Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Umfang des Gesellschaftsvermögens

Rz. 1192 [Autor/Stand] Der Umfang des Gesellschaftsvermögens ergibt sich aus § 713 BGB. Danach umfasst das Gesellschaftsvermögen die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten. Zum Gesellschaftsvermögen gehören somit alle Wirtschaftsgüter, die der Personengesellschaft zuzurechnen sin...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Vorbemerkung

Rz. 246 [Autor/Stand] Die wichtigste Gruppe der in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG aufgeführten inländischen juristischen Personen, deren gesamtes Vermögen einen Gewerbebetrieb bildet, stellen die Kapitalgesellschaften dar. Zu ihnen gehören nach dem Klammerzusatz in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Betriebsvermögen von ausländischen Körperschaften usw. (Abs. 3 a.F.)

Rz. 1830 [Autor/Stand] § 97 Abs. 3 BewG a.F. ist durch Art. 2 Nr. 6 ErbStRG v. 24.12.2008[2] mit Wirkung ab 1.1.2009 ersatzlos aufgehoben worden. Der Gesetzgeber sah die Vorschrift im Hinblick auf die neu geregelte Bewertung des Betriebsvermögens durch das ErbStRG v. 24.12.2008 als entbehrlich an. Die nachstehenden Ausführungen betreffen daher unmittelbar nur die bis zum 31....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Begriff und Umfang des Sonderbetriebsvermögens

Rz. 1213 [Autor/Stand] Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 BewG gehören zum Gewerbebetrieb einer Gesellschaft i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Absatz 3 sowie § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG "auch die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, und Schulden eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter, soweit die Wirts...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Stichtage ab 1.1.1993 bis 31.12.2001

Rz. 564 [Autor/Stand] Im Steueränderungsgesetz 1992 v. 25.2.1992[2] wollte der Gesetzgeber die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, sonstigen aktiven Ansätzen, Schulden und sonstigen Abzügen auch bei Personengesellschaften über § 95 Abs. 1 BewG regeln; er hat daher in § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG nur einen Hinweis auf die in § 15 Abs. 3 EStG genannten Personengesellschaften aufgenomm...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Stichtage ab 1.1.2002

Rz. 565 [Autor/Stand] Ab 1.1.2002 ist der Kreis der von § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG erfassten Personengesellschaften über die Gesellschaften i.S.v. § 15 Abs. 3 EStG hinaus auf die Gesellschaften i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und des § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG ausgedehnt worden (s. Rz. 586). Die grundsätzliche Maßgeblichkeit der Steuerbilanzwerte für die Vermögen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Rz. 281 [Autor/Stand] Die Rechtsgrundlage für die KGaA bilden die §§ 278 bis 290 AktG. Die KGaA ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter (= Komplementär) den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet und die übrigen Gesellschafter (= Kommanditaktionäre) an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Rechtslage ab 1.1.2002

Rz. 1383 [Autor/Stand] Durch das StÄndG 2001 v. 20.12.2000 (vgl. Rz. 136) ist § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 BewG a.F. gestrichen worden. In der amtlichen Begründung[2] heißt es hierzu: "(Satz 3 führte) bisher dazu, dass Verbindlichkeiten zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft, die nicht durch die Gesellschafterstellung veranlasst sind und daher ertragsteuerlich ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeine Grundsätze

Rz. 426 [Autor/Stand] Bei den in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG genannten Körperschaften und Vermögensmassen rechnen alle ihnen gehörenden Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen. Dabei ist ohne Belang, ob die genannten Gebilde eine genuin gewerbliche Tätigkeit entfalten oder nicht; denn sie unterhalten ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Betätigung kraft unwiderlegbarer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 1786 [Autor/Stand] Nach § 2 Abs. 3 GewStG gilt als Gewerbebetrieb auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten. Unter diese Vorschrift fallen insb. Konsumvereine, Rabattsparvereine, Hausbesitzer- u...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Beendigung der Außenprüfung

Rz. 42 [Autor/Stand] Grundsätzlich haben die Beteiligten einer Sonderprüfung nach § 156 BewG Anspruch auf eine Schlussbesprechung (§ 201 Abs. 1 AO). In der Praxis dient die Schlussbesprechung dazu, sich mit über die Ergebnisse der Außenprüfung zu einigen.[2] Eine solche Einigung ist grundsätzlich verbindlich, wenn sie – zulässig vor allem bei schwieriger Sachverhaltsermittlu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Organschaft

