Überblick

Kommunikation verbindet seit jeher Menschen. Denn Kommunikation ist der Austausch von Informationen. Insbesondere die Kommunikation per Telefon, Handy, Telefax, E-Mail und Internet über den PC oder das Notebook ist aus dem modernen Arbeitsleben nicht mehr wegzudenken. Führung und Kommunikation sind damit für den Steuerberater wichtiger denn je.

Mobilität im weitesten Sinne prägt die Arbeitswelt zunehmend und ist nicht nur ein Aspekt der modernen Steuerkanzlei. Der Einsatz mobiler Datenverarbeitungsgeräte, der Rückgriff auf Cloud-Lösungen oder aber der ortsunabhängige Zugriff auf Softwareapplikationen (Stichwort Software as a Service (SaaS) oder Wissensdatenbanken) werden zunehmend auch von Mitarbeitern im betrieblichen Alltag als wünschenswert oder sogar als unverzichtbar angesehen. Dies mag in erster Linie mit der Leistungsfähigkeit der Technik zusammenhängen, hat aber gewiss auch seinen Ursprung in neuen Arbeits- und Lebenskonzepten der Nutzer.

Eng mit Consumerisation der Endgeräte verwandt ist „Bring Your Own Device“. Mit "Bring Your Own Device" ("Bring dein eigenes Gerät mit"), kurz BYOD, wird das Phänomen der Nutzung privater Endgeräte für den dienstlichen Gebrauch bezeichnet. Der nachfolgende Beitrag stellt verschiedene BYOD-Modelle vor und erläutert den rechtlichen Regelungskontext, der bei der Umsetzung beachtet werden sollte.

Dabei handelt es sich bei BYOD um Strategien von Institutionen, ihre Mitarbeiter zur dienstlichen Nutzung ihrer privaten technischen Geräte zu bestärken oder sogar finanzielle Anreize hierfür zu schaffen. Die Besonderheit an BYOD ist, dass bei BYOD-Modellen die Endgeräte, die teilweise durch die Arbeitgeber subventioniert werden, den Mitarbeitern gehören und nicht von Seiten des Arbeitgebers angeschafft werden. Dieser unternehmerische Ansatz findet seit einigen Jahren auch Anklang in der Steuerberatung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Neben institutionellen und arbeitsrechtlichen Aspekten sind insbesondere datenschutzrechtliche Anforderungen im Rahmen von BYOD-Modellen zu beachten. Das Direktionsrecht des Steuerberaters, das auch Weisungsrecht genannt wird, ergibt sich beispielsweise aus § 106 Gewerbeordnung (GewO) bzw. § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Es stellt das Recht des Arbeitgebers dar, dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsvertrages bestimmte Aufgaben zuzuweisen. Wesentliche Grundlagen des Arbeitsschutzrechts sind in dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) normiert. Datenschutzrechtliche Vorgaben können sich aus den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ergeben. Aspekte des Strafrechts in Zusammenhang mit BYOD ergeben sich zum einen unmittelbar aus dem Strafgesetzbuch (StGB) sowie zum anderen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge