Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Unschädliches Verwaltungsvermögen (Abs. 7)

I. Allgemeines Rz. 207 [Autor/Stand] Nach §§ 13b Abs. 7 Satz 1 ErbStG wird der Nettowert des Verwaltungsvermögens – vorbehaltlich § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG – wie begünstigtes Vermögen behandelt, soweit er 10 % des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürzten gemeinen Werts des Betriebsvermögens nicht übersteigt (unschädliches Verwaltungsvermögen). § 13b Abs. 7 Satz 2 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Vorläufiger Rechtsschutz

1. Erteilte Fortschreibungsbescheide Rz. 260 [Autor/Stand] Liegen die Voraussetzungen der § 361 Abs. 2 Satz 2 AO, § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO vor, kann das Finanzamt oder das Finanzgericht die Vollziehung des Fortschreibungsbescheids aussetzen. Das gilt nicht nur für Wertfortschreibungen, sondern auch für Art- oder Zurechnungsfortschreibungen sowie bei einem Streit über die Höhe d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Bodenwert von Grundstücken der Energiegewinnung

I. Grundsätzliches Rz. 136 [Autor/Stand] In der Praxis haben sich bei der Bewertung von Grundstücken mit Windkraftanlagen oder Freiflächen-Photovoltaikanlagen immer wieder Probleme und Fragen zur Ermittlung des Bodenwerts ergeben. Die Länder haben hierauf mit gleich lautenden Erlassen vom 6.3.2024[2] zur Bewertung von Grundstücken mit Windkraftanlagen oder Freiflächen-Fotovol...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / K. Konsolidierte Ermittlung des Verwaltungsvermögens bei Beteiligungsstrukturen (Abs. 9)

I. Allgemeines Rz. 229 [Autor/Stand] § 13b Abs. 9 ErbStG regelt die Verbundvermögensaufstellung: Gehören zum begünstigungsfähigen Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG mittelbar oder unmittelbar gehaltene Beteiligungen an Personengesellschaften oder Anteile an Kapitalgesellschaften bzw. entsprechende Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland, sind für...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Verfahrensfragen

I. Bekanntgabe der Fortschreibungsbescheide 1. Allgemeines Rz. 205 [Autor/Stand] Bei der Bekanntgabe von Fortschreibungsbescheiden muss das Finanzamt wegen der weitreichenden Folgen bei Bekanntgabefehlern[2], äußerst sorgfältig verfahren. Zu den Einzelheiten der Bekanntgabe von Verwaltungsakten wird auf die ausführlichen Erläuterungen zu § 122 AO im AEAO [3] verwiesen. Von der ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Vergleichswertverfahren (Abs. 2)

I. Maßgebende Grundstücksarten Rz. 11 [Autor/Stand] Das Vergleichswertverfahren[2] ist – unter der Voraussetzung des Vorliegens von Vergleichspreisen oder Vergleichsfaktoren des Gutachterausschusses – anzuwenden für Wohneigentum (§ 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG), Teileigentum (§ 182 Abs. 2 Nr. 2 BewG), Ein- und Zweifamilienhäuser (§ 182 Abs. 2 Nr. 3 BewG). II. Anwendung des Verfahrens Rz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bewertung von Mietwohngrundstücken

1. Bestimmung der üblichen Miete Rz. 25 [Autor/Stand] Mietwohngrundstücke sind stets im Ertragswertverfahren zu bewerten. Sollte wegen einer unentgeltlichen Überlassung oder Eigennutzung eines Mietwohngrundstücks keine tatsächliche Miete vorhanden sein und sich keine ortsübliche Miete ermitteln lassen, muss die übliche Miete geschätzt werden.[2] Nach dem Wortlaut des § 182 Ab...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Besonderheiten

I. Ausschluss von Mischverfahren Rz. 44 [Autor/Stand] Bereits in der früheren Bedarfsbewertung nach §§ 138 ff. BewG war auch in Sonderfällen kein "Mischverfahren" mehr vorgesehen. Auch nach § 182 BewG ist kein Mischverfahren zwischen mehreren Bewertungsverfahren vorgesehen. Rz. 45 [Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat im Interesse einer Vereinfachung geregelt, in welchen Fäll...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Mindestwert (Abs. 8 Satz 3)

Rz. 228 [Autor/Stand] Als Nettowert des Verwaltungsvermögens ist mindestens der gemeine Wert des jungen Verwaltungsvermögens und der auf den tatsächlichen Bestand der vor Anwendung der Schuldenverrechnung und vor Abzug des Sockelbetrags gedeckelten jungen Finanzmittel anzusetzen.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Bodenrichtwerte (Satz 2)

