Um das Phänomen "Bring Your Own Device at my Company", kurz BYOD, besser zu verstehen, ist es notwendig, sich zunächst den "Normalfall" vor Augen zu führen. In aller Regel stellt der Steuerberater die Räumlichkeiten und insbesondere alle Geräte, mit denen der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichten soll, zur Verfügung. Dies ist nicht nur ein gewichtiges Indiz dafür, dass derjenige als abhängig Beschäftigter im Verhältnis zum Steuerberater steht. Vielmehr ergeben sich weitere Rechtsfolgen aus dieser Konstellation. Kommt es zu einem Defekt der vom Steuerberater bereitgestellten Arbeitsmittel und kann der Arbeitnehmer aus diesem Grund vorübergehend seine Arbeitsleistung nicht erbringen, so gerät der Steuerberater in Annahmeverzug und muss die vereinbarte Vergütung nach § 615 Satz 1 BGB auch dann weiter zahlen, wenn keine Arbeitsleistung erbracht werden kann.[1] Dies bedeutet jedoch auch, dass im Falle des Verlustes der eingesetzten Arbeitsmittel der Steuerberater auf seine Kosten Ersatz beschaffen muss. Denn die Arbeitsmittel sind eine Bedingung dafür, dass die eigentliche Arbeitsleistung von den Arbeitnehmern erbracht werden kann.

Der Steuerberater trägt also regelmäßig das mit seiner Steuerkanzlei verbundene betriebliche Risiko. Auch wenn ein Arbeitnehmer Gegenstände des Steuerberaters beschädigt, so haftet er nur im Rahmen der Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleiches.[2] Das bedeutet, dass bei leicht(est)er Fahrlässigkeit die Haftung entfällt, bei mittlerer Fahrlässigkeit die Haftung quotal unter dem Steuerberater und dem Arbeitnehmer geteilt wird und lediglich bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz der Arbeitnehmer voll haftet.[3]

Sicherheit personenbezogener Daten

Ein in der steuerberatenden Praxis wichtiger Bereich ist die Sicherheit von sogenannten personenbezogenen Daten. Handelt es sich dabei um informationstechnische Geräte wie Personal Computer, Laptop oder Smartphone, so muss der Steuerberater für die Datensicherheit sorgen. Im Rahmen von derartigen IT-Projekten im weiteren Sinne muss folglich das Thema Datensicherheit stets beachtet werden. Denn der Steuerberater bleibt trotz der "Auslagerung" auf den Arbeitnehmer weiterhin verantwortlich für den Umgang mit "seinen" Daten. Er wird regelmäßig Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts sein und darf personenbezogene Daten nur im gesetzlichen Rahmen erheben, verarbeiten oder nutzen. Wird die Auslagerung der Informationstechnologie als Auftragsdatenverarbeitung gestaltet, so bleibt der Auftraggeber für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Selbst wenn die Auslagerung der Informationstechnologie aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an einen Dritten darstellt, steht der Auftraggeber in der Verantwortung.

Kopplung mobiler Endgeräte mit dem Firmennetzwerk

Dies alles ändert sich unter Umständen durch BYOD. Die Kopplung von mobilen Endgeräten nicht nur mit dem Firmennetzwerk, sondern gleichzeitig auch mit dem heimischen Computer, häufig auch mit einem Cloud-Dienst und sozialen Netzwerken, kann als Ausgangspunkt für die Gefahr eines unkontrollierten Datenabflusses ausgemacht werden. So werden, je nach verwendeter Hardware und Software, differenzierte technische Ansätze mit geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Angriffe durch die Ausnutzung von spezifischen Schwachstellen erforderlich.

Arbeitsrechtliche Aspekte

Neben den kurz angedeuteten Herausforderungen bei den Anforderungen an den Datenschutz wirft die Einführung von BYOD-Modellen weitere Fragen auf. Dabei muss der Steuerberater beispielsweise arbeitsrechtliche Einschränkungen berücksichtigen. Mitunter entstehen durch den dienstlichen Gebrauch der Hardware zusätzliche Kosten für den Arbeitnehmer. Zu denken ist beispielsweise an den Einsatz von Smartphones oder Tablets, deren Gebrauch Telefonkosten oder Nutzungsentgelte für die Datennutzung verursachen. Derartige Kosten wird regelmäßig der Steuerberater zu ersetzen haben, sofern sie betrieblich veranlasst werden.

Wird ein Gerät in Beziehung mit der dienstlichen Nutzung beschädigt oder zerstört oder ist es einfach nicht wieder auffindbar, drängt sich die Frage auf, ob der Steuerberater für die mitarbeitereigene Hardware aufkommen muss. Ein ähnliches Problem kann im Hinblick auf die auf der Hardware gespeicherten Daten bestehen. So müssen Regelungen getroffen werden, wer für den Verlust von privaten Daten oder von privat angeschaffter Hardware aufzukommen hat. Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage nach geeigneten technischen Lösungen, gekoppelt mit einer vertraglichen Verpflichtung zur regelmäßigen Datensicherung, als auch Regelungen zu Haftungsklauseln auf.

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, stellt sich die Frage, wie mit seinem Gerät zu verfahren ist. Zu prüfen ist auch, ob eine Herausgabe des Gerätes in bestimmten Situationen, bei einem notwendigen Austausch der Hardware, bei Systemumstellungsarbeiten der IT-Verantwortlichen oder im Fall eines Verdachts einer schweren Pflich...

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