Besteht ein Betriebsrat, wird dieser in aller Regel umfangreich zu beteiligen sein. Es kommen mehrere Mitbestimmungsrechte in Betracht. Ihrer Relevanz nach geordnet sind dies die Folgenden:

  • § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Verhalten/Leistung der Arbeitnehmer): Sämtliche vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Apps (vgl. Container Apps) dürften mindestens über die üblichen Protokollierungsmöglichkeiten verfügen und Daten zwischen dem Unternehmensserver und dem privaten Endgerät synchronisieren. Hierdurch können Unternehmen potenziell und jedenfalls mittelbar auch Einsicht in Verhalten und Leistung der Mitarbeiter nehmen. Damit stellen sie eine technische Einrichtung zur Überwachung der Arbeitnehmer i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dar.
  • § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnungsverhalten): Das Aufstellen verbindlicher Verhaltensregeln für die Verwendung der privaten Geräte (Verbot der Installation von Schadsoftware, Schutz vor Zugang Dritter, regelmäßiger Passwortwechsel, etc.) berührt das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer.
  • § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Gesundheitsschutz): Hierunter fallen im weiten Sinne "Regelungen" zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die aus Gründen des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes ergriffen werden. Denkbar ist in diesem Zusammenhang etwa, in der Aufweichung der Trennung privat und beruflich eine (psychische) Gesundheitsgefahr zu sehen, die eine Gefährdungsbeurteilung oder sonstige präventive Maßnahmen erforderlich macht.
  • § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 BetrVG (Arbeitszeitthemen): Werden im Zuge der Einführung von BYOD-Anordnungen etwa für die Erreichbarkeit oder/und damit ggf. verbundenen Überstunden getroffen, können schließlich auch mitbestimmungsrelevante Arbeitszeitthemen betroffen sein.

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