Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Außer Ansatz bleibende Merkmale

Rz. 115 [Autor/Stand] Bei der typisierenden Grundbesitzbewertung bleiben weitere wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, wie z.B. Ecklage, Zuschnitt, Oberflächenbeschaffenheit und Beschaffenheit des Baugrundes, Lärm-, Staub- oder Geruchsbelästigungen, Altlasten sowie grds. auch Außenanlagen außer Ansatz. Folge der zulässigen Typisierung ist, dass nicht immer der am Bewertung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 11 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 179 BewG zur Bewertung der unbebauten Grundstücke gilt ausschließlich für die Grundbesitzbewertung des Grundvermögens gem. §§ 176 ff. BewG. Rz. 12 [Autor/Stand] § 179 BewG ist inhaltlich an § 145 Abs. 3 BewG angelehnt, sieht aber im Gegensatz zur vorbezeichneten Regelung keinen 20 %igen Abschlag auf den Bodenrichtwert vor[3]. Obwohl s...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Grundstücksgröße

Rz. 87 [Autor/Stand] In der Praxis werden von den Gutachterausschüssen häufig Umrechnungskoeffizienten in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße vorgegeben. Sofern dies der Fall ist, sind die Koeffizienten zu berücksichtigen, d.h. bei abweichender Grundstücksgröße erfolgt innerhalb des typisierten Regelbewertungsverfahrens eine Umrechnung des Bodenrichtwerts nach Maßgabe des ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Beseitigung eines Fehlers

Rz. 155 [Autor/Stand] Grundgedanke der Vorschrift des § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BewG über die Bestimmung des Fortschreibungszeitpunkts in den Fällen einer Fortschreibung zum Zweck einer Fehlerbeseitigung ist, dass auf einem fehlerhaften Grundlagenbescheid beruhende unrichtige Steuerfestsetzungen grundsätzlich nur für die Zukunft ausgeschaltet werden sollen, soweit nicht die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wertfortschreibung bei Herabsetzung des Grundsteuerwerts

Rz. 175 [Autor/Stand] Bei einer fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung, die zu einer Herabsetzung des Grundsteuerwerts führt, ist nach § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 1 BewG Fortschreibungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird. Enthält der vorangegangene Bescheid mehrere Fehler, sind sie alle gleichzeitig zu korrigieren.[2] Haben...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Betriebsaufspaltung und Konzernverbund

Rz. 51 [Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat ursprünglich die Auffassung vertreten, dass die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung tatsächlich gezahlte Miete bei der Bedarfsbewertung nach § 146 Abs. 2 BewG anzusetzen ist und die Berücksichtigung einer üblichen Miete nicht in Betracht kommt. Bei der Entscheidung, ob die tatsächliche oder die übliche Miete anzusetzen ist, verbl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Bodenwert

Rz. 138 [Autor/Stand] Der aus dem Bodenrichtwert und unter Berücksichtigung der ggf. erforderlichen Anpassungen ermittelte Bodenwert pro m2 ist auf volle Cent abzurunden und ergibt multipliziert mit der Grundstücksfläche den Wert des Grund und Bodens, d.h. den Grundbesitzwert des unbebauten Grundstücks oder den Bodenwert des bebauten Grundstücks bei Anwendung des Ertragswert...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Begriff der Fortschreibung

Rz. 25 [Autor/Stand] Die in einem Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen zum Grundsteuerwert bleiben, obwohl sie auf einen bestimmten Zeitpunkt getroffen sind, grund sätzlich während des ganzen Hauptfeststellungszeitraumes gültig. Die Fortschreibung eröffnet aber die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid unter bestimmten Voraussetzungen für die Zukunft zu ändern...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Ableitung des Bodenwerts durch das Finanzamt (Satz 4)

Rz. 128 [Autor/Stand] Das Finanzamt ist nur im Ausnahmefall berechtigt, selbst einen Bodenwert zu ermitteln. Dies ist gem. § 179 Satz 4 BewG zulässig, wenn vom Gutachterausschuss – gleich aus welchen Gründen – auch nach Aufforderung durch das Finanzamt kein Bodenrichtwert nach § 196 BauGB ermittelt wird. In diesem Fall darf das Finanzamt den Bodenwert aus den Werten vergleic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Voraussetzungen

