Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Kürzung des Versorgungsfreibetrags (§ 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 ErbStG)

Rz. 18 Stehen dem Kind aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge i. S. d. R E 3.5 ErbStR zu, wird nach § 17 Abs. 2 Satz 2 ErbStG der Freibetrag um den nach § 13 Abs. 1 BewG zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt, damit diese Kinder nicht gegenüber den anderen Kindern bevorzugt sind. Rz. 19 Bei der Berec...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Beteiligung als Steuerschuldner

Rz. 4 Feststellungsbeteiligter ist gem. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG auch derjenige, der eine Steuer schuldet und für dessen Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Steuerschuldner immer an den Feststellungsverfahren beteiligt ist, die seine Steuerfestsetzung unmittelbar oder mittelbar betreffen (vgl. BT-Drs. 17/5125). D...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Die Norm des § 154 BewG enthält eigenständige Bestimmungen zu den am Feststellungsverfahren Beteiligten, die über die Regelungen zur Feststellungsbeteiligung i. S. d. § 183 AO hinausgehen (vgl. Höne/Krause, ZEV 2010, 298). Das ist erforderlich, da die gesonderte Feststellung nach § 151 BewG auch steuerliche Eingriffe bei Personen vorsieht, die selbst nicht unmittelbar ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 11 Bei den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften handelt es sich um Gesellschaften mit nicht geschlossener Mitgliederzahl (§ 1 GenG), deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Sie sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und ihre Tätigkeit gilt vollumfänglich als Ge...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 18 Auch für die rechtsformbezogenen Gewerbebetriebe gilt der Grundsatz der Bestandsidentität zwischen dem ertragsteuerlichen BV, also insb. Dem Ansatz dem Grunde nach, in der Steuerbilanz und dem bewertungsrechtlichen Betriebsvermögen (BFH vom 27.01.1999, BStBl II 1999, 206; BFH vom 17.05.2000, BStBl II 2000, 456). Für den Ansatz der Höhe nach ergibt sich aus § 109 Abs. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Begriff

Rz. 1 Die Bedarfsbewertung ist die Grundlage einer Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzung. So ist z. B. bei einer Erbschaft zunächst der Vermögensanfall (Nachlass) zu ermitteln, der dann nach den Vorschriften des BewG bewertet werden muss. Bewertungsgegenstand innerhalb der jeweiligen Vermögensart ist immer die sog. wirtschaftliche Einheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BewG). Jede w...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Erbbaurecht

Rz. 13 Das BewG regelt in § 193 BewG die Bewertung des Erbbaurechts und in § 194 BewG die Bewertung des Erbbaugrundstücks (belastetes Grundstück). Diese Vorschriften sollen eine objektive Ermittlung des Grundbesitzwerts nach einheitlichen und marktgerechten Grundsätzen und Verfahren sicherstellen. 3.2.1 Vergleichswertverfahren Rz. 14 Das Erbbaurecht ist vorrangig im Wege des V...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Ermittlung

Rz. 20 Der Gebäudesachwert ergibt sich durch Abzug einer Alterswertminderung vom Gebäuderegelherstellungswert. Diese bestimmt sich grds. nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes zum Bewertungsstichtag zur (typisierten) wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 zum BewG ergibt (§ 190 Abs. 4 Satz 1 und 2 BewG) und bspw. bei einer Einfamilienhaus-"Luxu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit

Rz. 15 In Feststellungsbescheiden sind vom zuständigen FA nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und 2 BewG auch Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit des Feststellungsgegenstands zu treffen. Für erbschaftsteuerliche Zwecke ist das regelmäßig der zivilrechtliche Eigentümer, also bspw. der Erbe oder Beschenkte, für dessen Besteuerung die gesonderte Feststell...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.1 Beschränkung des Anwendungsbereichs auf inländisches Betriebsvermögen

Rz. 2 § 109 BewG betrifft nur die Bewertung inländischen BV. Ausländisches BV wird wegen § 2 Abs. 1 BewG von der Regelung nur erfasst, wenn es Teil eines inländischen BV und dabei als unselbstständiger Teil dieser wirtschaftlichen Einheit zu bewerten ist (vgl. Hofmann in V/S/W, § 31 BewG Rz. 3).mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Gebäude

Rz. 1 Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden (§ 180 Abs. 1 Satz 1 BewG). Die Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken bestimmt sich nach der tatsächlichen Zumutbarkeit der bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung zum Bewertungsstichtag. Grundstücke im Zustand der Bebauung erfahren eine eigene Bewertung nach § 196 BewG. Rz. 2 B...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Bekanntgabe bei der Beteiligung von Kapitalgesellschaften

