Im Einzelnen könnte der Einsatz von BYOD-Modellen die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach § 206 StGB, das Ausspähen von Daten nach § 202a StGB, das Abfangen von Daten nach § 202b StGB, das Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten nach § 202c StGB, die Datenveränderung nach § 303a StGB und die Computersabotage nach § 303b StGB sowie den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 17 UWG, betreffen.

Teilweise sind die in Betracht kommenden Straftatbestände erst vor verhältnismäßig kurzer Zeit in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Dies zeigt, dass technische Neuerungen den Gesetzgeber immer wieder dazu veranlassen, zu missbilligendes Verhalten unter Strafe zu stellen. Dagegen hat das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine deutlich längere Rechtssetzungs- und Rechtsprechungsgeschichte. Die hier in Betracht kommenden Regelungen reichen zurück auf die ursprüngliche Fassung aus dem Jahr 1896. Dies hat zur Folge, dass bereits die reichsgerichtliche Rechtsprechung in Strafsachen das Rechtsverständnis im Bereich des Lauterkeitsrechts maßgeblich geprägt hat.

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