I. Allgemeines Rz. 32 [Autor/Stand] Bei den Bodenrichtwerten i.S.d. § 196 Abs. 1 BauGB handelt es sich um durchschnittliche Lagewerte des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Bo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Gesetzliche Grundlagen und Regelungsinhalt

I. Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] § 222 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Definition des Verwaltungsvermögens (Abs. 4)

I. Allgemeines Rz. 101 [Autor/Stand] Der Begriff des Verwaltungsvermögens wurde erstmals durch das ErbStRG 2009 eingeführt. Damit wollte der Gesetzgeber überwiegend vermögensverwaltende Betriebe allgemein von den Verschonungen für – echtes – Betriebsvermögen ausnehmen.[2] Durch die nach dem Einkommensteuerrecht geschaffene Möglichkeit, Vermögensgegenstände, die nicht ihrer Na...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Abgrenzung des begünstigungsfähigen Vermögens (Abs. 1)

I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Abs. 1 Nr. 1) Rz. 5 [Autor/Stand] Begünstigt ist der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG) und selbst bewirtschaftete Grundstücke i.S.d. § 159 BewG sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäis...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Investitionsklausel (Abs. 5)

I. Allgemeines Rz. 195 [Autor/Stand] Mit § 13b Abs. 5 ErbStG hat der Gesetzgeber eine Investitionsklausel für das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen bei Erwerben von Todes wegen eingeführt, um Härtefälle im Zusammenhang mit der Stichtagsbesteuerung abzumildern. Die Erbschaftsteuer ist eine im Zusammenhang mit dem Erbfall stehende Stichtagsteuer. Für die Steuerfestsetzung m...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Fehlerbeseitigende Fortschreibung (Abs. 3)

I. Allgemeines Rz. 130 [Autor/Stand] Über § 222 Abs. 3 Satz 1 BewG ist die Fortschreibung zur Beseitigung eines Fehlers als besonderer Fortschreibungstatbestand normiert. Gleichzeitig wurde der allgemeine Vertrauensschutzgedanke durch einen Verweis auf die Vorschrift des § 176 AO aufgenommen (§ 222 Abs. 3 Satz 2 BewG). Rz. 131 [Autor/Stand] § 176 AO enthält den Grundsatz, dass...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Bekanntgabe der Fortschreibungsbescheide

1. Allgemeines Rz. 205 [Autor/Stand] Bei der Bekanntgabe von Fortschreibungsbescheiden muss das Finanzamt wegen der weitreichenden Folgen bei Bekanntgabefehlern[2], äußerst sorgfältig verfahren. Zu den Einzelheiten der Bekanntgabe von Verwaltungsakten wird auf die ausführlichen Erläuterungen zu § 122 AO im AEAO [3] verwiesen. Von der Möglichkeit, den Bescheid nur an den Empfan...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / J. Sonderregelungen für das Nettoverwaltungsvermögen (Abs. 8)

I. Allgemeines Rz. 220 [Autor/Stand] Eine Saldierung mit Schulden nach § 13b Abs. 6 ErbStG findet für junge Finanzmittel i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG und junges Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG nicht statt (§ 13b Abs. 8 Satz 1 ErbStG). Eine Verrechnung von Schulden mit Verwaltungsvermögen ist bei wirtschaftlich nicht belastenden Schulden und da...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Die einzelnen Fortschreibungszeitpunkte

I. Allgemeines Rz. 165 [Autor/Stand] Fortschreibungszeitpunkt ist nach § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 1 BewG grundsätzlich der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird. Das gilt ausnahmslos für Art- und Zurechnungsfortschreibungen. Rz. 166 [Autor/Stand] § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 2 BewG betrifft nur Wertfortschreibungen, die zu einem höheren G...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen

I. Inhalt/Zweck und Entstehung der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 182 BewG benennt die drei verschiedenen Bewertungsverfahren des Bewertungsgesetzes (Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren) und ordnet den einzelnen Grundstücksarten des § 181 BewG das jeweils geltende steuerliche Bewertungsverfahren zu. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Ertragswertverfahren (Abs. 3)

I. Maßgebende Grundstücksarten Rz. 24 [Autor/Stand] Das Ertragswertverfahren ist bei folgenden Grundstücksarten anzuwenden: Mietwohngrundstücke (§ 182 Abs. 3 Nr. 1 BewG), Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt (§ 182 Abs. 3 Nr. 2 BewG). II. Bewertung von Mietwohngrundstücken 1. Bes...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Sachwertverfahren (Abs. 4)