Rz. 8 Nach § 154 Abs. 2 BewG ist der Feststellungsbescheid bei der Wertfeststellung von Anteilen an einer KapG neben dem Anteilserwerber auch der KapG bekannt zu geben (R B 154 Abs. 3 Satz 5 ErbStR). Mit der Bekanntgabe soll die Kontrolle über die Richtigkeit der Anteilsbewertung ermöglicht werden. Darüber hinaus hat der Stichtagswert keine steuerliche Bedeutung für die KapG...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.1 Vergleichswertverfahren

Rz. 38 Das Erbbaugrundstück ist vorrangig im Wege des Vergleichswertverfahrens nach § 183 BewG zu bewerten (§ 194 Abs. 1 BewG). Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn den Gutachterausschüssen Kaufpreise für entsprechende Vergleichsgrundstücke oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn sie für Grundstücke ermittelt wurden, die ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.2 Nur bebaute Grundstücke

Rz. 32 Die Verschonungsregelung des § 13d ErbStG ist nur für bebaute Grundstücke anzuwenden. Bebaute Grundstücke sind nach § 180 Abs. 1 BewG Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertig gestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. Bei zum Besteuerungszeitpunkt unfertigen Gebäuden bzw. Gebäuden im Z...mehr

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Einführung ErbStG / 7.1 Betriebsvermögen

Rz. 61 Das Betriebsvermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der gemeine Wert ist unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten – auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen – Methode zu schätzen, soweit er nicht in erster Linie aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden kann, die weniger als ein Ja...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Bedeutung sowie sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 2 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ist nur im Falle der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht das Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG zu ermitteln. Infolgedessen findet die Norm nur dann persönliche Anwendung, sofern weder der EL zum Zeitpunkt des Todes bzw. der Schenker zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (§ 9 ErbStG) noch der Erwerber als Inländer gem. § 2 Abs...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Andere Bewertungsverfahren

Rz. 9 Neben dem vereinfachten Ertragswertverfahren existieren auch einige branchentypische standardisierte Bewertungsverfahren (z. B. der AWH-Standard für Handwerksbetriebe). Diese Verfahren führen oftmals zu günstigeren Ergebnissen und sind deshalb vor dem vereinfachten Ertragswertverfahren auf ihre Anwendung zu prüfen. Andere, nicht standardisierte Verfahren wie etwa Verfa...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Zurechnung auf eine Erbengemeinschaft

Rz. 5 Gem. § 151 Abs. 2 Nr. 2 HS 2 BewG erfolgt im Fall mehrerer Miterben die Zuordnung des Feststellungsgegenstands in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft (s. § 151 Rn. 16). Aufgrund der Zurechnung wäre die Erbengemeinschaft Feststellungsbeteiligte i. S. d. § 154 Abs. 1 BewG und damit auch rechtsbehelfsbefugt. Da es sich bei der Erbengemeinschaft jedoch um ein...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Grundsatz

Rz. 2 Nach § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG kann grds. jede Person, für deren Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, der Feststellungserklärungspflicht unterliegen. Das sind insb. die Schuldner der Erbschaft- und Schenkungsteuer gem. § 20 ErbStG sowie der Grunderwerbsteuer gem. § 13 GrEStG, z. B. der Erbe, Beschenkte oder sonstige Erwerber (vgl. Halaczinsky/Volq...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.2 Betriebsvermögen

Rz. 92 Nach § 121 Nr. 3 BewG gehört zum Inlandsvermögen inländisches Betriebsvermögen (s. §§ 95, 96 BewG). Solches liegt vor, wenn eine Betriebsstätte gem. § 12 AO im Inland besteht oder ein ständiger Vertreter gem. § 13 AO bestellt ist (hierzu s. BMF vom 15.07.1998, BStBl I 1998, 630). Rz. 93 Bei der Beurteilung gilt die sogenannte isolierende Betrachtungsweise. Betriebsverm...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Regelungsbereich

Rz. 1 Das Betriebsergebnis nach § 202 Abs. 1 BewG ist relevant für die Ermittlung des Jahresertrages i. S. d. § 201 Abs. 2 BewG (s. Mannek in S/L, § 202 Rz. 3). Die Ermittlung der Betriebsergebnisse orientiert sich gem. § 202 Abs. 1 Satz 1 HS 1 BewG sowohl bei Personenunternehmen als auch bei KapG am Gewinn i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG als Ausgangswert (s. R B 202 Abs. 1 ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.1 Allgemeines

