Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Verlängerung der Gesamtnutzungsdauer

Rz. 23 In begründeten Ausnahmefällen (z. B. bei einem in den letzten zehn Jahren kernsanierten Gebäude) ist von einem "besonderen" Baujahr auszugehen, wenn durchgreifende Instandhaltungsmaßnahmen oder Modernisierungen durchgeführt wurden, die zu einer (wesentlichen) Verlängerung der Gesamtnutzungsdauer führen (§ 190 Abs. 4 Satz 3 BewG). Eine solche ist nach Auffassung der Fi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Allgemeines

Rz. 28 Die Bereicherung eines Erwerbers i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist, soweit sie der Besteuerung unterliegt, nach den in § 12 ErbStG genannten allgemeinen und besonderen Bewertungsvorschriften des BewG zu bewerten. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Abgrenzung der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten als auch hinsichtlich der Wertermittlung selbst.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.1 Grundsatz

Rz. 25 Ob Bauwerke als Außenanlagen oder als BVO anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Grundstücks dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen. Außenanlagen gehören stets zum Grundstück. Als BVO können nur solche Bauwerke oder Teile davon angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar be...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Gesonderte und einheitliche Feststellung

Rz. 6 Für Zwecke der Erbschaft- oder Grunderwerbsteuer ist grds. nur eine gesonderte Feststellung des erworbenen Feststellungsgegenstands erforderlich. Sie ist u. a. dann vorzunehmen, wenn der Feststellungsgegenstand durch Erbfolge auf einen Alleinerben übergeht. Der Wert ist gesondert festzustellen und dem Erben allein zuzurechnen (R B 151.2 Abs. 2 Nr. 1 ErbStR). Dasselbe g...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5 Mindestgebäudesachwert

Rz. 26 Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudesachwert beträgt grds. nur noch mindestens 30 % des Gebäuderegelherstellungswerts = sog. Mindestgebäudesachwert (§ 190 Abs. 4 Satz 5 BewG). Damit können nunmehr 70 % Alterswertminderung zum Abzug gebracht werden. Bei einer Einfamilienhaus-"Luxusvilla" bspw. ist der Mindestgebäudesachwert bereits bei einem Alte...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5 Anlagen im BVO-Abgrenzungserlass

Rz. 26 Die FinVerw hat in ihren BVO-Abgrenzungserlass zwei Anlagen aufgenommen. In Anlage 1 werden in einer alphabetischen Übersicht zahlreiche Einzelfälle aufgelistet. Bei diesen wird – auch unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung – entschieden, ob es sich um ein Gebäude, einen Gebäudebestandteil, um eine Außenanlage oder um eine BVO handelt (vgl. folgenden Auszug). In ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.1 Allgemeines

Rz. 91 Die Steuerbefreiung der Nr. 4b wurde mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts eingeführt und ist auf Erwerbe ab dem 01.01.2009 anzuwenden. Inhaltlich wurde die bisher auf den Erwerb unter Lebenden beschränkte Regelung der Nr. 4a bei Ehegatten und Lebenspartnern auch auf Erbfälle zwischen Ehegatten und Lebenspartnern ausgedehnt. Steuerbegünsti...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2.1 Allgemeines

Rz. 39 Da das Vergleichswertverfahren zwar vorrangig zu prüfen ist, aber praktisch nur selten zum Tragen kommt, ist der Grundbesitzwert eines Erbbaugrundstücks nach § 194 Abs. 2 bis 4 BewG durch ein typisierendes Berechnungsschema zu ermitteln. Die dort fixierte finanzmathematische Methode stellt ein Bewertungsmodell dar, dem die Überlegung zugrunde liegt, dass sich der Wert...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Bedingter Erwerb (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG)

Rz. 32 Für aufschiebend bedingte, befristete und betagte Erwerbe sowie Erwerbsansprüche enthält § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG eine vom Todeszeitpunkt abweichende Bestimmung des Steuerentstehungszeitpunkts (vgl. Schmid, ZEV 2015, 387 (388)). Eine wichtige Funktion von § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG ist es, die Steuerentstehung mit dem Zeitpunkt der Bewertung zu harmoni...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2 Anbauten und Aufstockungen