Rz. 45 [Autor/Stand] Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Wertfortschreibung stattfindet, sind im § 222 Abs. 1 BewG enthalten. Danach hängt die Wertfortschreibung eines Grundsteuerwerts davon ab, ob der Wert, der sich für den Beginn des Kalenderjahrs ergibt, in einem bestimmten Ausmaß von dem Wert des letzten Feststellungszeitpunktes nach oben oder unt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Artfortschreibung

Rz. 80 [Autor/Stand] Jeder Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert muss auch eine Feststellung über die Art der bewerteten wirtschaftlichen Einheit enthalten (vgl. § 219 Abs. 2 Nr. 1 BewG). Die Artfortschreibung dient dazu, Änderungen in der Art der wirtschaftlichen Einheit während eines Hauptfeststellungszeitraumes zu berücksichtigen.[2] Rz. 81 [Autor/Stand] Die sac...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bedeutung

Rz. 15 [Autor/Stand] Die Bedeutung des § 222 BewG liegt in der gesetzlichen Festlegung einer Änderungsbefugnis, die sich außerhalb der Änderungs- und Berichtigungsvorschriften der AO bewegt und es dem Feststellungsfinanzamt ermöglicht, auch zwischen zwei Hauptfeststellungen eine Anpassung des Grundsteuerwerts an veränderte Verhältnisse vorzunehmen. Rz. 16 [Autor/Stand] Die Vo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 130 [Autor/Stand] Über § 222 Abs. 3 Satz 1 BewG ist die Fortschreibung zur Beseitigung eines Fehlers als besonderer Fortschreibungstatbestand normiert. Gleichzeitig wurde der allgemeine Vertrauensschutzgedanke durch einen Verweis auf die Vorschrift des § 176 AO aufgenommen (§ 222 Abs. 3 Satz 2 BewG). Rz. 131 [Autor/Stand] § 176 AO enthält den Grundsatz, dass bei der Aufhe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Maßgebende Grundstücksarten

Rz. 24 [Autor/Stand] Das Ertragswertverfahren ist bei folgenden Grundstücksarten anzuwenden: Mietwohngrundstücke (§ 182 Abs. 3 Nr. 1 BewG), Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt (§ 182 Abs. 3 Nr. 2 BewG).mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Mischfälle

Rz. 26 [Autor/Stand] Eine andere Ausgangslage liegt vor, wenn ein Gebäude, das wie ein Mietwohngrundstück gestaltet ist, zu einer wirtschaftlichen Einheit gehört, auf dem sich auch Gebäude befinden, für die sich keine übliche Miete ermitteln lässt. In diesen Fällen ist weder eine Schätzung der üblichen Miete noch eine Bewertung im Ertragswertverfahren möglich. In diesen Fäll...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Möglichkeit zur Ermittlung einer üblichen Miete als Voraussetzung

Rz. 29 [Autor/Stand] Nach dem Wortlaut des § 182 Abs. 3 Nr. 2 BewG ist das Ertragswertverfahren bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken nur dann anzuwenden, wenn sich für sie auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. Das bedeutet, die Ermittlung einer üblichen Miete muss auch dann möglich sein, wenn für das Grundstück eine t...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Allgaier, Grundsteuerwerte nach Ablauf der Grundsteuervergünstigung, StW 1990, 193; Bur, Die fehlerbeseitigende Fortschreibung – eine Korrekturvorschrift außerhalb der AO, StW 1995, 324; Christoffel, Einspruch versäumt – Ausweg fehlerbeseitigende Wertfortschreibung?, ErbBstg 2023, 226; Eisele, Der Anfang vom Ende der "klassischen" Einheitsbewertung, NWB 2015, 260; Englert/Al...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Vorgezogene Fortschreibungen

Rz. 200 [Autor/Stand] Bescheide über Fortschreibungen von Grundsteuerwerten können schon vor dem maßgebenden Fortschreibungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind aber nach § 225 BewG zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zum Fortschreibungszeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen. S. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu § 225 BewG. Rz. 20...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Wertfortschreibungsgrenze

Rz. 60 [Autor/Stand] Nicht jede Wertabweichung führt zu einer Fortschreibung des Grundsteuerwerts. Die Wertabweichung muss vielmehr ein bestimmtes Ausmaß erreichen. Dieses Ausmaß wird durch die Festlegung einer Wertgrenze definiert. Rz. 61 [Autor/Stand] Im Gegensatz zu dem für die "alte" Einheitsbewertung geltenden § 22 Abs. 1 BewG wird im § 222 Abs. 1 BewG nur eine Wertgrenz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Maßgebender Bodenrichtwert (Satz 3)

