig die Betriebssicherheitsverordnung 2002 außer Kraft setzte,[151] zielt darauf ab, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten (§ 1 Abs. 1 S. 2 BetrSichV). Der Arbeitsmittelbegriff reicht "vo...mehr

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§ 9 Arbeitsschutz / C. Arbeitszeitgesetz

Rz. 86 Zweck des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer (…) bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern (§ 1 Nr. 1 ArbZG). Das Arbeitszeitgesetz ist mithin Teil des allgemeinen Arbeitsschutzrechts. Dieser Schutz ist dahingehend ausgestaltet, dass das A...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 9. Formulierungsvorschläge

Rz. 32 Die nachfolgend wiedergegebenen Formulierungsvorschläge verstehen sich in erster Linie als Anregung. Sie können Grundlage einer Betriebsvereinbarung sein. Allerdings müssen dort, wo eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden soll, die jeweiligen betrieblichen Besonderheiten Beachtung finden. Auch ist die Sensibilität für den Datenschutz höchst unterschiedlich ausg...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / f) Bring your own device (BYOD)

Rz. 1316 Aus den USA ist der Trend nach Europa gelangt, dass Arbeitnehmer Arbeit nicht mehr wie hergebracht auf den zu diesem Zweck bereitgestellten Arbeitsmaterialien erbringen, sondern vielmehr ihr eigenes mobiles Datengerät (Laptop, Tablet, Smartphone und andere mobile Geräte) für die Arbeit verwenden.[2855] Das Konzept von BYOD sieht den Einsatz privater mobiler Endgerät...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / Literaturtipps

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / bb) "Erforderlichkeit" der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung i.S.d. § 26 Abs. 1 BDSG

Rz. 744 Nach § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG muss die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses, für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich sein. Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Arbeitnehmerdaten zur Erfüllung gesetzlicher, kollektivrechtlicher oder einzelvertraglicher Pflichten oder zur Wahrnehmung vertraglicher...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1a Individualarbeitsrecht... / ee) Arbeitsschutz/Arbeitszeiterfassung

Rz. 999 Wichtige Arbeitnehmerschutzgesetze, wie z.B. das Arbeitszeitgesetz oder das Arbeitsschutzgesetz, gelten auch bei einer Home-Office-Tätigkeit. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, auch die Arbeitsstättenverordnung, eingehalten werden. § 2 Abs. 7 ArbStättV definiert die Telearbeit als Arbeitsstätte im Sinne der Arbeitsstä...mehr

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Geschäftspapiere und Impres... / Einführung

Die Geschäftspapiere einer GmbH und auch einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft müssen vom Geschäftsführer regelmäßig ge- und überprüft werden: Ob sie alle vorgeschriebenen Angaben enthalten und ob die freiwilligen Angaben (noch) der Wahrheit entsprechen. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen die Papiere geändert werden. Das kann auch mehrfach und schnell hinte...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bring Your Own Device at my... / 3.2 Unechtes BYOD – Choose Your Own Device

Von der Nutzung privat angeschaffter Hardware sind die Fallgruppen des "unechten" BYOD zu unterscheiden.[1] Choose Your Own Device (CYOD) ist eine alternative Unternehmensstrategie zu BYOD. Die CYOD-Strategie kann dann unternehmensseitig angewandt werden, wenn die BYOD-Strategie nicht zum Tragen kommt, weil beispielsweise der Mitarbeiter nicht über entsprechende Smartphones,...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bring Your Own Device at my... / 7 Einführung von BYOD-Modellen

Die Beratungspraxis hat gezeigt, dass es notwendig ist, BYOD-Modelle bereits im Vorfeld ihrer Einführung planerisch zu gestalten und deren Umsetzung permanent zu überwachen. Dabei ist es erforderlich, alle Beteiligte frühzeitig und ausreichend einzubeziehen. Nur so können BYOD-Modelle den Vorgaben der Grundrechte, den Anforderungen des Datenschutzes aber auch den institution...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bring Your Own Device at my... / 2 Allgemeine Motivation von BYOD-Modellen

Es gibt diverse Varianten, wie Arbeitnehmer-Endgeräte in Steuerkanzleien eingesetzt werden können. Beispielsweise nehmen in der Wirtschaft einige Unternehmen immer häufiger Consumer-Endgeräte in die Palette der den Mitarbeiter angebotenen Hardware mit auf, aus der diese die für sie erforderlichen IT-Systeme auswählen können. Andere Unternehmen wiederum geben ihren Mitarbeite...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bring Your Own Device at my... / 3 Technische Umsetzung von BYOD

Nahezu alle Arbeitnehmer verfügen heute über die Möglichkeit, am Arbeitsplatz Telefon, Internet und E-Mail zu nutzen. Die Privatnutzung birgt jedoch ein erhöhtes Gefahrenpotential mit Blick auf sensible Daten. Insbesondere gehen Risiken von Malware, Viren, Würmern und Trojanern aus. Dabei ist die Spionage durch Software zukünftig als besondere Herausforderung bei der Sicheru...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bring Your Own Device at my... / 8 Beispiel: Roadmap BYOD