Rz. 41 Anbauten teilen im Allgemeinen aufgrund ihrer Bauart oder Nutzung das Schicksal des Hauptgebäudes. Ist dagegen anzunehmen, dass ein Erweiterungsbau nach Größe, Bauart oder Nutzung eine andere Alterswertminderung als das Hauptgebäude haben wird, ist ebenfalls ein eigener Gebäudesachwert für den Anbau zu berechnen. Rz. 42 Für Aufstockungen ist im Allgemeinen das Baujahr ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3.3.2.4 Liquidationswert

Rz. 75 § 162 Abs. 3 und 4 i. V. m. § 166 BewG regelt die abweichende Bewertung des Wirtschaftsteils, insb. für den Fall der Veräußerung des ganzen Betriebs innerhalb von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag; vgl. dazu die Berechnungsbeispiele in H B 166 Abs. 2 und Abs. 3 ErbStH. Der Nachbewertungs- und Nachversteuerungsvorbehalt entspricht den üblichen zivilrechtlicher Erbr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3.2.1 Auflösungsklausel (aus einer werbenden Personengesellschaft wird eine Liquidationsgesellschaft)

Rz. 331 Die Wandlung der Personengesellschaft in eine Liquidations-Gesellschaft hat keinen Einfluss auf ihre Bewertung. Gem. § 97 Abs. 1a BewG wird der Einheitswert der Personengesellschaft auf die Gesellschafter aufgeteilt. Der Anteil an der Personengesellschaft, der auf die Erbengemeinschaft übergeht, wird schließlich nochmals entsprechend der Erbquote auf die einzelnen Mi...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.3 Übergang des Anteils am Gesamtgut

Rz. 33 Entsprechend § 4 Abs. 1 ErbStG wird der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut so behandelt, als wenn er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen – mit denen die Gütergemeinschaft fortgeführt wird – angefallen wäre. Die Abkömmlinge sind folglich mit ihrem Erwerb entsprechend steuerpflichtig (ggf. unter Beachtung eines auf die Hälfte reduzierten Ante...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Zu betrachten sind zwei selbstständige wirtschaftliche Einheiten: ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 180 Abs. 2 BewG) und der dazu gehörende Grund und Boden mit fremdem Gebäude (belastetes Grundstück). Zu bewerten ist im Einzelfall diejenige Einheit, die durch Erwerb v.T.w. wegen oder Schenkung übergeht. Rz. 2 Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, w...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Belastetes Grundstück

Rz. 6 Die wirtschaftliche Einheit "Grund und Boden mit fremden Gebäuden" (belastetes Grundstück) umfasst die (üblicherweise) vertraglich überlassene Grundstücksfläche. Dabei ist neben der überbauten Grundfläche des Gebäudes regelmäßig auch die restliche genutzte Fläche zu erfassen Nach dem BFH-Urteil vom 02.08.1989 (BStBl II 1989, 826) bilden die Grundfläche und der Umgriff ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 12 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 171 ff. VAG) betreiben die Versicherungen ihrer Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, d. h. auf mitgliedschaftlicher Basis. Beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wird ein Gründungsstock gebildet, der die Kosten der Vereinserrichtung zu decken sowie als Gewähr- und Betriebsstock zu dienen hat (vgl. Kreutz...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Hausrat einschließlich Wäsche, Kleidung und andere bewegliche körperliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 16 Hausrat i. S. d. Steuerbefreiung sind grundsätzlich alle beweglichen Gegenstände, die für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben einer Familie – egal ob Erst- oder Zweitwohnung – bestimmt sind (z. B. Wohnungseinrichtung, Wohnungsschmuck, Haushaltsgeräte, Geschirr, Kleider, Vorräte, Weinkeller, Bücher, Pflanzen, Flachbildfernseher etc.). Nicht dazu gehör...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Betagung

Rz. 12 Bei einer Betagung handelt es sich weder um eine Bedingung noch um eine Befristung. Hier sind Anspruch/Verpflichtung zum Besteuerungszeitpunkt dem Grunde nach entstanden und eben nicht abhängig von einem zukünftigen Ereignis, nur ihre Fälligkeit wird hinausgeschoben (z. B. Fälligkeitsforderung oder Zeitrente mit Zahlungsaufschub). Insoweit finden die §§ 4 bis 8 BewG k...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Schulden und sonstige Abzüge (Abs. 1)

Rz. 7 Schulden ist der Oberbegriff für Verbindlichkeiten und Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sowie drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, mithin Außenverpflichtungen mit Leistungszwang (s. Kreutziger in K/S/S, § 103 Rz. 5). Bei den sonstigen Abzügen handelt es sich nicht um einen bilanzrechtlichen Begriff. Der Gesetzgeber hat diesen Begriff in § 103 Abs....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.4 Verkürzung der Restnutzungsdauer

Rz. 53 Eine Verkürzung der Restnutzungsdauer kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht, wie z. B. bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude. Baumängel und Bauschäden oder wirtschaftliche Gegebenheiten können hingegen im typisierenden Ertragswertverfahren zu keiner Verkürzung der Restnutzungsdauer führen (R B 185.3 Abs. 5 ErbStR). Dieser Umstand ka...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.1 Allgemeines

Rz. 60 Für bebaute Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und auf denen sich mehrere (Haupt-)Gebäude oder Gebäudeteile von einer gewissen Selbstständigkeit (verschiedene Bauart oder Bauausführung, Bezugsfertigkeit in verschiedenen Jahren, unterschiedliche Nutzung) befinden, ergibt sich das Problem, ob für jedes dieser Gebäude ein eigener Gebäudeertragswert zu b...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2.6 Beispiele

Rz. 57 Die folgenden Beispiele veranschaulichen die Berechnung des Grundbesitzwerts des Erbbaugrundstücks im Wege der finanzmathematischen Methode. Beispiel: Bewertungsstichtag ist der 01.01.2020. Zur Erbmasse gehört ein Erbbaugrundstück. Aufgrund des bestehenden Erbbaurechts wurde 2007 ein luxuriöses Zweifamilienhaus (gehobene Ausstattung) mit Keller, aber nicht ausgebautem ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.1.3. Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen (Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Alt. 1)

Rz. 144 Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag fallen nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Alt. 1 mit Wirkung für die Vergangenheit auch dann weg, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden. Hiervon ausgenommen sind wesentliche Betriebsgrundlagen, soweit dies...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Kapitalforderungen/-schulden sind Forderungen/Schulden, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind, wie z. B. Sparbuch, Festgeld, Girokonto, Darlehensforderungen, Kaufpreisforderungen, Mietforderungen, Zinsforderungen, Gehaltsforderungen, Steuererstattungsansprüche, geltend gemachte Wohnungsbauprämie (BFH vom 12.10.1973, BStBl II 1974, 82), Ansprüche aus Lebens-, Kapital ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Besteuerung des Beschwerten

Rz. 7 Die Besteuerung des Beschwerten richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Die Zweckbindung der Auflage bzw. Bedingung wirkt sich dort mit Erfüllung bereicherungsmindernd aus. Handelt es sich um einen Erwerb von Todes wegen, so ist die Zweckzuwendung als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG bereicherungsmindernd abzugsfähig. Liegt eine freigebige Zu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3 Anbauten und Aufstockungen

Rz. 63 Anbauten teilen im Allgemeinen aufgrund ihrer Bauart oder Nutzung das Schicksal des Hauptgebäudes. Ist dagegen anzunehmen, dass ein Erweiterungsbau nach Größe, Bauart oder Nutzung eine andere Restnutzungsdauer als das Hauptgebäude haben wird, ist ebenfalls nach den Grundsätzen des R B 185.4 Abs. 1 bis 4 ErbStR zu verfahren. Rz. 64 Für Aufstockungen ist im Allgemeinen d...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 3.4 Erbschaftsteuer und Umsatzsteuer