Rz. 451 [Autor/Stand] Die Organschaft (vgl. § 14 KStG) hat nicht zur Folge, dass das Betriebsvermögen der Organgesellschaft (= abhängige Kapitalgesellschaft) dem Organträger zugerechnet wird.[2] Organgesellschaften werden daher als selbstständige (Kapital-)Gesellschaften betrachtet, deren Betriebsvermögen – ab 1.1.2009 – nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 BewG bewertet wird. Rz. 4...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Begriff des Kapitalkontos i.S.v. Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a

Rz. 1546 [Autor/Stand] Der Begriff des Kapitalkontos i.S.v. § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a BewG entspricht dem Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft (Gesamthandsbilanz). Zutreffend geht die Finanzverwaltung in R B 97.4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStR 2019 davon aus, dass zum "Kapitalkonto... unter anderem neben dem Festkapital auch der Anteil an einer gesamthände...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Neuveranlagung zur Beseitigung eines Fehlers

Rz. 37 [Autor/Stand] Der Steuermessbetrag wird nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG auch dann neu festgesetzt, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die letzte Veranlagung fehlerhaft ist. In diesem Zuge ist § 176 AO entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für Veranlagungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 226 [Autor/Stand] Nach § 97 Abs. 1 BewG bilden insb. alle Wirtschaftsgüter, die inländischen Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Kreditanstalten des öffentlichen Rechts gehören, einen einzigen Gewerbebetrieb. Kraft ihrer Rechtsform werden diese inländischen Körperschaften als Gewerbetreibende und ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Mitwirkungspflichten der Beteiligten

Rz. 40 [Autor/Stand] Den Beteiligten muss eine angemessene Vorbereitungszeit eingeräumt werden, damit sie sich auf die Außenprüfung einstellen können.[2] Zwischen der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und dem angesetzten Beginn der Sonderprüfung nach § 156 BewG sollte eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (§ 197 Abs. 1 Sätze 1, 2 AO; § 5 Abs. 4 Satz 2 BPO). Plausiblen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / e) Beispiele für Personengesellschaften ohne gewerbliche Prägung:

Rz. 962 OHG oder GbR aus Kapitalgesellschaften und natürlichen Personen. Dagegen liegt die gewerbliche Prägung unzweifelhaft vor, wenn sämtliche Gesellschafter der OHG oder GbR Kapitalgesellschaften sind.[1] KG, wenn persönlich haftende Gesellschafter neben Kapitalgesellschaften auch natürliche Personen sind. KG, wenn die Kapitalgesellschaft als einzige persönlich haftende Ges...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Gesamtwert des von Todes wegen übergehenden bzw. durch freigebige Zuwendung unter Lebenden übertragenen Anteils an der Personengesellschaft (Abs. 1a Nr. 3

Rz. 1681 [Autor/Stand] Dieser Gesamtwert folgt aus einer (einfachen) Addition des Anteils am Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen; § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG) und des Werts des Sonderbetriebsvermögens (§ 97 Abs. 1a Nr. 2 BewG). Rz. 1682– 1688 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Jahressteuergesetz 2022

Rz. 6 [Autor/Stand] Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022[2] wurde § 177 BewG für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 in der aktuellen Fassung verabschiedet (§ 265 Abs. 14 BewG). Rz. 7 [Autor/Stand] Die Neufassung des Abs. 2 und die neu eingefügten Absätze 3 und 4 enthalten im Wesentlichen eine redaktionelle Anpassung der erst mit dem Grundsteuerreform-Umsetzungsg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz

Rz. 5 [Autor/Stand] Mit dem Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz[2] wurde § 177 BewG wie folgt gefasst: „(1) Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen. (2) Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten des Gutachterausschusses im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs sind bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Zurechnung von Sonderbetriebsvermögen nach Abs. 1a Nr. 2

Rz. 1671 [Autor/Stand] Zum Begriff des Sonderbetriebsvermögens vgl. oben Rz. 1213 ff. Rz. 1672 [Autor/Stand] Die aktiven und passiven Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens I und II sind mit ihren jeweils nach den einschlägigen Bestimmungen des BewG maßgebenden gemeinen Werten (für Betriebsgrundstücke vgl. z.B. § 99 Abs. 3 i.V.m. § 157 Abs. 3 BewG) anzusetzen. Die auf d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 18 [Autor/Stand] § 19 GrStG gehört zum zweiten Abschnitt des GrStG , der die Bemessung der Steuer regelt. Die Norm erfasst Änderungen in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen des Steuergegenstands nach § 2 GrStG. Sie nimmt in Absatz 1 abstrakt Bezug zu den Steuerbefreiungen nach §§ 3–8 GrStG. Die Änderungen hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 GrStG als Steuer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Rechtsentwicklung