Hochdifferenzierte mobile Hardware und innovative Softwareanwendungen sind für den Erfolg der Steuerberatung der Zukunft zunehmend verantwortlich. Die Verwaltung der Hardware, die von Mitarbeitern im Rahmen eines BYOD-Modells verwendet wird, stellt Steuerberater vor neue Herausforderungen. Daher benötigen Digital aufgestellte Steuerkanzleien regelmäßig eine umfassende Manage...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bring Your Own Device at my... / 3.3 Groupware und BYOD

Der Trend zum Einsatz von Groupware verstärkt die Bereitschaft der Nutzer, private Hardware auch für Zwecke im Steuerbüro einzusetzen. Als Groupware wird eine Software zur Unterstützung der Zusammenarbeit in einer Gruppe über zeitliche oder räumliche Distanz hinweg bezeichnet. Zu denken ist dabei in Bezug auf BYOD beispielsweise an den Einsatz von webbasierten To-Do-Listen, ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bring Your Own Device at my... / 3.1 Technische Ansätze von BYOD-Modellen

In einem "Grundfall "wird auf der Mitarbeiterhardware eine Applikation installiert, die einen Daten-Container mit allen beruflichen Daten verwaltet; dabei handelt es sich um eine sogenannte "Container-App".[1] Diese Applikation muss für sämtliche berufliche Tätigkeiten ausgelegt sein. Dies bedeutet im Einzelnen, sie muss neben Groupware[2] im Idealfall auch einen eigenen Bro...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bring Your Own Device at my... / 9 Ausblick und Schlussbemerkungen

Der Einsatz von BYOD-Modellen in Steuerkanzleien kann durchaus positiv bewertet werden. Dies gilt dabei für beide Seiten; sowohl die Steuerberater, als auch die Arbeitnehmer können vom technischen Fortschritt profitieren. Bei der Umsetzung von BYOD-Modellen ist jedoch zu berücksichtigen, dass unterschiedliche Interessen aller beteiligten Akteure beachtet werden müssen, um die...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bring Your Own Device at my... / 4.1 Weisungsrecht des Steuerberaters

Bei der Einführung von BYOD-Modellen, mit allen ihren Möglichkeiten, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der einzusetzenden Hardware, auch wenn diese im Eigentum der Beschäftigten steht, um betriebliche Arbeitsmittel im weitesten Sinne handelt. Dies hat in vielen Fällen zur Folge, dass dem Steuerberater ein Weisungsrecht bezüglich des Arbeitseinsatzes, aber auch des Ein...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bring Your Own Device at my... / Zusammenfassung

Überblick Kommunikation verbindet seit jeher Menschen. Denn Kommunikation ist der Austausch von Informationen. Insbesondere die Kommunikation per Telefon, Handy, Telefax, E-Mail und Internet über den PC oder das Notebook ist aus dem modernen Arbeitsleben nicht mehr wegzudenken. Führung und Kommunikation sind damit für den Steuerberater wichtiger denn je. Mobilität im weiteste...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bring Your Own Device at my... / 3.4 Anbindung von Mitarbeiterhardware

Vom Grundgedanken ergeben sich zwei technische Anbindungsmöglichkeiten von BYOD-Modellen, die auch praktisch zur Umsetzung kommen. Dabei gilt auch hier, dass Arbeitnehmer und Steuerberater unterschiedliche Interessen haben können, was vor allen Dingen auf das Kontrollbedürfnis durch die Steuerberater und betriebswirtschaftliche Erwägungen zurückzuführen sind. Zum einen erfolg...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bring Your Own Device at my... / 1 Einführung in "Bring Your Own Device at my Company"

Um das Phänomen "Bring Your Own Device at my Company", kurz BYOD, besser zu verstehen, ist es notwendig, sich zunächst den "Normalfall" vor Augen zu führen. In aller Regel stellt der Steuerberater die Räumlichkeiten und insbesondere alle Geräte, mit denen der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichten soll, zur Verfügung. Dies ist nicht nur ein gewichtiges Indiz dafür, dass derjen...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bring Your Own Device at my... / 4 Institutionelle Anforderungen

Bei der Gestaltung von Technik und deren Anwendung sind nicht nur grundrechtliche Vorgaben, sondern auch solche, die aus institutionellen Zusammenhängen entstehen, zu berücksichtigen.[1] Diese Anforderungen hängen daher immer unmittelbar mit dem Einsatzbereich und dem Einsatzzweck der Technik zusammen.[2] Aus diesem Grunde können die Anforderungen nicht wie bei Grundrechten ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bring Your Own Device at my... / 6 Strafrechtliche Anforderungen

Im Einzelnen könnte der Einsatz von BYOD-Modellen die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach § 206 StGB, das Ausspähen von Daten nach § 202a StGB, das Abfangen von Daten nach § 202b StGB, das Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten nach § 202c StGB, die Datenveränderung nach § 303a StGB und die Computersabotage nach § 303b StGB sowie den Verrat von Ge...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bring Your Own Device at my... / 4.2 Arbeitsschutzrecht