Rz. 33 An zwei Stellen begegnen sich das ErbStG und das UStG: bei der (unentgeltlichen) Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) und bei den unentgeltlichen Wertabgaben (§ 3 Abs. 1b UStG) und beim unentgeltlichen Verwendungstatbestand (§ 3 Abs. 9a UStG) zugunsten des Personals. Während es bei der Geschäftsveräußerung (gleich, ob entgeltlich oder unentgeltlich) wegen der Wertents...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.4 Begünstigtes Objekt

Rz. 94 Satz 1 der Nr. 4b fordert ein im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes belegenes bebautes Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG, wie auch bei der Nr. 4a (s. Rn. 66, 67). Es liegt ein begünstigtes Objekt vor, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Todes noch nicht zivilrechtlicher Eigentümer d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen nach §§ 13a Abs. 4, 13b Abs. 10 ErbStG

Rz. 8 Bei Bedarf sind für die Erbschaftsteuer die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gem. § 13a Abs. 4 ErbStG sowie die Summen der gemeinen Werte der Finanzmittel und der jungen Finanzmittel sowie der Vermögensgegenstände des VV und des jungen VV gem. § 13b Abs. 10 ErbStG gesondert festzustellen (s. a. § 151 Rn...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.3 Grabpflegekosten

Rz. 236 Abzugsfähig sind auch die Kosten für die übliche Grabpflege. Diese sind gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13 Abs. 2 BewG mit dem 9,3-Fachen der jährlichen Kosten zu kapitalisieren. Dies gilt auch dann, wenn die Liegezeit länger ist. In der Praxis berechnen die Finanzämter häufig einen maximalen jährlichen Betrag von EUR 500,00, auf den der Faktor 9,3 angewendet wird...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1.7 Kryptowährungen und Bitcoins

Rz. 126 Kryptowährungen und Bitcoins stellen taugliche Zuwendungsgegenstände dar. Die Bewertung erfolgt gem. § 9 BewG mit dem Gemeinen Wert, i. d. R. der Gegenwert in Euro. Befinden sich Bitcoins im Betriebsvermögen, behandelt sie die FinVerw als Finanzmittel gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG (s. LfSt Bayern vom 14.01.2019, DStR 2019, 387; weitere Einzelheiten vgl. Stein/Lupber...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.6 Die Verschonung von Wohnunternehmen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d) ErbStG)

Rz. 177 Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d) ErbStG sind Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile und Grundstücksgleiche Rechte und Bauten nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, wenn sie zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers, einer Kapitalgesellschaft oder zum gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören u...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Altes Recht bis 30.06.2016

Rz. 4 Nach § 28 Abs. 1 ErbStG a. F. gewährte das ErbStG dem Erwerber von BV oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen auf Antrag einen Rechtsanspruch auf Stundung, wenn dies zur Erhaltung des Betriebes notwendig war. Die ursprüngliche Regelung des § 28 ErbStG a. F. wurde durch die Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts zum 01.01.2009 nicht geändert. Allerdings wu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3.1 Grundsatz

Rz. 24 Die Antwort auf die Frage, ob einzelne Bestandteile i. S. d. § 94 Abs. 2 BGB nach Bewertungsrecht Teile von Gebäuden oder BVO sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Betrieb dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu diesem Betrieb stehen. Als BVO können dabei nur Vorrichtungen angesehen werden, mi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 14 Personengesellschaftsanteile mit Buchwertklausel (§ 7 Abs. 5 ErbStG)