Rz. 816 [Autor/Stand] Bis zum Beschluss des Großen Senats v. 25.6.1984[2] war eine Tätigkeit oder Vermögensnutzung durch eine Personengesellschaft unabhängig von der Art der Tätigkeit der Gesellschaft als Gewerbebetrieb zu behandeln, wenn an der Gesellschaft neben natürlichen Personen eine Kapitalgesellschaft beteiligt war, die der Personengesellschaft das Gepräge gab und ih...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Ablaufhemmung der Feststellungs- und Festsetzungsfrist

Rz. 50 [Autor/Stand] Die Außenprüfung hat eine verjährungshemmende Wirkung (§ 171 Abs. 4 AO). Die Außenprüfung nach § 156 BewG begründet für die Feststellungsfrist eine Ablaufhemmung (§ 153 Abs. 5 BewG i.V.m. §§ 181 Abs. 1 Satz 1, 171 Abs. 4 AO).[2] Erforderlich dafür ist die rechtzeitige Bekanntgabe der Prüfungsanordnung des zuständigen Feststellungsfinanzamts.[3] Zur Anlau...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Form und Frist der Anzeige (Abs. 3)

Rz. 50 [Autor/Stand] Die Anzeige ist eine Steuererklärung i.S.d. Abgabenordnung (§§ 149 ff. AO), die eigenhändig zu unterschreiben ist. Mit der Ergänzung von Absatz 3 durch das JStG 2022 wurde eine zu § 228 Absatz 5 BewG analoge Regelung in das Grundsteuergesetz aufgenommen.[2] Im Unterschied zu der nach § 228 Abs. 6 BewG verpflichtenden Übermittlung von Anzeigen nach amtlic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verfassungsrechtliche Mängel

Rz. 20 [Autor/Stand] Die bei Besteuerungszeitpunkten vor dem 1.1.2009 nach § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG angeordnete Bewertung von bebauten Grundstücken in einem stark vereinfachten Ertragswertverfahren mit einem starren Einheitsvervielfältiger von 12,5 verfehlte nach dem Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006[2] den gemeinen Wert regelmäßig. Deshalb hat bei bebauten Grundstücken die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und Zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] Aufgrund des erheblichen Informationsgefälles zwischen der Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen statuiert das Steuerrecht weitreichende Mitwirkungspflichten.[2] Nach § 149 AO bestimmen die Steuergesetze, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Für Grundstückseigentümer ergeben sich Erklärungs- und Anzeigepflichten für die Feststellung de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. EU-ausländische Gesellschaftsformen

Rz. 341 [Autor/Stand] Nach den in der Rechtsprechung des EuGH[2] entwickelten Grundsätzen zur Niederlassungsfreiheit können EU-Auslandsgesellschaften ihre Geschäftsleitung unter Wahrung der rechtlichen Identität der Gesellschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (z.B. nach Deutschland) verlegen. Im Rahmen des Körperschaftsteuerrechts ordnet die jedenfalls...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Hauptveranlagung (Abs. 1)

Rz. 64 [Autor/Stand] Der § 16 Abs. 1 GrStG regelt, dass die Steuermessbeträge auf den Hauptfeststellungszeitpunkt i.S.d. § 221 Abs. 2 BewG allgemein festgesetzt werden. Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeitpunkt (vgl. A 16 Satz 1 und 2 AEGrStG); er entspricht grds. dem Hauptfeststellungszeitpunkt (vgl. aber Rz. 67). Die Festsetzung der Steuermessbeträge auf den Haup...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / ee) Passives Sonderbetriebsvermögen

Rz. 1339 [Autor/Stand] Schulden eines Gesellschafters gegenüber Dritten oder gegenüber der Personengesellschaft gehören zum notwendigen passiven Sonderbetriebsvermögen, wenn sie unmittelbar durch den Betrieb der Personengesellschaft oder durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind.[2] Dies trifft insb. in den folgenden Konstellationen zu: bei Krediten, d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer (Abs. 1)

Rz. 14 [Autor/Stand] Die Grundsteuer wird gemäß § 9 Abs. 1 GrStG nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt, d.h. für die Höhe und die Festsetzung der Grundsteuer wird allein auf die Verhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres abgestellt (Stichtagsprinzip)[2]. Änderungen während eines Kalenderjahrs können sich damit erst für die Grundsteuer des folgenden...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 1700 [Autor/Stand] Infolge des bei Kapitalgesellschaften anzuwendenden "Trennungsprinzips" bildet der Anteil an einer Kapitalgesellschaft ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Die einer Kapitalgesellschaft (i.S.v. § 39 AO) gehörenden aktiven und passiven Wirtschaftsgüter (Vermögensgegenstände und Schulden) sind ihr selbst und nicht – anteilig – den Anteilseignern zuzurechne...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Maßgebender Auswertungszeitraum

