Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ermittlung der Bodenrichtwerte

Rz. 42 [Autor/Stand] Die Bodenrichtwerte werden nach den §§ 195 bis 197 BauGB von den Gutachterausschüssen flächendeckend ermittelt, veröffentlicht und dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt. Als Grundlage für die Ermittlung der Bodenrichtwerte dient die Kaufpreissammlung i.S.d. § 195 BauGB. Sofern die Bodenrichtwerte in bebauten Gebieten zu ermitteln sind, sind sie mit dem We...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Rechtsbehelfs- und Klageverfahren

Rz. 240 [Autor/Stand] Das Rechtsbehelfsverfahren gegen Fortschreibungsbescheide richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des siebten Teiles der Abgabenordnung . Entsprechend § 347 Abs. 1 AO ist danach der Einspruch zulässig. Der Einspruch muss sich dabei gegen den Tenor des Bescheids richten. Das bedeutet insb. bei einem angefochtenen Wertfortschreibungsbescheid, dass S...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Übermäßiges Verwaltungsvermögen (90 %-Grenze, Abs. 2 Satz 2)

Rz. 80 [Autor/Stand] Nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG ist das begünstigungsfähige Vermögen also begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 7 ErbStG gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 6 ErbStG übersteigt (begünstigtes Vermögen). Abweichend davon bestimmt § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG, dass der We...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Befugnisse des Gutachterausschusses

Rz. 56 [Autor/Stand] Der Gutachterausschuss hat für die Ermittlung der Bodenrichtwerte die in § 197 BauGB näher beschriebenen Befugnisse. So kann er beispielsweise Auskünfte verlangen, sich Unterlagen vorlegen lassen und darf Grundstücke betreten; – Wohnungen dürfen allerdings nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden (§ 197 Abs. 1 Satz 4 BauGB). Grundstückseig...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Wertpapiere und vergleichbare Forderungen (Abs. 4 Nr. 4)

Rz. 163 [Autor/Stand] Zum Verwaltungsvermögen gehören Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, wenn sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens zuzurechnen sind, § 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG. Rz. 164 [Autor/Stand] Wertpapiere in diesem Sinn sind ausschließlich auf dem Mark...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anteile an Kapitalgesellschaften unterhalb der Mindestbeteiligungsquote (Abs. 4 Satz 2 Nr. 2)

Rz. 143 [Autor/Stand] Gehören zum Betriebsvermögen der Betriebe oder Gesellschaften Anteile an Kapitalgesellschaften, so sind diese natürlich immer begünstigt. Auf eine Mindestbeteiligung kommt es dabei nicht an. Allerdings werden diese Anteile dann dem schädlichen Verwaltungsvermögen zugerechnet, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital der Kapitalgesellschaft 25 % ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Investitionsklausel für Verwaltungsvermögen

Rz. 196 [Autor/Stand] Die Investitionsklausel für Verwaltungsvermögen hat zur Folge, dass zunächst dem Verwaltungsvermögen zugerechnetes Vermögen rückwirkend zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer nicht mehr als Verwaltungsvermögen eingestuft werden kann, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Es muss sich um einen Erwerb von Todes wegen handeln; der Erwerber muss...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Sperrwirkung des Feststellungsbescheids

Rz. 115 [Autor/Stand] Hat das Finanzamt auf einen bestimmten Fortschreibungszeitpunkt eine Art-, Wert- oder Zurechnungsfortschreibung vorgenommen, ist damit regelmäßig zugleich festgestellt, dass eine Fortschreitung der gleichen Art auf einen vorangegangenen Stichtag nicht durchgeführt wird.[2] Somit steht die Zurechnungsfortschreibung auf den späteren Stichtag einer Zurechn...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Umfang

Rz. 233 [Autor/Stand] § 13b Abs. 9 ErbStG kommt immer dann zur Anwendung, wenn zum begünstigungsfähigen Vermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ErbStG) Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im In- oder Ausland gehören. Dabei werden sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungen erfasst.[2] Auf die Höhe der Beteiligung kommt es grds...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 205 [Autor/Stand] Bei der Bekanntgabe von Fortschreibungsbescheiden muss das Finanzamt wegen der weitreichenden Folgen bei Bekanntgabefehlern[2], äußerst sorgfältig verfahren. Zu den Einzelheiten der Bekanntgabe von Verwaltungsakten wird auf die ausführlichen Erläuterungen zu § 122 AO im AEAO [3] verwiesen. Von der Möglichkeit, den Bescheid nur an den Empfangsbevollmächti...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Änderung eines Fortschreibungsbescheids