Rz. 85 Voraussetzung der Anrechnung der ausländischen Steuer ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG der Erwerb von Auslandsvermögen. Der Begriff des Auslandsvermögens ist in § 21 Abs. 2 ErbStG definiert. Dabei wird unterschieden, ob der Erblasser oder Schenker im Zeitpunkt seines Todes bzw. der Ausführung der Zuwendung Inländer war oder ob lediglich der Erwerber Inländer war. Rz...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Wirtschaftliche Einheit und Vermögensart

Rz. 5 Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 BewG nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen und bestimmt sich daher vornehmlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bilden demzufolge das Erbbaurecht selbst (§ 157 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 176 Abs. 1 Nr. 2 BewG) und das belastete Gr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.2 Umfang der Besteuerung

Rz. 160 Sind die Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht erfüllt, unterliegt der Besteuerung in Deutschland zum einen das Inlandsvermögen i. S. v. § 121 BewG (s. Rn. 83 ff.). Darüber hinaus unterliegt der Besteuerung aber auch das so genannte erweiterte Inlandsvermögen. Dies sind Vermögensteile, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Allgemeines

Rz. 10 Die Bedarfsbewertung der Sonderfälle innerhalb des Grundvermögens wird in den §§ 192 bis 197 BewG behandelt. Die nach § 192 BewG vorzunehmende Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten i. R. eines Erbbaurechts wurde durch das ErbStRG neu konzipiert. Für das Erbbaurecht und das Erbbaugrundstück (belastetes Grundstück) sind nach § 192 BewG jeweils getrennte Wertermittlun...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Ansatz der Gebäude und Gebäudeteile

Rz. 1 Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die dem Zivilschutz dienen, bleiben bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts nach § 197 BewG außer Ansatz. Die Vorschrift kann demnach – außerhalb der Verschonungsregelungen i. S. d. §§ 13 ff. ErbStG – als sachliche Befreiung gesehen werden (so die Ansicht der FinVerw in R B 197 ErbStR). U.E. strittig, da sachliche Befreiungungstatbest...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Umfang

Rz. 4 Grds. ergibt sich der sachliche Umfang aus den Anforderungen des Erbschaft- oder Grunderwerbsteuerrechts. Eine ausschließlich auf § 156 BewG gestützte Außenprüfung darf sich lediglich auf die richtige und vollständige Vermögensermittlung von Feststellungswerten erstrecken, welche die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG sind (vgl. § 197...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Besteuerung des Vorerben (§ 6 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 28 Der Vorerbe ist gem. § 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und erwirbt daher gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG durch Erbanfall. § 6 Abs. 1 ErbStG stellt dieses zivilrechtlich selbstverständliche Ergebnis nochmals für die Erbschaftsteuer klar. Das Erbschaftsteuergesetz in der Fassung vor 1925 behandelte den nicht befreiten Vorerben noch als Nießbraucher. Eine Unt...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Sonderbetriebsvermögen

Rz. 12 Soll ein Anteil an einer Personengesellschaft bewertet werden, ist der Wert des Sonder-BV gesondert zu ermitteln. Dadurch kann es bei der Bewertung zu einem Zusammenspiel von vereinfachtem Ertragswertverfahren und Substanzwertverfahren kommen. Rz. 13 § 97 Abs. 1a BewG schreibt bei der Ermittlung des Anteilswerts an einer PersG eine gesonderte Hinzurechnung des Sonder-B...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Vereinbarte Jahressollmiete

Rz. 12 Bei bestehenden Mietverhältnissen zum Bewertungsstichtag ist der Rohertrag das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung des bebauten Grundstücks aufgrund der zum Bewertungsstichtag bestehenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben (§ 186 Abs. 1 Satz 1 BewG). Dies gilt für alle vermietete Grundstücke (oder Grunds...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.2 Vermögensarten

Rz. 12 Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das zu bewertende Vermögen (Nachlass/freigebige Zuwendung) in Vermögensarten einzuteilen. Jede Vermögensart hat ihr "eigenes Schicksal". Daher ist eine Zuordnung der einzelnen Vermögenswerte (wirtschaftliche Einheit) zu der zutreffenden Vermögensart von entscheidender Bedeutung. So sind z. B. Umfang der wirtschaftliche...mehr

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Anhang 3 Internationales Er... / 2.4 Erweitert beschränkte Steuerpflicht