Rz. 121 [Autor/Stand] Nach § 179 Satz 3 BewG ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Diese Regelung entspricht § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG, der für die "alte", d.h. für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2008 geltende Grundbesitzbewertung maßgebend ist. Rz. 121.1 [Autor/Stand] Die Regelung des § 179 Satz 3 BewG ist durch Art. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Zurechnungsfortschreibung

Rz. 90 [Autor/Stand] Jeder Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert muss auch eine Feststellung darüber treffen, wem und ggf. mit welchem Anteil die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist (vgl. § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG). Änderungen in der Zu rechnung der wirtschaftlichen Einheit während eines Hauptfeststellungszeitraums werden durch eine Zurechnungsfortschreibung ber...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anlagen im Außenbereich

Rz. 136.6 [Autor/Stand] Ist mangels geeigneter Vorgaben des örtlichen Gutachterausschusses für das Grundstück mit Windkraftanlage oder Freiflächen-Fotovoltaikanlage eine Ableitung des Bodenwerts nach § 179 Satz 4 BewG durch das Lagefinanzamt erforderlich, werden dafür nach den o.g. Erlassen die jährlichen Erträge zur Nutzung des Grund und Bodens für den Betrieb der Anlage sa...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundsätzliches

Rz. 136 [Autor/Stand] In der Praxis haben sich bei der Bewertung von Grundstücken mit Windkraftanlagen oder Freiflächen-Photovoltaikanlagen immer wieder Probleme und Fragen zur Ermittlung des Bodenwerts ergeben. Die Länder haben hierauf mit gleich lautenden Erlassen vom 6.3.2024[2] zur Bewertung von Grundstücken mit Windkraftanlagen oder Freiflächen-Fotovoltaikanlagen und zu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Fehlerbegriff

Rz. 135 [Autor/Stand] Eine fehlerbeseitigende Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung setzt voraus, dass die vorangegangene Feststellung einen oder mehrere Fehler enthält, sich die Fehler auf das Ergebnis der vorangegangenen Feststellung ausgewirkt haben und diese Feststellung nicht nach den Vorschriften der Abgabenordnung abänderbar ist. Der Fehlerbegriff umfasst jede ob...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / L. Gesonderte Feststellungen beim Verwaltungsvermögen (Abs. 10)

Rz. 240 [Autor/Stand] In verfahrensrechtlicher Hinsicht war bereits durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 [2] in § 13b Abs. 2a ErbStG a.F. die gesonderte Feststellung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt auf Angaben zum Verwaltungsvermögen ausgeweitet worden. Das aktuelle Recht ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Zusammentreffen verschiedener Fortschreibungsgründe

Rz. 185 [Autor/Stand] Der BFH hat in st. Rspr. entschieden, dass die einzelnen Fortschreibungsgründe selbständig nebeneinander stehen und für jeden Fortschreibungsgrund der in § 222 Abs. 4 BewG vorgeschriebene Fortschreibungszeitpunkt getrennt zu wählen ist. Fortschreibungen wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und zur Beseitigung von Fehlern sind deshalb getrennt z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Begriffsbestimmung

Rz. 172 [Autor/Stand] Nach Auffassung der Finanzverwaltung zählen zu den Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (ZGGF) u.a.:[2] Geld, Sichteinlagen, Sparanlagen, Festgeldkonten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen an verbundene Unternehmen (wegen der Behandlung im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung, Ansprüche aus Rückdeck...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wertfortschreibung bei Erhöhung des Grundsteuerwerts

Rz. 180 [Autor/Stand] Bei einer fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung, die zu einer Erhöhung des Grundsteuerwerts führt, ist Fortschreibungszeitpunkt frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fortschreibungsbescheid erteilt wird. Erteilt ist der Bescheid im Zeitpunkt der Bekanntgabe.[2] Aus dem Wort "frühestens" ergibt sich, dass das Finanzamt einen späteren Zeitp...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 20 [Autor/Stand] § 222 BewG ist auf Stichtage zwischen zwei Hauptfeststellungen anzuwenden. Der erste denkbare Stichtag ist danach der 1.1.2023. Das gilt unabhängig davon, dass die neu festzustellenden Grundsteuerwerte erst ab dem 1.1.2025 der Grundsteuer zugrunde gelegt werden (§ 36 Abs. 2 GrStG [2]). Rz. 21 [Autor/Stand] Bescheide über Fortschreibungen und Nachfeststellu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Besonderheiten bei Personengesellschaften

Rz. 189 [Autor/Stand] Bei Kapitalgesellschaften ergeben sich durch den Finanzmitteltest keine Besonderheiten. Bei Personengesellschaften schon. Denn hier stellt sich insb. die Frage nach der Behandlung von Forderungen bzw. Schulden im Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Solches wird bekanntermaßen bereits dadurch geschaffen, dass eine Personengese...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Arten der Fortschreibung

I. Allgemeines Rz. 35 [Autor/Stand] Jeder Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert enthält im Wesentlichen drei Feststellungen. Hierbei handelt es sich um die Höhe des Grundsteuerwerts, die Art der bewerteten wirtschaftlichen Einheit oder Untereinheit und um die Zurechnung der Einheit oder Untereinheit. Dementsprechend muss eine Fortschreibung vorgenommen werden, wenn...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Wirkung des Fortschreibungsbescheids

I. Verwaltungsakt Rz. 105 [Autor/Stand] Ein Fortschreibungsbescheid über den Wert, die Art und die Zurechnung einer wirtschaftlichen Einheit ist eine Zusammenfassung von mehreren Verwaltungsakten, die selbständig anfechtbar sind und selbständig bestandskräftig werden können.[2] Das gilt auch für fehlerbeseitigende Fortschreibungen.[3] Da bei Fortschreibungen anders als bei ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Fortschreibungszeitpunkt (Abs. 4 Satz 3)

I. Allgemeines Rz. 145 [Autor/Stand] Die Fortschreibung der Grundsteuerwerte findet stets auf einen bestimmten Zeitpunkt, dem so genannten Fortschreibungszeitpunkt, statt. Fortschreibungszeitpunkt ist stets der Beginn eines Kalenderjahrs. Im Gegensatz zu einer Hauptfeststellung, die für alle wirtschaftlichen Einheiten einheitlich auf einem Stichtag stattfindet, liegen bei der...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wertfortschreibung

1. Änderung aufgrund tatsächlicher Umstände Rz. 40 [Autor/Stand] Eine Wertfortschreibung setzt grundsätzlich voraus, dass sich aufgrund der tatsächlichen Umstände der Wert der wirtschaftlichen Einheit geändert hat. Dies kann z.B. bei bebauten Grundstücken im Grundvermögen über eine Erweiterung oder einer grundlegenden Sanierung der wohnwirtschaftlich oder gewerbliche genutzte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Betriebsvermögen (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 8 [Autor/Stand] Begünstigungsfähig ist der Erwerb inländischen Betriebsvermögens i.S.d. § 12 Abs. 5 ErbStG, welches im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers inländisches Betriebsvermögen bleibt.[2] Dazu gehört insb. das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen (§ 95 BewG) und das dem G...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anlagen in Gewerbe- oder Industriegebieten

Rz. 136.12 [Autor/Stand] Bei Windkraftanlagen und Freiflächen-Fotovoltaikanlagen in Gewerbe- oder Industriegebieten ist der Bodenwert nach § 179 BewG auf der Grundlage des vorliegenden Bodenrichtwerts festzustellen. Rz. 137 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Drosdzol, Die Bewertung und Besteuerung des Erwerbs von Grundvermögen – Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf, ZEV 2009, 7; Drosdzol, Erbschaftsteuerreform – Die Bewertung des Grundvermögens nach den gleich lautenden Ländererlassen vom 5.5.2009, DStR 2009, 1405; Eisele, Der gemeine Wert als gesetzliche Bewertungszielgröße – Erbschaftsteuerreformgesetz: Bewertung des...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Bestimmung der üblichen Miete

Rz. 25 [Autor/Stand] Mietwohngrundstücke sind stets im Ertragswertverfahren zu bewerten. Sollte wegen einer unentgeltlichen Überlassung oder Eigennutzung eines Mietwohngrundstücks keine tatsächliche Miete vorhanden sein und sich keine ortsübliche Miete ermitteln lassen, muss die übliche Miete geschätzt werden.[2] Nach dem Wortlaut des § 182 Abs. 3 Nr. 1 BewG sind Mietwohngru...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelmäßige Bewertung

