Rz. 999

Wichtige Arbeitnehmerschutzgesetze, wie z.B. das Arbeitszeitgesetz oder das Arbeitsschutzgesetz, gelten auch bei einer Home-Office-Tätigkeit. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, auch die Arbeitsstättenverordnung, eingehalten werden. § 2 Abs. 7 ArbStättV definiert die Telearbeit als Arbeitsstätte im Sinne der Arbeitsstättenverordnung, wenn die Parteien hierzu eine Vereinbarung getroffen und der Arbeitgeber die erforderliche Ausstattung bereitgestellt hat. Durch Herleitung aus § 618 Abs. 1 BGB oder mit einer "europarechtskonformen Auslegung" der Regelung in § 2 ArbStättV wird begründet, dass die Arbeitsstättenverordnung auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer im Home-Office sein eigenes technisches Equipment (BYOD) oder auch nur sein eigenes Mobiliar einsetzt.[2226] Zumindest im Ergebnis herrscht hierüber in der arbeitsrechtlichen Literatur weitgehend Einigkeit. Nach § 3 ArbStättV hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und nach § 6 den Beschäftigten zu unterweisen. Letzteres dürfte sich vor allem auf die Eigenart von Telearbeitsplätzen beziehen.[2227] Bei einer Home-Office-Tätigkeit ist darüber hinaus sicherzustellen, dass die Ausstattung den Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze nach dem Anhang 6 der ArbStättV genügt.

 

Rz. 1000

Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass der Arbeitnehmer auch bei einer Vertrauensarbeitszeit im Home-Office die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes beachtet.[2228] Um dies sicherzustellen, sollte sich der Arbeitgeber in der arbeitsvertraglichen Regelung das Recht vorbehalten, dem Arbeitnehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, seine Arbeitszeit zu erfassen, sowohl hinsichtlich des Beginnes und Endes der täglichen Arbeitszeit als auch der in Anspruch genommenen Pausen. Man wird abwarten müssen, ob durch die Umsetzung der Vorgaben des EuGH aus der Entscheidung vom 14.5.2019[2229] in das deutsche Recht weitere Regelungen hierzu in einer Home-Office-Vereinbarung erforderlich werden.

[2226] Schwede, ArbRAktuell 2020, 160; Hidalgo, NZA 2019, 1449,1451.
[2227] Hidalgo, NZA 2019, 1449,1452.
[2229] EuGH 14.5.2019 (CCOO) – C-55/18, NZA 2019, 683.

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