I. Maßgebende Grundstücksarten Rz. 37 [Autor/Stand] Das Sachwertverfahren ist bei folgenden Grundstücksarten anzuwenden: Wohneigentum, Teileigentum und Ein- und Zweifamilienhäuser, sofern kein Vergleichswert vorliegt (§ 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG), Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich keine übliche Miete auf dem örtlichen Grundstücksmarkt ermitteln lä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 179 BewG regelt im Rahmen der Grundbesitzbewertung die Bewertung der unbebauten Grundstücke, die grds. auf Basis der Grundstücksfläche und des maßgebenden Bodenrichtwerts erfolgt. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008[2] in das BewG eingefügt worden; sie gilt mit Ausnahme des Satzes 4 für Bewertungssti...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Bewertungsgrundsatz (Satz 1)

I. Unbebaute Grundstücke Rz. 21 [Autor/Stand] Die Begriffsbestimmung der unbebauten Grundstücke erfolgt durch § 178 BewG sowie die Abgrenzung zu den bebauten Grundstücken durch den § 180 BewG. Der gesetzlichen Definition folgend sind in der Praxis die Grundstücke entsprechend in die unbebauten oder bebauten Grundstücke einzuordnen und zu bewerten. Rz. 22 [Autor/Stand] Ein Grun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 101 [Autor/Stand] Der Begriff des Verwaltungsvermögens wurde erstmals durch das ErbStRG 2009 eingeführt. Damit wollte der Gesetzgeber überwiegend vermögensverwaltende Betriebe allgemein von den Verschonungen für – echtes – Betriebsvermögen ausnehmen.[2] Durch die nach dem Einkommensteuerrecht geschaffene Möglichkeit, Vermögensgegenstände, die nicht ihrer Natur nach der p...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Erschließungsbeitragsrechtlicher Zustand

Rz. 107 [Autor/Stand] Die wesentlichen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks umfassen bei baureifem Land auch stets den erschließungsbeitragsrechtlichen Zustand (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ImmoWertV 2021). Rz. 108 [Autor/Stand] Für baureifes Land werden die Bodenrichtwerte i.d.R. von den Gutachterausschüssen für erschließungsbeitragsfreie un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verrechnungsverbot (Abs. 8 Satz 2)

Rz. 223 [Autor/Stand] Eine Schuldenverrechnung findet nicht statt bei wirtschaftlich nicht belastenden Schulden und darüber hinaus, soweit die Summe der Schulden den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer übersteigt. Rz. 224 [Autor/Stand] Eine fehlende wirtschaftliche Belastung soll insb. gegeben sein, wenn eine bil...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Sondervorschrift für Altersversorgungsvermögen (Abs. 3)

Rz. 89 [Autor/Stand] Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind (sog. Deckungsvermögen), gehören bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus Al...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Grundstückstiefe

Rz. 97 [Autor/Stand] Letztendlich können die Bodenrichtwerte auch in Abhängigkeit von der Grundstückstiefe ermittelt worden sein. In einem solchen Fall ist die Grundstücksfläche des zu bewertenden Grundstücks entsprechend aufzuteilen (z.B. in Vorder- und Hinterland) und die Grundstücksfläche nach ihrer Tiefe in Zonen zu gliedern. Die Abgrenzung richtet sich nach den Vorgaben...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Anwendungsbereich und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Nach der grundlegenden Neufassung der Begünstigungsvorschriften für Unternehmensvermögen durch das Gesetz vom 4.11.2016 zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG ("ErbStAnpG 2016")[2] regeln nunmehr die §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28 und § 28a ErbStG aktuell die zu gewährenden Verschonungen beim Erwerb von ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Feststellungsverjährung

Rz. 270 [Autor/Stand] Nach den Regeln der Abgabenordnung dürfen Fortschreibungen nur durchgeführt werden, wenn die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.[2] Rz. 271 [Autor/Stand] Die Feststellungsfrist beträgt regelmäßig vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn die Fortschreibung vorzunehmen ist (vgl. §§ 181 Abs. 3 Satz 1 und 169 Abs. 2 Sa...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Ablehnung der Fortschreibung

