Rz. 32

Die nachfolgend wiedergegebenen Formulierungsvorschläge verstehen sich in erster Linie als Anregung. Sie können Grundlage einer Betriebsvereinbarung sein. Allerdings müssen dort, wo eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden soll, die jeweiligen betrieblichen Besonderheiten Beachtung finden. Auch ist die Sensibilität für den Datenschutz höchst unterschiedlich ausgeprägt, so dass im Einzelfall ein weiter gehender Schutz oder eben eine weiter gehende Kontrolle vereinbart werden kann. All diese Besonderheiten können hier nicht abschließend dargestellt werden. Die hier abgedruckten Regelungen sollen in erster Linie das Problembewusstsein schärfen und Anregungen geben. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass sich geeignete Musterbetriebsvereinbarungen auch im Internet finden.[59] Mit Geltung der DSGVO seit dem25.5.2018 sind beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen die dort geregelten Transparenzanforderungen im Hinblick auf die konkrete Darstellung der zu regelnden Datenverarbeitungsvorgänge zu beachten (s. Rdn 21). Es kann sich der Abschluss einer Rahmenbetriebsvereinbarung anbieten, die insbesondere auf die Anforderungen der DSGVO eingeht.

 

Rz. 33

& Einleitung zur DSGVO

In einer Rahmenbetriebsvereinbarung kann in einer Einleitung auf die Anforderungen der DSGVO hingewiesen werden:

 
Hinweis

Seit dem 25.5.2018 ist die DSGVO unmittelbar geltendes Recht. Ziel der DSGVO ist der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 1 Abs. 1 DSGVO) sowie der freie Verkehr personenbezogener Daten (Art. 1 Abs. 3 DSGVO). Die Regelungen der DSGVO werden durch die Vorschriften des BDSG, welches parallele Anwendung findet, flankiert und ergänzt.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie auf einen gesetzlich geregelten Erlaubnistatbestand gestützt werden kann. Art. 6 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 88 Abs. 1 DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 4 BDSG sieht dabei vor, dass Betriebsvereinbarungen auch künftig spezifische Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext vorsehen können. Betriebsvereinbarungen können demnach weiterhin eine eigenständige Ausgestaltung für die Verarbeitung personenbezogener Arbeitnehmerdaten vorsehen.

Die Betriebsparteien haben bereits eine Vielzahl von Kollektivvereinbarungen abgeschlossen, die datenschutzrelevante Regelungen und Anforderungen umfassen (z.B. Zeiterfassungssystem, Nutzung von E-Mail und Internet, BYOD) abgeschlossen, die beim Arbeitgeber zur Anwendung kommen. Um sicherzustellen, dass bis zur Anpassung der bestehenden Regelungswerke alle europa- und bundesrechtlichen Bestimmungen zum Datenschutzrecht transparent zur Anwendung kommen können, vereinbaren die Parteien die nachfolgende (Rahmen-)Regelung.[60]

 

Rz. 34

& Regelungsgegenstand

 
Hinweis

Diese Betriebsvereinbarung regelt die Anwendung und Beachtung der für die Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Beschäftigtendaten bestehenden gesetzlichen Regelungen auf der Grundlage der DSGVO und des BDSG. Sie bildet eine Rahmenvereinbarung für alle mit (dem KBR, dem GBR und) den örtlichen Betriebsräten abgeschlossenen kollektiven Regelungen.

Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist die Umsetzung der in der DSGVO und im BDSG geregelten Pflichten der Betriebsparteien und Rechte der Arbeitnehmer bei der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten. Im Hinblick auf die Transparenz (Art. 88 Abs. 2 DSGVO) der Datenverarbeitung werden die Arbeitnehmer über die geltenden Informationspflichten bei der Erhebung von personenbezogenen Daten und die ihnen zustehenden Betroffenenrechte nach der DSGVO durch die vorliegende Rahmenregelung aufgeklärt, soweit keine spezielleren Regelungen in den bestehenden Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglichen Regelungen bestehen.[61]

 

Rz. 35

& Verpflichtung auf Inhalte DSGVO und BDSG

 
Hinweis

Die Betriebsparteien verpflichten sich, die bereits bestehenden (Konzern-, Gesamt- und) Betriebsvereinbarungen mit datenschutzrelevanten Inhalten im Sinne der DSGVO und des BDSG-neu insbesondere nach den Vorgaben von Art. 88 Abs. 2 DSGVO auszulegen und den dort geregelten Anforderungen und Verpflichtungen uneingeschränkt nachzukommen. Die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5 DSGVO werden eingehalten.

Die Betriebsparteien verpflichten sich ferner, die bestehenden Kollektivvereinbarungen den geänderten europa- und bundesrechtlichen Bestimmungen zum Datenschutzrecht, soweit erforderlich, anzupassen. Der (Konzern-)Datenschutzbeauftragte ist so früh wie möglich zu beteiligen.[62]

 

Rz. 36

& Informationspflichten, Betroffenenrechte

Im Hinblick auf die Regelungen der DSGVO kann es sich für eine Rahmenbetriebsvereinbarung empfehlen, Ausführungen zu den Informationspflichten des Arbeitgebers und den Betroffenenrechten der Arbeitnehmer aufzunehmen.[63]

 

Rz. 37

& Begriffsbestimmungen

Die in der Betriebsvereinb...

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