Rz. 685 Die mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 1974 (Gesetz vom 17.04.1974, BGBl I 1974, 933) zum 01.01.1974 eingeführte Vorschrift des § 7 Abs. 5 ErbStG ist nur verständlich unter rechtshistorischen Aspekten. Wurde nämlich früher bei der unentgeltlichen Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter bzw. bei der Aufnahme eines weiter...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Um den Kapitalwert zu berechnen, ist neben dem – durch die Tabellen fest vorgegebenen – Vervielfältiger der Jahreswert heranzuziehen. Dessen Ermittlung ist bei Renten unproblematisch, da sie in Geld bestehen. Nach dem Bewertungsstichtag eintretende Erhöhungen aufgrund vereinbarter Wertsicherungsklauseln (aufschiebende Bedingung i. S. d. § 4 BewG) sind nicht zu berücksi...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 4 Doppelbesteuerung

Rz. 45 In Fällen mit Auslandsberührung können immer wieder Konstellationen auftreten, in denen es zu einer doppelten oder sogar mehrfachen Besteuerung desselben Erwerbsvorganges kommt. Beispiel: Ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Inland verstirbt. Neben anderen Vermögensgegenständen hinterlässt er eine Immobilie in Frankreich. Lösung: Dieser ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2 Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

Rz. 62 Die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer bestimmt sich bei einer wirtschaftlichen Einheit "bebautes Grundstück", die aus mehreren selbstständigen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen besteht, nach § 181 BewG i. V. m. R B 185.4 Abs. 2 ErbStR wie folgt: Bei Mietwohngrundstücken gilt für alle Gebäude bzw. Gebäudeteile – unabhängig von ihrer Nutzung – eine Gesamtnutzungsd...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3.2.4 Qualifizierte Nachfolgeklausel (ein privilegierter Gesellschafter-Miterbe gegenüber diskriminierten Nicht-Gesellschafter-Miterben)

Rz. 338 Die o. g. BFH-Formel zur Sondererbfolge wird bei der qualifizierten Nachfolge dahingehend präzisiert, dass diese ein "gesellschaftsrechtlich besonders ausgearteter Unterfall der Teilungsanordnung" sei. Damit gilt erstens für alle Miterben zunächst das Stichtagsprinzip, wonach zunächst für alle Erben ein gemeinsamer Erwerb der Gesellschafterposition des Erblassers, be...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / Ausgewählte Literaturhinweise (vor der ErbSt-Reform 2016):

Birk, Die Erbschaftsteuer als Mittel der Gesellschaftspolitik, StuW 2005, 346, Geck/Messner, ZEV-Steuerreport, ZEV 2010, 569; Hey, BVerfG zur Erbschaftsteuer: Bewertungsgleichmaß und Gemeinwohlzwecke, JZ 2007, 564; Hübner, Die "Erleichterung" der Unternehmensnachfolge nach der Entscheidung des BVerfG, DStR 2007, 1013;Korezkij, Entwurf der ErbStR 2011: Klarstellungen und Vers...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.4.3 Pflichtteile und ihre "Abfindung"

Ausgewählter Literaturhinweis: Noll, Pflichtteile und ihre Abfindung, DStR 2004, 257. Rz. 466 Häufig wird bei Testamentsgestaltungen vergessen, dass den enterbten Angehörigen (Ehegatte, Abkömmlinge und Eltern) ein (schuldrechtlicher) Pflichtteilsanspruch zusteht, der auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils gerichtet ist (s. § 2303 BGB). Nachdem der Erblasser das Pf...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1.1 Unverzinsliche und niedrigverzinsliche Darlehen als Nutzungsüberlassung

Rz. 79 Die Hingabe eines Darlehens stellt keine freigebige Zuwendung dar. Dies ist dann anders, wenn es sich um ein unverzinsliches Darlehen handelt. Zuwendungsgegenstand ist dann nach Ansicht des BFH die unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit des Kapitals (BFH vom 12.07.1979, BStBl II 1979, 631; vom 29.06.2005, BStBl II 2005, 800; vom 10.01.2010, BFH/NV 2010, 901; vom 27.10.201...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.6.1.5 Anwendung des § 28 KStG

