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Frotscher/Geurts, EStG § 6 Bewertung / 18.2.1 Entnahme von Wirtschaftsgütern (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1)

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Dr. Axel Mutscher
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Rz. 379

Die Entnahme von Wirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG mit dem Teilwert zu bewerten. Dadurch soll eine Versteuerung der in dem Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven wie im Fall einer Veräußerung sichergestellt werden (s. Rz. 380). Diese Regelung ist nicht nur bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG anzuwenden, sondern auch bei derjenigen im Wege der Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG[1] anwendbar. Als entnommene Wirtschaftsgüter kommen sowohl bilanzierte materielle oder immaterielle als auch nicht bilanzierte immaterielle Wirtschaftsgüter in Betracht.[2] Dabei ist allerdings zu bedenken, dass ein derivativer oder originärer Geschäftswert nicht isoliert in das Privatvermögen überführt werden kann. Er kann nur zusammen mit einem lebenden Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil einem Erwerber übertragen oder zur Nutzung überlassen werden.[3]

 

Rz. 380

Der Teilwert i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG entspricht demjenigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG (s. Rz. 242). Jedoch ist die Funktion des Teilwertansatzes eine unterschiedliche: Während der Ansatz des Teilwerts anstelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG der Antizipation eines Verlusts infolge einer dauernden Wertminderung des Wirtschaftsguts dient, soll im Fall der Entnahme eines Wirtschaftsguts der Ansatz des Teilwerts der Erfassung des Entnahmegewinns und damit der Besteuerung der stillen Reserven in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Teilwert dienen. Für die Bezifferung des Teilwerts kommt es nicht allein auf den subjektiven Erkenntnisstand des Stpfl. an. Vielmehr sind alle zum Entnahmezeitpunkt objektiv vorhandenen Umstände von Bedeutung, auch wenn sie ers...

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