Rz. 29 Die Regelungen des ErbStG über die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht werden durch die in § 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG geregelte, erweitert beschränkte Steuerpflicht flankiert. Das Außensteuergesetz tritt insoweit ergänzend zu den Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes hinzu (BMF vom 14.05.2004, IV B 4 – S 1340 – 11/04, BStBl I 2004, 3 Tz. 0). Die Vors...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Geltung der allgemeinen Bewertungsvorschriften (§ 12 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 29 Durch § 12 Abs. 1 ErbStG wird zunächst der allgemeine Grundsatz aufgestellt, dass sich die Bedarfsbewertung der durch eine Erbschaft oder Schenkung übergehenden Vermögenswerte nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften des BewG richtet. Die danach anzuwendenden Vorschriften finden sich in den §§ 1 bis 16 BewG (vgl. die dortige Kommentierung). § 12 Abs. 1 ErbStG entspr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Drittbeteiligte

Rz. 4 Abweichend von § 350 AO und § 40 Abs. 2 FGO sind nach § 155 Satz 1 BewG neben den materiell betroffenen Inhaltsadressaten des Feststellungsbescheids auch diejenigen rechtsbehelfsbefugt, die vom Feststellungs-FA zur Abgabe einer Feststellungserklärung auf Grundlage des § 153 Abs. 2 oder 3 BewG aufgefordert wurden (s. § 154 Rn. 3). Ihnen wird eine formelle Rechtsbehelfsb...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Rechtslage bis 2015

Rz. 4 Der Kapitalisierungsfaktor setzte sich bis 2015 aus den beiden Komponenten variabler Basiszinssatz und pauschaler (Risiko- oder Sicherheits-)Zuschlag i. H. v. 4,5 % zusammen (s. § 203 Abs. 1 BewG a. F.). Der Pauschalzuschlag berücksichtigte neben dem Unternehmerrisiko auch andere Korrekturposten wie bspw. Fungibilitätszuschlag, Wachstumsabschlag oder inhaberabhängige F...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5 Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topografien (§ 121 Nr. 5)

Rz. 51 Erfindungen/Patente (§ 1 PatG), Gebrauchsmuster (§ 1 Abs. 1 GebrMG) sowie Topografien (= dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen, vgl. § 1 Abs. 1 HalblSchG vom 22.10.1987, BGBl I 1987, 2294) einer beschränkt steuerpflichtigen Person fallen unter den Katalog des Inlandsvermögens, sofern sie zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllen. Rz....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Ausländische Kapitalgesellschaften, die im Inland als Personenunternehmen gelten (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 19 Durch das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 25.06.2021 (s. BGBl I 2021, 2056) wurde § 95 Abs. 1 BewG um eine Regelung zur Lückenfüllung ergänzt. Es geht dabei um die Behandlung von gewerblich tätigen ausländischen Kapitalgesellschaften, die im Inland aufgrund der Sitztheorie (s. dazu BGH vom 27.1...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG

Rz. 16 Bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen, die ihren ertragsteuerlichen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ist nach § 202 Abs. 2 Satz 1 BewG anstelle des Bilanzgewinns der (durch das ertragsteuerliche Zu- und Abflussprinzip dominierte) Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zugrunde zu legen. Die nach § 202 Abs. 1 Sat...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8 Bedarfsbewertung des ausländischen Vermögens (§ 12 Abs. 7 ErbStG)

Rz. 103 Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden mit dem gemeinen Wert i. S. d. §§ 31 und 9 BewG angesetzt. Innerhalb des Betriebsvermögens sind u. E. die vom BewG vorgesehenen Bewertungsverfahren anwendbar (so auch die Meinung der FinVerw bzgl. des vereinfachten Ertragswertverfahrens, s. R B 199.2 ErbStR 2011). Ob dies für die Bewertung des Grundb...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.5 Forderungen

Rz. 105 Nach § 121 Nr. 7 BewG gehören zum Inlandsvermögen Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz abgesichert sind. Auch eine Absicherung durch grundstücksgleiche Rechte, z. B. Erbbaurechte, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, reicht für die Qualifikation d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Nicht gewerbliche staatliche Lotterieeinnehmer

Rz. 10 Obwohl § 96 BewG zu den staatlichen Lotterieeinnehmern anders als bei den freiberuflich Tätigen nicht ausdrücklich auf § 18 EStG (in diesem Fall auf § 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG) verweist, gelten auch hier für die Gesetzesanwendung die ertragsteuerlichen Kriterien und Entscheidungen (wie z. B. BFH vom 19.11.1985, BStBl II 1986, 719). Allerdings haben sie für das Bewertungsr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1.3 Bezugsrecht bei Lebensversicherungen/Rentenstammrecht