Tz. 135 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 UE ist, auch wenn eine dem § 27 Abs 7 KStG vergleichbare Regelung für die Anwendung des § 28 KStG fehlt, § 28 KStG auf Stiftungen anwendbar (s § 27 KStG Tz 100; glA s Orth DB 2017, 1472, 1478f). Verbrauchsstiftungen sind uE bereits mit Errichtung eine Stiftung in Auflösung. Daher ist für Verbrauchsstiftungen von Beginn an § 28 Abs 2 S 1 KSt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.1 Grundfall

Rz. 301 Zur Veranschaulichung der komplexen Wirkungsweise des § 13b ErbStG soll am Abschluss ein zusammenfassendes Beispiel stehen. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Herr Albrecht ist 70 Jahre alt. Er denkt darüber nach, wie er seinen Anteil an einer GmbH an seine Tochter übertragen kann. Er besitzt 30 % an der Autohaus GmbH. Die Autohaus GmbH hat ihren Sitz in Kiel,...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.4.4 Finanzierung der Erwerbsnebenkosten

Rz. 215 Im Regelfall wird der Bedachte die Erwerbsnebenkosten, z. B. die Notarkosten, Eintragungskosten, Grunderwerbsteuer, aber auch Maklerkosten selbst dann tragen, wenn der Zuwendende den gesamten Kaufpreis begleicht. Denkbar ist allerdings auch, dass selbst diese Kosten vom Zuwendenden übernommen werden (s. Siegemund, DStR 1993, 1281). Rz. 216 Die Behandlung der Erwerbsne...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10 Beispiele zum Ertragswertverfahren

Rz. 70 Die folgenden Beispiele veranschaulichen die Berechnung des Grundbesitzwerts im Ertragswertverfahren. Beispiel 1: Bewertungsstichtag ist der 01.01.2020. Zur Erbmasse gehört ein Mehrfamilienhaus mit vier gleich großen und ähnlich ausgestatteten Wohnungen (jeweils 75 m2) in Ludwigshafen. Die Mieter zahlen pro Wohneinheit eine Monatsmiete von 810 EUR, in diesem Betrag ist...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2 Finanzmittel

Rz. 209 Unter Finanzmitteln versteht man den Bestand an Geschäftsguthaben, Zahlungsmitteln und Geldforderungen sowie sonstigen Forderungen (vgl. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG). Diese sind per se kein Verwaltungsvermögen, können aber zu Verwaltungsvermögen führen, soweit nach dem Finanzmitteltest schädliche Finanzmittel verbleiben. Rz. 210 Es sind nur die positiven Zahlungsmi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.2 Sonderregelungen

Rz. 15 Sonderregelungen zur Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit enthalten die Ausführungen in R B 181.2 Abs. 3 bis 5 ErbStR: Sind bei einem Wohnungseigentum mehrere Wohnungen mit nur einem Miteigentumsanteil verbunden, sind sie grundsätzlich zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen. Liegen z. B. die Wohnungen in demselben Haus unmittelbar übereinander oder neben...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Anwartschaftsrecht eines Nacherben (Abs. 4)

Rz. 130 Im Falle der Vor- und Nacherbschaft existiert bereits beim Tod des ursprünglichen Erblassers ein sog. Anwartschaftsrecht des Nacherben, denn der Vorerbe kann ihm seine Erwerbsaussicht nicht entziehen. Das Recht ist veräußerlich, pfändbar und grundsätzlich auch vererblich (s. Avenarius in Staudinger, § 2100 BGB Rn. 73 sowie § 6 Rn. 16 ff.). Stirbt also der Nacherbe, s...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.1 Vor dem Erbfall entstandene Schulden

Rz. 170 Erblasserschulden sind alle Schulden, die schon zu Lebzeiten des Erblassers entstanden waren, unabhängig von der Frage ihrer Fälligkeit. Im Einzelnen gilt Folgendes: Rz. 171 Verpflichtungen aus schwebenden Verträgen können grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, da sich das Recht auf Leistung und die Verpflichtung zur Gegenleistung gleichwertig gegenüberstehen. Hat di...mehr