Rz. 235 [Autor/Stand] Fortschreibungsbescheide dürften ebenso wie Hauptfeststellungsbescheide nach den Vorschriften der Abgabenordnung geändert werden. In Betracht kommen hier neben der Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeiten i.S.d. § 129 AO auch die in den §§ 172 ff. AO bezeichneten Änderungsvorschriften, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Anwend...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grundregel (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 73 [Autor/Stand] Der Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und der Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) können nur gewährt werden, wenn bei der Übertragung des land- und forstwirtschaftliche Vermögens oder des Betriebsvermögens von Betrieben oder der Übertragung von Gesellschaften begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG übergeht. Das begünstigungsfähige Vermö...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Kunstgegenstände und vergleichbare Wirtschaftsgüter (Abs. 4 Nr. 3)

Rz. 159 [Autor/Stand] Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG sind Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände, wenn der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstell...mehr

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§ 4 Gesellschaft bürgerlich... / III. Muster: GbR-Gesellschaftsvertrag mit Erläuterungen

Rz. 25 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.3: Muster eines Gesellschaftsvertrags (Errichtung) einer eingetragenen GbR UVZ- Nr. _________________________/2024 Verhandelt in _________________________ am _________________________ Vor mir, Notarin/Notar _________________________, mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute in den notariell...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Hintergrund und Funktionsweise des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG

Rz. 169 [Autor/Stand] Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz [2] wurde § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG a.F. um die Nr. 4a a.F. ergänzt. Damit wurde der Katalog des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens um eine weitere Kategorie aufgestockt (sog. ZGGF = Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen, andere Forderungen). Damit sollte nach Auffassung des Gesetzgebers dem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sockelbetrag

Rz. 181 [Autor/Stand] Der positive Saldo aus schädlichen Finanzmitteln und Schulden führt nur dann zu Verwaltungsvermögen, wenn er 15 % des Unternehmenswerts ("Sockelbetrag") übersteigt. Schädlich ist damit nur der die 15 %-Grenze übersteigende Betrag. Die Geringfügigkeitsgrenze stellt demnach einen echten Freibetrag dar. Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Betrag z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 207 [Autor/Stand] Nach §§ 13b Abs. 7 Satz 1 ErbStG wird der Nettowert des Verwaltungsvermögens – vorbehaltlich § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG – wie begünstigtes Vermögen behandelt, soweit er 10 % des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürzten gemeinen Werts des Betriebsvermögens nicht übersteigt (unschädliches Verwaltungsvermögen). § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG ordnet ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Verwaltungsakt

Rz. 105 [Autor/Stand] Ein Fortschreibungsbescheid über den Wert, die Art und die Zurechnung einer wirtschaftlichen Einheit ist eine Zusammenfassung von mehreren Verwaltungsakten, die selbständig anfechtbar sind und selbständig bestandskräftig werden können.[2] Das gilt auch für fehlerbeseitigende Fortschreibungen.[3] Da bei Fortschreibungen anders als bei einer Hauptfeststel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 229 [Autor/Stand] § 13b Abs. 9 ErbStG regelt die Verbundvermögensaufstellung: Gehören zum begünstigungsfähigen Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG mittelbar oder unmittelbar gehaltene Beteiligungen an Personengesellschaften oder Anteile an Kapitalgesellschaften bzw. entsprechende Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland, sind für Zwecke der Er...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Zurechnungsfortschreibung

Rz. 210 [Autor/Stand] Weil der Zurechnungsfortschreibungsbescheid sowohl dem früheren als auch dem neuen Zurechnungsträger gegenüber eine bindende Feststellung über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit trifft, ist jedem der Zurechnungsträger eine Ausfertigung des Bescheids bekannt zu geben (§ 122 Abs. 1 AO). Rz. 211 [Autor/Stand] Die bisherige Praxis der Finanzverwaltu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 70 [Autor/Stand] Das begünstigungsfähige Vermögen ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 7 ErbStG gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 6 ErbStG übersteigt (begünstigtes Vermögen). Abweichend davon ist der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens vollständig nicht begünstigt, wenn da...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anteile an Kapitalgesellschaften (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 45 [Autor/Stand] Nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zählen Anteile an Kapitalgesellschaften zum begünstigten Vermögen, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (Abs. 4 Satz 2 Nr. 1)

Rz. 111 [Autor/Stand] Die Regel ist: Dritten zur – entgeltlichen oder unentgeltlichen – Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten gehören grds. zum Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ErbStG. Rz. 112 [Autor/Stand] Werden neben der Überlassung von Grundstücksteilen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten und...mehr

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ZErb 11/2024, Die Familiens... / 1. Sachverhalt

Die maßgebliche Steuerklasse bestimmt sich gem. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Satzung entferntest Berechtigten zum Stifter. Unter dem Begriff des Verwandtschaftsverhältnisses ist das "persönliche" Verhältnis zum Stifter zu verstehen.[3] Fraglich ist, ob insoweit auch Personen berücksichtigt werden können, die zum Zeitpunkt der Errich...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / 1 Örtliche Zuständigkeit

Für die Besteuerung ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GrEStG grundsätzlich das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt[1] – oder wenn sich das Grundstück auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt – der wertvollste Grundstücksteil liegt.[2] Beim Überlappen eines Grundstücksteils auf das Gebiet eines anderen Finanzamts kann der wertvollere Teil durch ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Feststellung von Besteuerun... / 2 Überblick über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

§ 17 Abs. 2 und 3 GrEStG schreiben für folgende Fälle die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vor:[1] Ein Rechtsvorgang bezieht sich auf mehrere Grundstücke, die in den Bezirken verschiedener Grunderwerbsteuer-Finanzämter liegen, oder der Rechtsvorgang betrifft ein Grundstück, das in den Bezirken verschiedener Länder liegt.[2] In Fällen der Umwandlung ist ein Gr...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Feststellung von Besteuerun... / 4.1 Örtliche Zuständigkeit bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen

Während sich die örtliche Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei Anwachsungen, Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Liquidationen nach § 17 Abs. 2 GrEStG richtet (vgl. unter 3.1)[2], sind die nachfolgenden Finanzämter für die gesonderte Feststellung[3] örtlich zuständig, wenn ein außerhalb des Bezirks dieser Finanzämt...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Feststellung von Besteuerun... / 3.2 Aufteilungsmaßstab

Ist eine Gesamtgegenleistung [2] bei einer gesonderten Feststellung aufzuteilen, ist als Aufteilungsmaßstab grundsätzlich der gemeine Wert [3] oder der Teilwert [4] maßgebend. Wenn diese Werte jedoch nur mit unverhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln sind, kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf das Verhältnis der vorhandenen Grundbesitzwerte oder der Einheitswerte zuei...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Abkürzungsverzeichnis

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Feststellung von Besteuerun... / 8 Regelungsinhalt der Feststellungen

Bei der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG ist insbesondere über folgende Besteuerungsgrundlagen zu entscheiden:[2] die Entscheidung über die Besteuerung des jeweiligen Erwerbsvorgangs dem Grunde nach;[3] eine Steuerbefreiung dem Grunde und der Höhe nach;[4] die als Steuerschuldner in Betracht kommenden natürlichen oder juristische...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Feststellung von Besteuerun... / 5 Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung

Liegen die in § 16 GrEStG genannten Voraussetzungen vor, wird die Grunderwerbsteuer nicht festgesetzt, aufgehoben oder geändert. Durch § 16 GrEStG wird sichergestellt, dass Grundstücksübertragungen nur insoweit der Besteuerung unterliegen, als sie tatsächlich verwirklicht worden sind. Die nachfolgende Übersicht zeigt die Tatbestände des § 16 GrEStG auf:[1] Nichtfestsetzung, ...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 1: Einführung in di... / 3.1.2 Mehrebenensystem

Rz. 61 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Sodann ist die Normierung von Rechnungslegung und Bilanzierung dadurch gekennzeichnet, dass die maßgeblichen Regelungen und Grundsätze auf mehreren Ebenen angesiedelt sind. Auf der internationalen Ebene zu nennen sind die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS mit den SIC und den IFRIC), die für die Abschlussprüfung flankiert werden ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Feststellung von Besteuerun... / 3.1 Örtliche Zuständigkeit und Ermittlung des wertvollsten Grundstücks(-teils)

In den Fällen, in denen ein inländisches Grundstück in Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder liegt, sind die Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen.[2] Praxis-Beispiel Grundstück in mehreren Ländern Der Steuerpflichtige S ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, dessen Flächen sich auf das Saarland (Bezirk des Finanzamts Merzig) und Rhein...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Feststellung von Besteuerun... / 4.2 Fälle der mittelbaren Anteilsvereinigung (-übertragung) und der Organschaft

Ein grunderwerbsteuerbarer Tatbestand wird nur dann verwirklicht, wenn ein inländisches Grundstück betroffen ist. Es spielt aber keine Rolle, wer die Person des Erwerbers ist, welche rechtliche Struktur sie hat oder wo sie ihren Sitz hat. Insbesondere fingierte Grundstückserwerbe nach § 1 Abs. 2a oder 3 GrEStG können Grundstücke zum Gegenstand haben, die ausländischen Eigentü...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 24... / 3.3.1 Wiederkehrende Bezüge

Rz. 66 Für wiederkehrende Bezüge aus einer Veräußerung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist die Sofortversteuerung der Normalfall; anzusetzen ist der nach §§ 12ff. BewG zu ermittelnde Barwert. Sie werden nur als nachträgliche (laufende) Einkünfte besteuert, wenn diese Art der Besteuerung ausdrücklich gewählt wird. Wird das Wahlrecht überhaupt nicht oder nicht ordnungs...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 2.2.2 Bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG)

Rz. 21 Erforderlich ist die Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens. Der Investitionsabzugsbetrag wird so auch für gebrauchte (bewegliche) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gewährt. Ein Investitionsabzugsbetrag ist allerdings nur für Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Anschaffung und im folgenden Wirtschaftsjahr in einem inländis...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussmuster für die Eig... / 10.2.2.1 Öffentliche Lasten des Grundstücks

Namentlich von dieser Position umfasst ist insbesondere die Grundsteuer. Hier besteht indes keine Beschlusskompetenz gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, da die Grundsteuer gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG gesondert für jedes Sondereigentum erhoben wird. Auch etwa Erschließungsbeiträge fallen nicht unter die Beschlusskompetenz des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, da sie gem. § 134 BauGB die Woh...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 7b... / 2.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Überblick

Rz. 3 Es muss eine neue Wohnung angeschafft oder hergestellt werden (§ 7b Abs. 1 S. 1 EStG).[1] Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung gem. § 7b Abs. 1 S. 2 EStG neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Fertiggestellt ist die Wohnung, wenn sie entsprechend ihrer Zweckbestimmung nutzbar ist. In diesem Fall kann nur der Anschaffende die Sond...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 2.1.1.1 Allgemeines

Rz. 10c Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen ist die Gewinnermittlung entweder durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG oder durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Bei einer Tonnagebesteuerung gem. § 5a EStG oder einer Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen (§ 13a EStG) ist § 7g EStG nicht anwendba...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 7b... / 2.2.2 Wohnungsbegriff

Rz. 8 Eine Wohnung ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbstständigen Haushalts möglich ist (§ 181 Abs. 9 BewG). Sie muss von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennt und in sich abgeschlossenen sein sowie einen selbstständigen Zugang haben. Außerdem ist e...mehr

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Sonderbilanzen und Status / 14.2.2 Ansatz und Bewertung

Rz. 139 Was in der Vermögensaufstellung anzusetzen ist, richtet sich nach dem jeweiligen steuerpflichtigen Vorgang (§ 1 Abs. 1 ErbStG). Im Einzelnen ist wie folgt zu bewerten: Betriebsvermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 109 Abs. 1 BewG).[1] Grundvermögen (auch betriebliches § 99 Abs. 3 BewG) ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten (§ 177 BewG). Unbebaute Grundstücke ...mehr

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Sonderbilanzen und Status / 1.3 Steuerliche Sonderbilanzen

Rz. 11 Aufgrund der Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) der Handelsbilanz für die Steuerbilanz haben die handelsrechtlichen Sonderbilanzen auch steuerliche Bedeutung (z. B.: Gründung, Liquidation, Insolvenz). Die handelsrechtliche Sonderbilanz ist nur ein einmaliger Vorgang. Sie hat aber auf die steuerliche Gewinnermittlung einen entscheidenden Einfluss, da sie mit den f...mehr

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Sonderbilanzen und Status / 14.2.1 Gesetzliche Grundlage für die Aufstellung

Rz. 138 Um die Höhe der Erbschaftsteuer zu ermitteln, ist eine Vermögensaufstellung zu erstellen. Die Bewertung der einzelnen Gegenstände richtet sich nach dem BewG (§ 12 ErbStG). Vor dem ErbStRG 2009[1] bestand sowohl eine Bestands- als auch Bewertungsidentität zwischen Steuerbilanz und erbschaftsteuerlicher Vermögensaufstellung für das Betriebsvermögen.[2] Aufgrund des Grun...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 2.1.6.6.1 460

a) eines Gesellschafters Die Bezeichnung der Kapital- bzw. Gesellschafterkonten ist nicht maßgeblich. Führt eine Gesellschaft mehrere Konten mit verschiedenen Bezeichnungen (z. B. Privatkonto, Verrechnungskonto, Darlehenskonto, etc.), ist anhand des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln, welche zivilrechtliche Rechtsnatur (Eigenkapital oder Fremdkapital) die jeweiligen Konten ha...mehr

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Sonderbilanzen und Status / 5.2.1 Veranlagungszeiträume bis 2021

Rz. 53 Verlegt eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige[1] Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einen Drittstaat und scheidet deshalb aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus, gilt sie als aufgelöst (§ 12 Abs. 3 Satz 1 KStG). Dem Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuerpflicht ist gleichgestellt, dass die Ge...mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 1.3.3.2 Grundsätzliches

Rz. 16 Die Abgrenzung von Gebäude und Betriebsvorrichtung kann nicht unter Heranziehung einer in Bezug auf das gesamte Bauwerk bestehenden Verkehrsauffassung erfolgen. Bestehen jedoch Zweifel, ob ein bestimmtes Merkmal des Gebäudebegriffs vorliegt, ist die Entscheidung über das Vorliegen dieses Merkmals in Bezug auf das Bauwerk nach der Verkehrsauffassung zu treffen.[1] Das ...mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 1.3.3.1 Rechtsgrundlagen

Rz. 15 Für die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen sind § 68 BewG und im Beitrittsgebiet § 129 Abs. 2 Nr. 1 BewG i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG maßgebend. Nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG gilt dies auch für die Abgrenzung der Betriebsgrundstücke von den Betriebsvorrichtungen.mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gebäude im Abschluss nach H... / 2.4.1 Selbstständige Gebäudeteile als Betriebsvorrichtungen

Rz. 44 Betriebsvorrichtungen sind selbstständige Wirtschaftsgüter, weil sie nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. Sie gehören auch dann zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (R 7.1 Abs. 3 EStR). Rz. 45 Die Entscheidung der Frage, ob die einzelnen Bestandteile in Sinne d...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gebäude im Abschluss nach H... / 4.18 Praxisrelevante Einzelfälle

Rz. 284 Ein zinslos gestundeter Kaufpreis ist nicht mit dem Nennwert, sondern mit dem abgezinsten Barwert anzusetzen. Dabei kann von der Regelung des § 12 Abs. 3 BewG ausgegangen werden, d. h. Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 % unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und Zwischenzinsen. Der Barwert der Kaufpreisverpflichtung stellt gleichzeitig den Ausgangspunkt für d...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Zinsen für Gesellschafterda... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Zinszahlung für ein Darlehen an den Gesellschafter

Hans Groß und Wolfgang Müller sind Gesellschafter der G&W oHG. Hans Groß hat der G&W oHG ein Darlehen von 200.000 EUR zum Zinssatz von 5 % gewährt. Die Überweisung der Darlehenszinsen (10.000 EUR jährlich) erfolgt quartalsmäßig. Buchungsvorschlag:mehr