Rz. 97 Auch bei der unentgeltlichen Übertragung des Bezugsrechts an einer (Lebens-)Versicherung können Zweifel am Zuwendungsgegenstand aufkommen. In Betracht kommt nämlich die Zuwendung des Bezugsrechts oder die Zuwendung der gesamten (Lebens-)Versicherung. Bedeutung erlangt diese Frage deshalb, weil die Bemessungsgrundlage der Steuer bei Übertragung der gesamten (Lebens-)Ve...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2 Auslandsvermögen bei inländischem Übergeber (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 90 War der Erblasser Inländer, gelten alle Vermögensgegenstände i. S. v. § 121 BewG als Auslandsvermögen, die auf einen ausländischen Staat entfallen (s. § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG). Der Gesetzeswortlaut nennt ausdrücklich nur den Erblasser, gem. § 1 Abs. 2 ErbStG gelten die gleichen Rechtsfolgen, wenn der Schenker Inländer war. Rz. 91 Nach diesem sog. engen Auslandsvermöge...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs i. R.d. Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzung ist zunächst die Frage zu klären, welche Vermögenswerte dem Grunde nach dazugehören. Zum Besteuerungszeitpunkt (§ 9 ErbStG) sollen mögliche, in der Zukunft liegende Vermögensveränderungen unberücksichtigt bleiben, auch wenn ihr Eintritt wahrscheinlich ist. Rz. 2 Ist in einem R...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Wirtschaftliche Einheit und Vermögensart

Rz. 8 Zu der wirtschaftlichen Einheit gehören der Grund und Boden, die Gebäude bzw. Gebäudeteile, auch wenn sie am Bewertungsstichtag noch nicht bezugsfertig sind, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Nicht einzubeziehen sind Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie nach § 94 BGB als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks anzusehen sind (§ 176 ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Grundbesitzwertfeststellung

Rz. 2 Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit zur gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG ist die Belegenheit des (Betriebs-)Grundstücks bzw. des LaFo-Betriebs (§ 152 Nr. 1 BewG). Örtlich zuständig ist demnach das Lage-FA. Praxis-Beispiel E lebt in Stuttgart und erbt ein Grundstück. Das Grundstück ist in Esslingen belegen. Für...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.1 Die wesentlichen Zuordnungskriterien

Rz. 3 Die Zuordnung von Schulden und sonstigen Abzügen zum BV ergibt sich nicht aus § 103 BewG, sondern aus den §§ 95 bis 97 BewG und richtet sich nach den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen. Danach gehört eine Verbindlichkeit zum BV, wenn ihre Begründung auf einem betrieblichen Vorgang beruht, also betrieblich veranlasst ist (vgl. BFH vom 15.01.2019, NJW 2019, 1248; BFH vo...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.4.3 Ermittlung

Rz. 57 Die KapG hat nach amtlichem Vordruck eine Vermögensaufstellung auf den Bewertungsstichtag als Anlage zur Feststellungserklärung abzugeben, aus der sich die für die Ermittlung des Substanzwerts erforderlichen Angaben ergeben (§ 153 Abs. 3 BewG). Dabei ist das Vermögen der KapG mit dem gemeinen Wert zum Bewertungsstichtag zugrunde zu legen (Stichtagsprinzip, § 11 ErbStG)...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Indizierung

Rz. 17 Um eine stichtagsbezogene Annäherung an den gemeinen Wert i. S. d. § 177 BewG zu gewährleisten, sind die RHK auf der Basis 2010 an den jeweiligen Bewertungsstichtag anzupassen (§ 190 Abs. 1 Satz 3 BewG). Nach § 190 Abs. 2 BewG erfolgt diese Anpassung anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirt...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Allgemeines

Rz. 11 Nach § 179 Satz 1 BewG bestimmt sich der Grundbesitzwert (§ 157 Abs. 3 Satz 1 BewG) nach folgender Formel: Fläche × aktueller Bodenrichtwert Rz. 12 Es handelt sich um ein verfassungsrechtlich unbedenkliches, typisierendes Bewertungsverfahren, das der Vereinfachung der Bedarfsbewertung dient. Der Grundbesitzwert unbebauter Grundstücke umfasst den Wert des Grund und Boden...mehr