Rz. 265 [Autor/Stand] Bei Ablehnung einer Fortschreibung ist vorläufiger Rechtsschutz ebenfalls durch Aussetzung der Vollziehung des Ablehnungsbescheids und nicht durch einstweilige Anordnung i.S.d. § 114 FGO zu gewähren[2] Eine einstweilige Anordnung würde in aller Regel schon daran scheitern, dass es an einem Anordnungsgrund fehlt.[3] Rz. 266 [Autor/Stand] Dem Steuerpflicht...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Änderung aufgrund tatsächlicher Umstände

Rz. 40 [Autor/Stand] Eine Wertfortschreibung setzt grundsätzlich voraus, dass sich aufgrund der tatsächlichen Umstände der Wert der wirtschaftlichen Einheit geändert hat. Dies kann z.B. bei bebauten Grundstücken im Grundvermögen über eine Erweiterung oder einer grundlegenden Sanierung der wohnwirtschaftlich oder gewerbliche genutzten Flächen oder im Bereich des landwirtschaf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Finanzmitteltest

Rz. 186 [Autor/Stand] Der Finanzmitteltest ist in folgenden Schritten vorzunehmen:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Ausnahmetatbestände (Abs. 4 Nr. 5 Satz 2, 3)

Rz. 194.2 [Autor/Stand] Finanzmittel gehören nach § 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 Satz 4 ErbStG nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn sie dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes i.S.d. § 1 Abs. 1 und 1a KWG zuzurechnen sind.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Nettowert des Verwaltungsvermögens (Abs. 6)

Rz. 205 [Autor/Stand] Der Nettowert des Verwaltungsvermögens ergibt sich durch Kürzung des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens um den nach Anwendung der Abs. 3 und 4 des § 13b ErbStG verbleibenden anteiligen gemeinen Wert der Schulden. Die anteiligen Schulden bestimmen sich dabei nach dem Verhältnis des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betrie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grundsatz (Abs. 7 Satz 1)

Rz. 209 [Autor/Stand] § 13b Abs. 7 Satz 1 ErbStG regelt einen Rechenschritt auf dem Weg zur Ermittlung des begünstigten Vermögens, bei dem ein gewisser Anteil des schädlichen "Netto-Verwaltungsvermögens" i.S.d. § 13b Abs. 6 ErbStG noch dem begünstigten Vermögen zugeschlagen wird ("Kulanzpuffer"). Rechnerisch erfolgt dies, indem der gemeine Wert des "Netto-Verwaltungsvermögen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 220 [Autor/Stand] Eine Saldierung mit Schulden nach § 13b Abs. 6 ErbStG findet für junge Finanzmittel i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG und junges Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG nicht statt (§ 13b Abs. 8 Satz 1 ErbStG). Eine Verrechnung von Schulden mit Verwaltungsvermögen ist bei wirtschaftlich nicht belastenden Schulden und darüber hinaus a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendung des Verfahrens

Rz. 12 [Autor/Stand] Das Vergleichswertverfahren kann von der Natur des Verfahrens nur angewandt werden, wenn entsprechende Vergleichswerte vorliegen. Das bedeutet regelmäßig, dass der Gutachterausschuss muss Vergleichsfaktoren oder Vergleichspreise veröffentlicht hat, damit das Vergleichswertverfahren in tatsächlicher Hinsicht angewandt werden kann. Rz. 13 [Autor/Stand] Das ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Bedeutung von Unterlagen der Finanzverwaltung

Rz. 16 [Autor/Stand] In der Praxis wird befürchtet, dass die Finanzverwaltung häufig auf Kaufpreissammlungen zurückgreifen könnte, die aus finanzamtsinternen Erkenntnissen stammen. Diese nach R B 182 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019 vorgesehene Möglichkeit könnte die Unsicherheiten bei der Kalkulation der Steuerbelastung im Rahmen einer gestaltenden Beratung vergrößern. M.E. ist di...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Wert- und Artfortschreibung

Rz. 220 [Autor/Stand] Auch bei Wert- und Artfortschreibungen ist auf die korrekte Bekanntgabe der Bescheide zu achten. Allerdings ist in diesen Fällen nur der bereits bekannte Eigentümer und Zurechnungsberechtigte vorhanden. Eine weitere Person tritt hier nicht dazu. Rz. 221 [Autor/Stand] Bezüglich der Bekanntgabe an Ehegatten und Kinder gelten die vorstehenden Ausführungen e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Erteilte Fortschreibungsbescheide

