Bei der Gestaltung von Technik und deren Anwendung sind nicht nur grundrechtliche Vorgaben, sondern auch solche, die aus institutionellen Zusammenhängen entstehen, zu berücksichtigen.[1] Diese Anforderungen hängen daher immer unmittelbar mit dem Einsatzbereich und dem Einsatzzweck der Technik zusammen.[2] Aus diesem Grunde können die Anforderungen nicht wie bei Grundrechten zu einzelnen Anforderungen zusammengefasst und konkretisiert werden, sondern sind im tatsächlichen Einsatzfeld der Technik zu erfassen und entsprechend zu konkretisieren. Aus diesen so gewonnenen institutionellen Anforderungen können dann weitere rechtliche Gestaltungskriterien, technische und organisatorische Gestaltungsziele und Regelungsvorschläge abgeleitet werden.[3] Es sollen anhand von zwei praxisrelevanten Beispielen: dem "Weisungsrecht des Steuerberaters" und dem "Arbeitsschutzrecht" auf Seiten der Arbeitnehmer einzelne institutionelle Anforderungen herausgearbeitet werden, um einen Eindruck davon zu vermitteln, was beim Einsatz von BYOD-Modellen zu beachten ist.

[1] Hammer/Pordesch/Roßnagel, Betriebliche Telefon- und ISDN-Anlagen rechtsgemäß gestaltet, 1993, 68.
[2] Hammer/Pordesch/Roßnagel, Betriebliche Telefon- und ISDN-Anlagen rechtsgemäß gestaltet, 1993, 68.
[3] Diesen Ansatz verfolgt auch Steidle, Multimedia-Assistenten im Betrieb, 2005, 111.

4.1 Weisungsrecht des Steuerberaters

Bei der Einführung von BYOD-Modellen, mit allen ihren Möglichkeiten, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der einzusetzenden Hardware, auch wenn diese im Eigentum der Beschäftigten steht, um betriebliche Arbeitsmittel im weitesten Sinne handelt. Dies hat in vielen Fällen zur Folge, dass dem Steuerberater ein Weisungsrecht bezüglich des Arbeitseinsatzes, aber auch des Einsatzes der Hardware zumindest im Hinblick auf Ort und Zeit im Rahmen eines BYOD-Modells zustehen könnte.

Sofern die Einführung und die Nutzung von BYOD-Modellen nicht gegen geltendes Recht verstößt und die damit verbundene Arbeit sich noch im Rahmen der Tätigkeitsbeschreibung des Arbeitsvertrages hält, kann der Steuerberater verbindlich anordnen, ein derartiges Modell zu nutzen. Dies jedoch nur unter der Prämisse, dass kein Betriebsrat besteht. Damit kann zwar grundsätzlich geklärt werden, ob derartige BYOD-Modelle eingesetzt werden können, nicht jedoch, wie dieses konkret ausgestaltet sein muss und welche Regelungen im Einzelfall erforderlich sind beziehungsweise erforderlich werden. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht einseitig "gezwungen" werden kann, an einem derartigen Programm teilzunehmen und die dafür notwendige Hardware auf seine Kosten vorhalten muss. Vielmehr wird der Steuerberater mit dem Arbeitnehmer zunächst eine BYOD-Vereinbarung abstimmen und dann anordnen, dass Arbeiten aufgrund einer Versetzungsklausel beispielsweise von zu Hause aus zu erledigen sind.

Die Entscheidung des Arbeitnehmers zur Anschaffung von geeigneter Hardware, um an einem BYOD-Modell des Steuerberaters teilzunehmen, wird hingegen in den meisten Fällen noch aus freien Stücken erfolgen und damit nicht dem Weisungsrecht des Steuerberaters unterliegen, da entsprechende Regelungen entweder vertraglich häufig nicht vorgesehen sind oder aber der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht standhalten werden.[1] Aus diesem Grund führen starre Vorgaben des Steuerberaters, beispielsweise auf einen bestimmten Hersteller zurückzugreifen, regelmäßig zur Unwirksamkeit einer derartigen Vereinbarung.

Das Weisungsrecht des Steuerberaters betrifft letztlich das (technische) "Wie". Das "Ob" der Umsetzung eines BYOD-Modells sollte dabei zuvor durch Vereinbarung verbindlich geregelt werden. Damit betrifft das Weisungsrecht des Steuerberaters insbesondere sowohl die Dauer als auch die Lage der Arbeitszeit sowie den Inhalt der Arbeitsleistung und gegebenenfalls auch den Ort, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen hat.

[1] Siehe dazu Wisskirchen/Schiller, DB 2015, 1163 (1165).

4.2 Arbeitsschutzrecht

Weitere institutionelle Anforderungen an die Ausgestaltung von BYOD-Modellen können sich auch aus dem Arbeitsschutzrecht ergeben.[1] Arbeitsschutz ist praxisrelevant, da der Arbeitnehmer vor Überforderung, vor Gesundheitsgefahren und vor wirtschaftlicher Existenzgefährdung geschützt werden soll.[2] Die wesentlichen Grundlagen sind im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) normiert. Das Gesetzt dient dabei der Umsetzung von europäischen Richtlinien zum Arbeitsschutz. Ziel ist es, die Gesundheit aller Beschäftigten durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Ferner bietet § 18 ArbSchG die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen. Auf dieser Grundlage wurden eine Vielzahl von Verordnungen erlassen; darunter beispielsweise die Arbeitsstättenverordnung.

Wesentliche Regelungen zur Ausgestaltung der Arbeitszeit finden sich daneben im Arbeitszeitgesetz und im Bundesurlaubsgesetz.

Das Erfordernis der "Schnelligkeit" ist mittlerweile auch in vielen anderen Branchen, so auch der Steuerberatung, zu erkennen. Die Überwachung der Arbeitszeit soll meist i...

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