Vom Grundgedanken ergeben sich zwei technische Anbindungsmöglichkeiten von BYOD-Modellen, die auch praktisch zur Umsetzung kommen. Dabei gilt auch hier, dass Arbeitnehmer und Steuerberater unterschiedliche Interessen haben können, was vor allen Dingen auf das Kontrollbedürfnis durch die Steuerberater und betriebswirtschaftliche Erwägungen zurückzuführen sind.

Zum einen erfolgt die Anbindung der Hardware durch die vom Steuerberater bereitgestellte Infrastruktur. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass der Steuerberater dem Arbeitnehmer eine SIM-Karte für sein Smartphone oder Tablet zur Verfügung stellt. Dieser als "klassisch" zu bezeichnende Ansatz ist nicht nur technisch "bekannt und bewährt". Für den Steuerberater ist diese Umsetzung von BYOD besonders interessant, da die Anbindung "wie gewohnt" erfolgt. Lediglich die Kosteneinsparung bei der Beschaffung der Hardware zahlen sich unmittelbar für ihn aus. Auch für den Arbeitnehmer hat diese Alternative ihren Reiz. Denn die laufenden Kosten der Anbindung trägt regelmäßig der Steuerberater.

Zum anderen kann die Anbindung der Hardware auch durch den Arbeitnehmer erfolgen. Der Arbeitnehmer könnte, im Falle der Anbindung über eine private SIM-Karte, den entsprechenden Vertrag in eigener Person auf eigene Rechnung abschließen. Er trägt damit wirtschaftlich nicht nur das Kostenrisiko, sondern auch das allgemeine Vertragsrisiko. Zudem muss er bereits versteuertes Arbeitsentgelt aufwenden, um Hardware anzuschaffen und laufende Kosten zu begleichen. Anreiz könnte jedoch sein, dass der Arbeitnehmer vom Netzbetreiber subventionierte Hardware anschaffen möchte. Ein weiterer Anreiz könnte daneben sein, die Hardware in monatlichen Beträgen "abzubezahlen". Auf diese Weise ist der Arbeitnehmer nicht mit hohen Anschaffungskosten zu Beginn des Laufzeitvertrages belastet.

Die beiden Ansätze zeigen, dass sowohl für die eine als auch für die andere Option gute Gründe sprechen. Letztlich wird es jedoch entscheidend darauf ankommen, welche Möglichkeiten der Steuerberater im Einzelfall eröffnen möchte. Maßgeblich werden aus diesem Grunde insbesondere die betriebswirtschaftliche Bewertung und die Einschätzung möglicher Risiken des Steuerberaters sein. In Bezug auf die meisten Steuerbüros muss daher eine Lösung gefunden werden, die den jeweiligen Gegebenheiten Rechnung trägt. Mithin geht es in diesen Fällen nicht um die Frage, ob die private Nutzung der Kommunikationsmittel gestattet ist, sondern vielmehr wie sichergestellt werden kann, dass bei gestatteter Nutzung die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen umgesetzt werden kann.

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