Weitere institutionelle Anforderungen an die Ausgestaltung von BYOD-Modellen können sich auch aus dem Arbeitsschutzrecht ergeben.[1] Arbeitsschutz ist praxisrelevant, da der Arbeitnehmer vor Überforderung, vor Gesundheitsgefahren und vor wirtschaftlicher Existenzgefährdung geschützt werden soll.[2] Die wesentlichen Grundlagen sind im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) normiert. D...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bring Your Own Device at my... / 5 Datenschutzrechtliche Anforderungen

Neben institutionellen Anforderungen kommen auch datenschutzrechtliche Anforderungen im Rahmen von BYOD-Modellen in Betracht. Diese können sich insbesondere aus den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG ergeben. Der Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik am Arbeitsp...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bußgelder und andere Strafe... / 4.2 Speicherung von personenbezogenen Kundendaten auf privaten Geräten

Dieser Fall ist auch im Hinblick auf das oft in Unternehmen praktizierte BYOD (Bring your own Device bzw. Arbeit mit Privatgeräten) zu beachten. Dabei kann es leicht passieren, dass personenbezogene Daten von Kunden in den Privatbereich der von den Angestellten benutzten Geräten oder dass unbefugte Dritte auf diese zugreifen können. Der Arbeitgeber hat kaum Kontrollmöglichke...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Mobile Business Intelligenc... / 4.1 Erweiterungen der BI-Architektur um mobile Endgeräte

In einem 1. Schritt zur Einführung von Mobile BI kann eine bestehende BI-Architektur um mobile Endgeräte und darauf verfügbare Inhalte erweitert werden, wodurch ein bestehendes Reporting komfortabler wird (Convenience Mobile BI). Gerätestrategie Die Verfügbarkeit und Form der Bereitstellung von Tablets und Smartphones für Mitarbeiter eines Unternehmens stellt eine notwendige B...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Mobile Business Intelligenc... / 5 Schlussfolgerungen und Handlungsfelder einer Mobile-BI-Strategie

Die Relevanz von Mobile BI ist berechtigterweise als hoch anzusehen. Wachsende Hard- und Softwaremärkte, Positionierung auf den CIO-Agenden sowie Aussicht auf signifikante Mehrwerte zeigen die Entwicklungsrichtung der kommenden Jahre. Eine zunehmende Technologiediversität erfordert ein Management des für ein Unternehmen relevanten mobilen Geräte- und Betriebssystemportfolios....mehr

Beitrag aus Haufe Compliance Office Online
Vorabkontrolle im Datenschu... / 5.9 Schritt 9: Angaben zur Technik des Verfahrens

Einzelplatzanwendung – was geschieht am Arbeitsplatz: Hier wird beschrieben, mit welcher Technik das der Vorabkontrolle unterliegende Verfahren am Arbeitsplatz umgesetzt wird. Die dabei verwendeten Geräte sind möglichst genau zu beschreiben. Hilfreich können dabei technische Unterlagen oder vorhandene Arbeitsplatzbeschreibungen sein. →Praxisbeispiel VoIP: Das VoIP-System wird...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 5/2022, Start-ups im Sp... / 1. BYOD ("Bring your own device")

Im ersten hier vorzustellenden Fall bot ein Start-up digitale Bestellungen bei Restaurants an, die dann durch Fahrradkuriere ausgeliefert wurden. Die Einsatzpläne, Restaurant- und Kundenadressen mussten die Kuriere über eine App abrufen. Einer von ihnen verklagte das Unternehmen darauf, dass es ihm hierfür ein Smartphone mit entsprechendem Datenvolumen und ein Fahrrad zur Ve...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 12/2022, Homeoffice – H... / IX. Gestaltungshinweise

Strebt der Arbeitgeber an, dass seine Arbeitnehmer ihre Arbeitspflichten in einem festzulegenden Umfang von zu Hause aus erbringen sollen, muss er dies mit ihnen entweder individualvertraglich ergänzend oder abändernd zum Arbeitsvertrag vereinbaren. Gegebenenfalls kann sich dabei aus § 241 Abs. 2 BGB mit Blick auf die Pflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme eine Vertragsa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 12/2022, Homeoffice – H... / 8. Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Homeoffice

Im Zusammenhang mit der rechtssicheren Ausgestaltung der Homeoffice-Tätigkeit ergeben sich maßgebliche Änderungen und Handlungsbedarf für den Arbeitgeber durch das Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen – GeschGehG – (vgl. Holthausen NZA 2019, 1377; Bertram/Walk/Falder a.a.O., S. 24 f.). § 2 Nr. 1 b GeschGehG fordert angemessene Geheimhaltungsmaßnahme...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 12/2022, Homeoffice – H... / VI. Datenschutz und -sicherheit im Homeoffice

Tätigkeiten im Homeoffice unterliegen vom Grundsatz her keinen datenschutzrechtlichen Besonderheiten. Auch wenn die Datenschutzbehörden im Zuge der plötzlichen pandemiebedingten Umstellung auf Homeoffice bzgl. des Datenschutzes "Nachsicht haben walten lassen", müssen sich Arbeitgeber darauf einstellen, dass im Bereich "mobiler Arbeit" zukünftig datenschutzkonforme, belastbar...mehr