Weitere institutionelle Anforderungen an die Ausgestaltung von BYOD-Modellen können sich auch aus dem Arbeitsschutzrecht ergeben.[1] Arbeitsschutz ist praxisrelevant, da der Arbeitnehmer vor Überforderung, vor Gesundheitsgefahren und vor wirtschaftlicher Existenzgefährdung geschützt werden soll.[2] Die wesentlichen Grundlagen sind im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) normiert. Das Gesetzt dient dabei der Umsetzung von europäischen Richtlinien zum Arbeitsschutz. Ziel ist es, die Gesundheit aller Beschäftigten durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Ferner bietet § 18 ArbSchG die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen. Auf dieser Grundlage wurden eine Vielzahl von Verordnungen erlassen; darunter beispielsweise die Arbeitsstättenverordnung.

Wesentliche Regelungen zur Ausgestaltung der Arbeitszeit finden sich daneben im Arbeitszeitgesetz und im Bundesurlaubsgesetz.

Das Erfordernis der "Schnelligkeit" ist mittlerweile auch in vielen anderen Branchen, so auch der Steuerberatung, zu erkennen. Die Überwachung der Arbeitszeit soll meist im Rahmen von Vertrauensarbeitszeiten erfolgen. Die Lage der Arbeitszeit wird vollständig der Entscheidung des Arbeitnehmers überlassen. Eine "klassische" Zeiterfassung wird häufig nicht mehr stattfinden. Die persönliche "Zeiterfassung" wird damit auf den einzelnen Arbeitnehmer verlagert. Dies ist nach dem Bundesarbeitsgericht jedenfalls in Betrieben mit Betriebsrat nicht möglich, da der Steuerberater wegen eines Auskunftsersuchens die Anwesenheitszeiten verfügbar machen muss.[3]

Die Arbeit mit Informationstechnologien vollzieht sich regelmäßig an einem Bildschirm. Auch wenn die dort auftretenden Gesundheitsgefährdungen viel weniger als bei traditioneller Industriearbeit dokumentiert sind, kann die Arbeit zu einer Reihe von spezifischen Beschwerden führen.[4] Sofern die Arbeitsstättenverordnung aufgrund einer teleologischen Auslegung auch "Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen" vorsieht, enthält sie wesentliche Verpflichtungen für den Steuerberater. So hat dieser nach § 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV: "… dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden." Diese Verpflichtungen werden zum Teil mit dem Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 9 ArbStättV untermauert. Danach handelt zum Beispiel ordnungswidrig im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 ArbStättV, wer vorsätzlich oder fahrlässig "entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschriebenen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird."

[1] Die Darstellung orientiert sich an Steidle, Multimedia-Assistenten im Betrieb, 2005, 120 ff.
[2] Müller-Glöge, in: MüKo, 2012, § 611 BGB, Rn. 449.
[4] Mit weiteren Nachweisen Steidle, Multimedia-Assistenten im Betrieb, 2005, 120.

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