Rz. 260 [Autor/Stand] Liegen die Voraussetzungen der § 361 Abs. 2 Satz 2 AO, § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO vor, kann das Finanzamt oder das Finanzgericht die Vollziehung des Fortschreibungsbescheids aussetzen. Das gilt nicht nur für Wertfortschreibungen, sondern auch für Art- oder Zurechnungsfortschreibungen sowie bei einem Streit über die Höhe der Anteile am Vermögen.[2] Rz. 261 [A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Ableitung aus dem Bodenrichtwert

Rz. 62 [Autor/Stand] Die nachfolgenden Ausführungen zeigen die verschiedenen Möglichkeiten der Ableitung von Bodenwerten auf. Dabei können nebeneinander mehrere Wertkorrekturen des Bodenrichtwerts nach den Rz. 68–107 in Betracht kommen. Vgl. hierzu Rz. 64 sowie das Beispiel unter Rz. 110. Rz. 63 [Autor/Stand] Sind die vom Gutachterausschuss mitgeteilten Umrechnungskoeffizient...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Frei- und Verkehrsflächen

Rz. 103 [Autor/Stand] Für Frei- und Verkehrsflächen, die als solche ausgewiesen sind, ist vom Bodenrichtwert ein angemessener Abschlag zu machen, soweit er nicht bereits in die Ermittlung des Bodenrichtwerts eingeflossen ist[2]. Die Höhe des Abschlags wird unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls bemessen. In Betracht kommt hier ein Ansatz von ca. 20 % (vgl. b...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 35 [Autor/Stand] Jeder Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert enthält im Wesentlichen drei Feststellungen. Hierbei handelt es sich um die Höhe des Grundsteuerwerts, die Art der bewerteten wirtschaftlichen Einheit oder Untereinheit und um die Zurechnung der Einheit oder Untereinheit. Dementsprechend muss eine Fortschreibung vorgenommen werden, wenn sich in einem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Investitionsklausel für Finanzmittel

Rz. 203 [Autor/Stand] Die Investitionsklausel für Finanzmittel hat zur Folge, dass die zur Zahlung verwendeten Finanzmittel rückwirkend nicht (mehr) zum Verwaltungsvermögen gehören. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (§ 13b Abs. 5 Satz 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 ErbStG): Es muss sich um einen Erwerb von Todes wegen handeln; der Erwerber muss e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 195 [Autor/Stand] Mit § 13b Abs. 5 ErbStG hat der Gesetzgeber eine Investitionsklausel für das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen bei Erwerben von Todes wegen eingeführt, um Härtefälle im Zusammenhang mit der Stichtagsbesteuerung abzumildern. Die Erbschaftsteuer ist eine im Zusammenhang mit dem Erbfall stehende Stichtagsteuer. Für die Steuerfestsetzung maßgeblich ist ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 145 [Autor/Stand] Die Fortschreibung der Grundsteuerwerte findet stets auf einen bestimmten Zeitpunkt, dem so genannten Fortschreibungszeitpunkt, statt. Fortschreibungszeitpunkt ist stets der Beginn eines Kalenderjahrs. Im Gegensatz zu einer Hauptfeststellung, die für alle wirtschaftlichen Einheiten einheitlich auf einem Stichtag stattfindet, liegen bei der Fortschreibun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Saldierungsverbot (Abs. 8 Satz 1)

Rz. 222 [Autor/Stand] Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel sind von der Saldierung mit Schulden ausgeschlossen (§ 13b Abs. 8 Satz 1 ErbStG). Folge ist, dass junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel stets mit ihrem "Brutto"-Wert der verschonten Versteuerung unterliegen.[2] Hierfür wird also keine Nettogröße gebildet, indem von diesem weder die Schulden n...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verfügbarkeit von Vergleichswerten

Rz. 14 [Autor/Stand] Ob Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren für die genannten Grundstücksarten flächendeckend vorliegen, ist regional unterschiedlich. Während beim Wohneigentum davon ausgegangen werden kann, dass überwiegend eine relativ gute Datengrundlage der Gutachterausschüsse zur Verfügung steht, ist diese Annahme für Ein- und Zweifamilienhäuser in dieser Allgemein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Maßgeblichkeit der Miete

Rz. 28 [Autor/Stand] Derartige wirtschaftliche Einheiten sind baurechtlich häufig in Gewerbegebieten anzutreffen, bei denen neben den gewerblich genutzten Gebäuden nur solche Wohngebäude errichtet werden dürfen, die als Betriebsinhaberwohnhaus genutzt werden. Eine getrennte Veräußerung von Wohngebäude und Gewerbegebäuden ist baurechtlich ausgeschlossen, so dass zwingend insg...mehr