Rz. 27 [Autor/Stand] Die Bewertung der unbebauten Grundstücke erfolgt regelmäßig anhand der Fläche des Grundstücks und des maßgebenden Bodenrichtwerts. Der sich so ergebende Wert des unbebauten Grundstücks umfasst den Wert des Grund und Bodens, mit dem – anders als beim Sachwertverfahren (vgl. § 189 BewG Rz. 39) – auch stets die Außenanlagen abgegolten sind. Bodenrichtwerte ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 32 [Autor/Stand] Bei den Bodenrichtwerten i.S.d. § 196 Abs. 1 BauGB handelt es sich um durchschnittliche Lagewerte des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Bodenrichtwerte ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 165 [Autor/Stand] Fortschreibungszeitpunkt ist nach § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 1 BewG grundsätzlich der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird. Das gilt ausnahmslos für Art- und Zurechnungsfortschreibungen. Rz. 166 [Autor/Stand] § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 2 BewG betrifft nur Wertfortschreibungen, die zu einem höheren Grundsteuerwert...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ausschluss von Mischverfahren

Rz. 44 [Autor/Stand] Bereits in der früheren Bedarfsbewertung nach §§ 138 ff. BewG war auch in Sonderfällen kein "Mischverfahren" mehr vorgesehen. Auch nach § 182 BewG ist kein Mischverfahren zwischen mehreren Bewertungsverfahren vorgesehen. Rz. 45 [Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat im Interesse einer Vereinfachung geregelt, in welchen Fällen die Wertermittlung für eine w...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Steuerliche Bedeutung

Rz. 120 [Autor/Stand] Änderungen in der Art oder in der Zurechnung führen nach § 222 Abs. 2 BewG nur dann zu einer Fortschreibung, wenn die neue Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist. Rz. 121 [Autor/Stand] Grundsätzlich gilt allerdings, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Fortschreibung, diese vom Finanzamt durchzuführen ist. Es steht nicht im Ermesse...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Geschossflächenzahl

Rz. 67 [Autor/Stand] Die Ableitung des Bodenrichtwerts kann in der Praxis von verschiedenen Faktoren abhängen. So kann der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert in Abhängigkeit von einer Geschossflächenzahl definieren. In diesem Fall ist bei Grundstücken, deren planungsrechtlich zulässige Geschossflächenzahl von der des Bodenrichtwertgrundstücks abweicht, der Bodenwert nach ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Vorlage eines Mietgutachtens

Rz. 31 [Autor/Stand] Die Maßgeblichkeit des Bewertungsverfahren kann u.U. durch Vorlage eines Mietgutachtens durch den Steuerzahler beeinflusst werden. Sofern das Finanzamt bei der Bewertung eines Geschäftsgrundstücks oder eines gemischt genutzten Grundstücks nach dem örtlichen Mietspiegel davon ausgehen muss, dass sich keine übliche Miete ermitteln lässt, ist die Anwendung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

Rz. 150 [Autor/Stand] Bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist nach § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG Fortschreibungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt. Dem Wortlaut nach umfasst diese Vorschrift nur die Fälle, in denen die Änderung im Laufe eines Jahres eintritt. Es gibt jedoch auch Fälle, wie z.B. den Eigentumswechsel, in denen ein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ausnahme (Abs. 7 Satz 2)

Rz. 212 [Autor/Stand] Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (junges Verwaltungsvermögen), und junge Finanzmittel i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG sind kein unschädliches Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG). Rz. 213 [Autor/Stand] Die Zweijahresfrist gilt nicht nur bei ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verwertungsverbot

Rz. 225 [Autor/Stand] Bei der Überprüfung, ob eine Grundsteuerwertfeststellung fortzuschreiben ist, ist das Finanzamt auf die Mithilfe Dritter angewiesen. Eigentumsänderungen werden im Regelfall durch Gerichte und Notare bekannt, die entsprechende Anzei gepflichten haben (vgl. § 18 GrEStG).[2] In bestimmten Fällen trifft auch den Beteiligten selbst eine entsprechende Anzeige...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen, andere Forderungen (Abs. 4 Nr. 5)

1. Hintergrund und Funktionsweise des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG Rz. 169 [Autor/Stand] Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz [2] wurde § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG a.F. um die Nr. 4a a.F. ergänzt. Damit wurde der Katalog des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens um eine weitere Kategorie aufgestockt (sog. ZGGF = Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen, andere ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Abgrenzung des begünstigten Vermögens (Abs. 2)

I. Allgemeines Rz. 70 [Autor/Stand] Das begünstigungsfähige Vermögen ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 7 ErbStG gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 6 ErbStG übersteigt (begünstigtes Vermögen). Abweichend davon ist der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens vollständig nicht begün...mehr