Von der Nutzung privat angeschaffter Hardware sind die Fallgruppen des "unechten" BYOD zu unterscheiden.[1] Choose Your Own Device (CYOD) ist eine alternative Unternehmensstrategie zu BYOD. Die CYOD-Strategie kann dann unternehmensseitig angewandt werden, wenn die BYOD-Strategie nicht zum Tragen kommt, weil beispielsweise der Mitarbeiter nicht über entsprechende Smartphones, Tablets oder Notebooks verfügt.Der Steuerberater stellt seinen Mitarbeitern Endgeräte zur Verfügung und gestattet deren private Nutzung. Dabei muss der Mitarbeiter für private Belange keine eigene Hardware vorhalten.

Diese Fallgruppe muss nicht erst in der Bereitstellung firmeneigener Geräte liegen. Auch mit der Überlassung einer SIM-Karte[2] stellt der Steuerberater dem Arbeitnehmer betriebliche Mittel zur Verfügung.[3] Diese können dann einer doppelten Nutzung, sowohl für berufliche als auch private Belange, zugänglich sein. Auch dies kann ein Anwendungsfall sein.

Nachfolgend sollen auch diese Fallkonstellationen unter dem Oberbegriff des BYOD verstanden werden, da sich jedenfalls die datenschutzrechtlichen Problemfelder mit jenen des "echten" BYOD häufig decken und von daher vergleichbar sind.[4]

[1] Siehe dazu auch Helfrich, in: Fargó/Helfrich/Schneider, Betrieblicher Datenschutz, 2017, IV, 3, Rn. 9 ff.
[2] Zur möglichen Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen durch die Überlassung von SIM-Karten bei Göpfert/Wilke, NZA 2012, 765 (767); zur Frage des Steuerberaters als Diensteanbieter Löwisch, DB 2009, 2782 f.
[3] Helfrich, in: Fargó/Helfrich/Schneider, Betrieblicher Datenschutz, 2017, IV, 3, Rn. 10.
[4] Helfrich, in: Fargó/Helfrich/Schneider, Betrieblicher Datenschutz, 2017, IV, 3, Rn. 9 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge