Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 219 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Die Regelung entspricht im Wesentlichen unter Anpassung an die neuen Begrifflichkeiten § 19 BewG zur Einheitsbewertung.[2] § 219 BewG ist gem. § 266 Abs. 1 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 5 Der sachlich...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.2.2 Feststellungszeitpunkte

Rz. 17 Die gesonderten Feststellungen gem. § 219 BewG können im Rahmen einer Hauptfeststellung nach § 221 BewG Fortschreibung nach § 222 BewG oder Nachfeststellung nach § 223 BewG erfolgen. In den Fällen des § 224 BewG ist der festgestellte Grundsteuerwert aufzuheben. Ergänzend ist anzumerken, dass in bestimmten Fällen, wie z. B. bei vollständig steuerbefreitem Grundbesitz oder ...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.1.2 Feststellungsgegenstand – Inländischer Grundbesitz

Rz. 11 Unter den Oberbegriff Grundbesitz als Feststellungsgegenstand subsumiert § 219 Abs. 1 BewG die wirtschaftlichen Einheiten der nach § 218 BewG für Zwecke der Grundsteuer maßgeblichen Vermögensarten, nämlich die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 BewG) sowie die Grundstü...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 4.1 Artfeststellung (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 35 Im Wege der Artfeststellung sind gem. § 219 Abs. 2 Nr. 1 BewG Feststellungen über die Vermögensart i. S. d. § 218 BewG und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart i. S. d. § 249 BewG zu treffen. Rz. 36 Als Vermögensart kommen gem. § 218 BewG entweder das land- und forstwirtschaftliche Vermögen oder das Grundvermögen in Betracht. Eine gesonderte Artfeststellung für...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Die Regelung zur Feststellung der Grundsteuerwerte in § 219 BewG i. V. m. den §§ 218 und 220 bis 231 BewG ist innerhalb des Besteuerungsverfahrens für Zwecke der Grundsteuer von zentraler Bedeutung. Sie ordnet für die mit dem Grundsteuerwertbescheid abschließende erste Stufe des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens – korrespondierend zu § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO –...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.2.6 Rechtsschutz

Rz. 28 Gegen den Grundsteuerwertbescheid mit seinen gesonderten Feststellungen ist der Finanzrechtsweg i. S. d. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO eröffnet. Zunächst ist im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren als Rechtsbehelf der Einspruch gem. 347 Abs. 1 Nr. 1 AO statthaft. Entsprechendes gilt, wenn ein beantragter Verwaltungsakt, z. B. eine Wertfortschreibung nach § 222 Abs. 1 Bew...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 3 Wertfeststellung (Abs. 1)

Rz. 31 Durch Grundsteuerwertbescheid (Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert) muss für eine konkrete wirtschaftliche Einheit des inländischen Grundbesitz (Feststellungsgegenstand, Rz. 11) insbesondere auf den Hauptfeststellungszeitpunkt gem. § 221 Abs. 2 BewG (Feststellungszeitpunkte Rz. 17) gem. § 219 Abs. 1 BewG i. V. m. § 181 Abs. 1 S. 1 und § 157 Abs. 1 S. 2 AO...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.1.1 Gesondertes Feststellungsverfahren

Rz. 10 § 219 BewG ordnet – verpflichtend – für die mit dem Grundsteuerwertbescheid abschließende erste Stufe des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens – korrespondierend zu § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO – ein gesondertes Verfahren (Feststellungsverfahren) i. S. d. § 179 ff. AO zur Feststellung von Grundsteuerwerten für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land-...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 4.2.3 Feststellungen über die Höhe der Anteile bei mehreren Beteiligten

Rz. 47 § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG ordnet des Weiteren an, dass bei mehreren (Feststellungs-)Beteiligten auch Feststellungen über die Höhe ihrer Anteile zu treffen sind. Diese Maßgabe ist für Zwecke der Grundsteuer, insbesondere für Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 BGB) relevant. Bei Bruchteilsgemeinschaften ist der Steuergegenstand (wirtschaftliche Einheit des inländischen Grundb...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.1.3 Gesonderte Feststellungen durch Grundsteuerwertbescheid

Rz. 12 Im Grundsteuerwertbescheid als Feststellungbescheid i. S. d. § 179 AO sind gem. § 219 Abs. 1 und 2 BewG neben der Feststellung des Grundsteuerwerts (Wertfeststellung) auch Feststellungen über die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart (Artfeststellung) sowie die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihr...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.2.3 Feststellungsfrist

Rz. 18 Ein Grundsteuerwertbescheid ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 181 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 169 AO die Feststellungsfrist abgelaufen ist. Die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten beträgt gem. § 181 Abs. 1 S. 1 i. V . m. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO grundsätzlich vier Jahre. Sie verlängert sich gem. § 169 Abs. 2 S. 2 AO bei leichtferti...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 5 Feststellung nur bei Bedeutung für die Besteuerung (Abs. 3)

Rz. 49 Die gesonderten Feststellungen nach § 219 Abs. 1 und 2 BewG (Rz. 12) erfolgen gem. § 219 Abs. 3 BewG nur, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Die Bedeutung der Feststellungen für Zwecke der Grundsteuer entscheidet sich wiederum grundsätzlich an der Frage der Grundsteuerpflicht. Grundsteuerwerte sind i. d. R. für die Besteuerung von Bedeutung, soweit eine...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 4.2.2 Zurechnungssubjekt

Rz. 45 Da der Steuergegenstand der Grundsteuer i. S. d. § 10 GrStG (wirtschaftliche Einheit des inländischen Grundbesitzes gem. § 2 GrStG) einer grundsteuerrechtsfähigen Person oder Personengruppe zuzurechnen ist, muss im Rahmen der Zurechnungsfeststellung neben der materiell-rechtlichen Zurechnung (Rz. 41 ff.) auch über die Frage, wer überhaupt Zurechnungssubjekt sein kann,...mehr

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Roscher, BewG § 219 Feststellung von Grundsteuerwerten

1 Allgemeines Rz. 1 In § 219 BewG wird für die wirtschaftlichen Einheiten der nach § 218 BewG für Zwecke der Grundsteuer maßgeblichen Vermögensarten ein gesondertes Verfahren zur Feststellung von Grundsteuerwerten angeordnet. Das bundesgesetzliche Besteuerungsverfahren für die Grundsteuer vollzieht sich in drei aufeinander aufbauenden Stufen. Auf der ersten Stufe (Grundsteuerw...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In § 219 BewG wird für die wirtschaftlichen Einheiten der nach § 218 BewG für Zwecke der Grundsteuer maßgeblichen Vermögensarten ein gesondertes Verfahren zur Feststellung von Grundsteuerwerten angeordnet. Das bundesgesetzliche Besteuerungsverfahren für die Grundsteuer vollzieht sich in drei aufeinander aufbauenden Stufen. Auf der ersten Stufe (Grundsteuerwertfeststellu...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 In Abs. 1 der Vorschrift wird – korrespondierend zu § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO – die Durchführung eines gesonderten Verfahrens (Feststellungsverfahrens) zur Feststellung von Grundsteuerwerten für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 B...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 4 Weitere Feststellungen (Abs. 2)

Rz. 34 Nach § 219 Abs. 2 BewG sind in dem Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert (Grundsteuerwertbescheid) i. S. d. 179 AO neben dem Grundsteuerwert (Wertfeststellung) weitere Feststellungen, und zwar über die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart (Artfeststellung) sowie die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 4.2.1 Materiell-rechtliche Zurechnungsgrundsätze

Rz. 41 Die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit des inländischen Grundbesitzes bzw. des Steuergegenstandes der Grundsteuer i. S. d. § 2 GrStG richtet sich bei der Feststellung von Grundsteuerwerten i. S. d. § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise i. S. d. § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO . Wirtschaftsgüter sind gem. § 39 Abs. 1 AO grundsätzlich ...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.1 Allgemeines

2.1.1 Gesondertes Feststellungsverfahren Rz. 10 § 219 BewG ordnet – verpflichtend – für die mit dem Grundsteuerwertbescheid abschließende erste Stufe des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens – korrespondierend zu § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO – ein gesondertes Verfahren (Feststellungsverfahren) i. S. d. § 179 ff. AO zur Feststellung von Grundsteuerwerten für inländischen Gru...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2 Gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten (Abs. 1-3)

2.1 Allgemeines 2.1.1 Gesondertes Feststellungsverfahren Rz. 10 § 219 BewG ordnet – verpflichtend – für die mit dem Grundsteuerwertbescheid abschließende erste Stufe des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens – korrespondierend zu § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO – ein gesondertes Verfahren (Feststellungsverfahren) i. S. d. § 179 ff. AO zur Feststellung von Grundsteuerwerten für i...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.2.4 Bekanntgabe des Feststellungsbescheids

Rz. 21 Als Verwaltungsakt i. S. d. § 118 ff. AO kann der Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts (Grundsteuerwertbescheid) seine rechtliche Wirksamkeit nur dann entfalten, wenn er inhaltlich hinreichend bestimmt ist (§ 119 Abs. 1 AO) und gem. § 122 AO ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist. Nach § 122 Abs. 1 S. 1 AO ist der Grundsteuerwertbescheid an denjenigen ...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.2 Feststellungsverfahren

Rz. 15 Auf die gesonderten Feststellungen nach § 219 BewG finden die Vorschriften über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 179 ff. AO sowie gem. § 181 Abs. 1 S. 1 AO die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß Anwendung. Der Feststellungsbescheid (Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts) ist ein Verwaltungsakt i. S. ...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 4.2 Zurechnungsfeststellung (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 39 Im Wege der Zurechnungsfeststellung sind gem. § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten auch über die Höhe ihrer Anteile zu treffen. Rz. 40 Im Rahmen der Zurechnungsfeststellung ist mithin festzustellen, wem bzw. welcher grundsteuerrechtsfähigen Person oder Personengruppe (Zurechnungssubjekt) die w...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.2.5 Wirkungen der gesonderten Feststellungen

Rz. 25 Der Grundsteuerwertbescheid entfaltet im dreistufigen grundsteuerlichen Besteuerungsverfahren (Rz. 1) mit all seinen Feststellungen zum Wert sowie zur Art und Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit des inländischen Grundbesitzes als Grundlagenbescheid i. S. d. §§ 171 Abs. 10 und 182 Abs. 1 S. 1 AO Bindungswirkung für den Grundsteuermessbescheid i. S. d. § 184 Abs. 1 ...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.2.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Rz. 16 Für die Durchführung des Feststellungsverfahrens sind gem. § 16 AO i. V. mit § 17 Abs. 2 Satz 1 FVG sachlich die Finanzämter und gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO örtlich das sog. Lagefinanzamt zuständig. Das Lagefinanzamt ist grundsätzlich das FA, in dessen Bezirk der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder das Grundstück liegt. Wenn sich der Betrieb der Land- und Forstwi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 222 Fortschreibungen

Verwaltungsanweisung: Koordinierter Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.11.2021 zur Anwendung des Siebten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab 1.1.2022 (AEBewGrSt – BStBl. I 2021, 2334) Schrifttum: Allgaier, Grundsteuerwerte nach Ablauf der Grundsteuervergü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Inhalt/Zweck und Entstehung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 182 BewG benennt die drei verschiedenen Bewertungsverfahren des Bewertungsgesetzes (Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren) und ordnet den einzelnen Grundstücksarten des § 181 BewG das jeweils geltende steuerliche Bewertungsverfahren zu. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke

Schrifttum: Drosdzol, Die Bewertung und Besteuerung des Erwerbs von Grundvermögen – Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf, ZEV 2009, 7; Drosdzol, Erbschaftsteuerreform – Die Bewertung des Grundvermögens nach den gleich lautenden Ländererlassen vom 5.5.2009, DStR 2009, 1405; Eisele, Der gemeine Wert als gesetzliche Bewertungszielgröße – Erbschaftsteuerreformgesetz: Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 123 Ermächtigungen

A. Grundaussagen und Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] Rechtsverordnungen enthalten (generelle) Rechtssätze, die bindend und befehlend in die Rechtssphäre des Bürgers eingreifen.[2] Sie können nur erlassen werden, wenn ein förmliches Gesetz dazu die Ermächtigung gibt (Art. 80 I 1 GG). Ermächtigt werden können nur die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 182 Bewertung der bebauten Grundstücke

A. Grundaussagen I. Inhalt/Zweck und Entstehung der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 182 BewG benennt die drei verschiedenen Bewertungsverfahren des Bewertungsgesetzes (Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren) und ordnet den einzelnen Grundstücksarten des § 181 BewG das jeweils geltende steuerliche Bewertungsverfahren zu. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 222 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verwaltungsanweisungen

Rz. 6 [Autor/Stand] Die Bewertung des Grundvermögens erläutert die Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 – vom 19.12.2019 näher[2]. Die ErbStR 2019 tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen (u.a. auch zu den gesetzlichen Neuerungen der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016), den Änderungen der Verwaltungsauffassung u...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Erlassene Verordnungen

Rz. 4 [Autor/Stand] Nach der Aufhebung der Vorschriften über die Einheitsbewertung durch das Grundsteuerreformgesetz[2] hat § 123 BewG ab dem 1.1.2025 nur noch für § 12 Abs. 4 BewG eine praktische Bedeutung, z.B. für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Von der in § 12 Abs. 4 BewG enthaltenen Möglichkeit, die die Berechnung des Werts durch Rechtsverordnung zu regeln, wurde bi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Gleich lautende Ländererlasse

Rz. 2 [Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat die Bewertung des Grundvermögens zunächst mit gleich lautenden Erlassen vom 5.5.2009[2] – GV-Erlass vom 5.5.2009 – näher erläutert und dabei in Abschn. 11 GV-Erlass Hinweise zur Zuordnung zu den Bewertungsverfahren aufgenommen. Rz. 3 [Autor/Stand] Die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 – ErbStR 2011 – vom 19.11.2011[4] haben den GV-E...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 5 [Autor/Stand] Begünstigt ist der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG) und selbst bewirtschaftete Grundstücke i.S.d. § 159 BewG sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaft...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen

A. Anwendungsbereich und Zweck der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Nach der grundlegenden Neufassung der Begünstigungsvorschriften für Unternehmensvermögen durch das Gesetz vom 4.11.2016 zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG ("ErbStAnpG 2016")[2] regeln nunmehr die §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28 und § 28a ErbStG aktuell die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Unbebaute Grundstücke

Rz. 21 [Autor/Stand] Die Begriffsbestimmung der unbebauten Grundstücke erfolgt durch § 178 BewG sowie die Abgrenzung zu den bebauten Grundstücken durch den § 180 BewG. Der gesetzlichen Definition folgend sind in der Praxis die Grundstücke entsprechend in die unbebauten oder bebauten Grundstücke einzuordnen und zu bewerten. Rz. 22 [Autor/Stand] Ein Grundstück gilt als unbebaut...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen und Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] Rechtsverordnungen enthalten (generelle) Rechtssätze, die bindend und befehlend in die Rechtssphäre des Bürgers eingreifen.[2] Sie können nur erlassen werden, wenn ein förmliches Gesetz dazu die Ermächtigung gibt (Art. 80 I 1 GG). Ermächtigt werden können nur die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen (Art. 80 I 1 GG). § 123 BewG e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Kaufpreis für das Bewertungsobjekt

Rz. 18 [Autor/Stand] Nach wie vor besteht eine Besonderheit bei der Anwendung des Vergleichswertverfahrens. Die Frage, ob ein innerhalb eines bestimmten Zeitraums – beispielsweise innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag – tatsächlich erzielter Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück als Vergleichspreis herangezogen werden kann, ist nicht allgemein gültig zu bean...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Sonderfälle

Rz. 75 [Autor/Stand] Nach § 253 Abs. 2 Satz 6 BewG ist der im Ertragswertverfahren (§ 252 BewG) zu ermittelnde Reinertrag des Grundstückes zu mindern, wenn in Fortschreibungsfällen eine Wertminderung des Grundstücks infolge der Notwendigkeit eines baldigen Gebäudeabbruchs besteht. Ein solcher Abschlag kann auch bei den nach § 250 Abs. 3 BewG im Sachwertverfahren zu bewertend...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Allgemeines zu den Bewertungsverfahren

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Bewertungsverfahren des Bewertungsgesetzes schließen sich gegenseitig aus. Der Wert eines Grundstücks ist daher entweder nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren zu bemessen.[2] Ein Mischverfahren ist nicht vorgesehen. Rz. 6 [Autor/Stand] Die Wahl des Bewertungsverfahrens richtet sich nach der Grundstücksart...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Sachwertverfahren bei bestimmten Grundstückstypen

Rz. 39 [Autor/Stand] Es kann davon ausgegangen werden, dass das Auffangverfahren bei Fabrikgrundstücken regelmäßig anzuwenden ist, weil bei diesem Grundstückstyp kaum damit zu rechnen ist, dass sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete für eine Fabrik ermitteln lässt. Rz. 40 [Autor/Stand] Das wird im Wesentlichen bei den folgenden Grundstückstypen der Fall se...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Rz. 143 [Autor/Stand] Der Steuerpflichtige hat gemäß § 198 BewG die Möglichkeit, abweichend von der Wertermittlung nach § 179 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert für die wirtschaftliche Einheit des unbebauten Grundstücks nachzuweisen. Der Nachweis kann anhand eines Wertgutachtens (vgl. § 198 Abs. 2 BewG) oder durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vereinbarten Kaufpre...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Fortschreibung auf Antrag

Rz. 140 [Autor/Stand] Das Finanzamt muss nach § 222 Abs. 4 Satz 1 BewG die Fortschreibung durchführen, sobald ihm die Voraussetzungen dafür bekannt werden. Es besteht kein Ermessensspielraum. Das gilt für alle drei Arten einer Fortschreibung. Umstände, die zu einer Fortschreibung führen können, wurde dem Finanzamt bisher oft nur durch eine dritte Seite bekannt. So wird das F...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Grundstücke im Zustand der Bebauung

Rz. 70 [Autor/Stand] Nach § 248 BewG wird der Begriff des bebauten Grundstückes nur dann erfüllt, wenn sich auf der Grundstücksfläche nutzbare Gebäude befinden. Bei einer Errichtung der Gebäude in Bauabschnitten ist nur der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. Von einer Errichtung in Bauabschnitten ist allerdings nur dann auszugehen, wenn ein baurechtlich ge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Maßgebende Grundstücksarten

Rz. 11 [Autor/Stand] Das Vergleichswertverfahren[2] ist – unter der Voraussetzung des Vorliegens von Vergleichspreisen oder Vergleichsfaktoren des Gutachterausschusses – anzuwenden für Wohneigentum (§ 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG), Teileigentum (§ 182 Abs. 2 Nr. 2 BewG), Ein- und Zweifamilienhäuser (§ 182 Abs. 2 Nr. 3 BewG).mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsinhalt

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 222 BewG über die Fortschreibungen von Grundsteuerwerten dient der Fortführung der einzelnen Grundsteuerwerte entsprechend der Entwicklung der Verhältnisse der wirtschaftlichen Einheit in der Zeit zwischen zwei Hauptfeststellungszeitpunkten, die nach § 221 BewG nunmehr in zeitlichen Abständen von jeweils sieben Jahren durchzuführen si...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Maßgebende Verhältnisse für die Fortschreibung

Rz. 195 [Autor/Stand] Für alle drei Fortschreibungsarten werden nach § 222 Abs. 4 Satz 2 BewG der Fortschreibung "vorbehaltlich des § 227 BewG" die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt, also die Verhältnisse zu Beginn des für die Fortschreibung in Betracht kommenden Kalenderjahrs, zugrunde gelegt. Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit sind danach bei Fortschreib...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Maßgebende Grundstücksarten

Rz. 37 [Autor/Stand] Das Sachwertverfahren ist bei folgenden Grundstücksarten anzuwenden: Wohneigentum, Teileigentum und Ein- und Zweifamilienhäuser, sofern kein Vergleichswert vorliegt (§ 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG), Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich keine übliche Miete auf dem örtlichen Grundstücksmarkt ermitteln lässt (§ 182 Abs. 4 Nr. 2 BewG),...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 179 BewG regelt im Rahmen der Grundbesitzbewertung die Bewertung der unbebauten Grundstücke, die grds. auf Basis der Grundstücksfläche und des maßgebenden Bodenrichtwerts erfolgt. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008[2] in das BewG eingefügt worden; sie gilt mit Ausnahme des Satzes 4 für Bewertungsstichtage ab dem 1.1....mehr