Rz. 35 [Autor/Stand] Die zunächst mit dem Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz[2] vorgenommene Ergänzung des § 177 BewG stand im Zusammenhang der Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BFH zu den Liegenschaftszinssätzen.[3] Der BFH hatte entschieden, dass durch den Gutachterausschuss ermittelte örtliche Liegenschaftszinssätze für die Grundbesitzbewertung für Zwec...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. OHG und KG

Rz. 606 [Autor/Stand] Bei den unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG fallenden Personengesellschaften nehmen die OHG und die KG eine bedeutende Stelle ein. Die OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der jeder Gesellschafter den Gläubigern der Gesellschaft mit seinem ganzen Vermögen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Begriff des Gesellschaftsvermögens i.S.d. Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) v. 10.8.2021

Rz. 1183 [Autor/Stand] Nach der ursprünglichen Konzeption des BGB und des HGB kam der Personengesellschaft, insb. deren Grundform: der GbR, keine Rechtsfähigkeit zu. Demzufolge konnte die Personengesellschaft nicht Träger eigenen Vermögens sein. Das in der Personengesellschaft (GbR) gebundene gemeinschaftliche Vermögen gehörte aus dieser Sicht – anders als etwa bei den Kapit...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Rechtslage bis zum 31.12.2001

Rz. 1359 [Autor/Stand] Bis zum Inkrafttreten des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG i.d.F. des StÄndG 2001 (vgl. Rz. 136) enthielt § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG einen Satz 3 mit folgendem Inhalt: "Forderungen und Schulden zwischen Gesellschaft und einem Gesellschafter sind nicht anzusetzen, soweit es sich nicht um Forderungen und Schulden aus dem regelmäßigen Geschäftsverkehr zwischen de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 14. Mehrstöckige Personengesellschaften

Rz. 1026 [Autor/Stand] Bei einer mehrstöckigen Personengesellschaft handelt es sich um eine Personengesellschaft, an der wiederum eine andere Personengesellschaft als Gesellschafterin, meist in Form der OHG oder KG, beteiligt ist. An der zuletzt genannten Personengesellschaft können wiederum weitere Personengesellschaften als Gesellschafter beteiligt sein. Im Rahmen der Ertr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Treugeber als Mitunternehmer

Rz. 1099 [Autor/Stand] Eine (ertragsteuerrechtliche) Mitunternehmerschaft ohne Gesellschaftsverhältnis liegt auch im Fall der Treugeberschaft vor.[2] Die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses ist häufig bei Verlustzuweisungsgesellschaften anzutreffen. Hierdurch wird zum einen der Eintritt neuer Gesellschafter während der Aufbauphase und zum anderen das Ausscheiden von Ges...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundsätzliches

Rz. 18 [Autor/Stand] Die Verwaltung der Grundsteuer obliegt zum Teil den Finanzbehörden der Länder, zum Teil den Gemeinden. In den Ländern Berlin und Hamburg wird die Grundsteuer nur von den Finanzbehörden verwaltet. Für die Feststellung der Grundsteuerwerte nach dem Bundesmodell sowie für die Festsetzung und ggf. Zerlegung der Grundsteuermessbeträge sind die Finanzämter zus...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 17 GrStG enthält die Regelungen zur Neuveranlagung der Steuermessbeträge für Zwecke der Grundsteuerfestsetzung. Die Vorschrift ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973[2] in das Grundsteuergesetz (GrStG) aufgenommen worden. Sie wurde zuletzt vor der Grundsteuerreform durch Artikel 15 Nr. 3 des Einführungsgesetzes zur Abga...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Veranlagung des Grundsteuermessbetrags

I. Grundsätzliches Rz. 18 [Autor/Stand] Die Verwaltung der Grundsteuer obliegt zum Teil den Finanzbehörden der Länder, zum Teil den Gemeinden. In den Ländern Berlin und Hamburg wird die Grundsteuer nur von den Finanzbehörden verwaltet. Für die Feststellung der Grundsteuerwerte nach dem Bundesmodell sowie für die Festsetzung und ggf. Zerlegung der Grundsteuermessbeträge sind d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 18 GrStG enthält die Regelungen zur Nachveranlagung der Steuermessbeträge für Zwecke der Grundsteuerfestsetzung. Die Vorschrift ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973[2] in das Grundsteuergesetz (GrStG) aufgenommen worden. Rz. 2 [Autor/Stand] Im Rahmen der Grundsteuerreform ist § 18 GrStG durch das Gesetz zur Reform des ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Kreditanstalten des öffentlichen Rechts (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

Rz. 411 [Autor/Stand] Kreditanstalten des öffentlichen Rechts sind Unternehmen, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften die Kreditgewährung zum Gegenstand haben. Hierzu gehören auch diejenigen Kreditunternehmen, denen die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden ist.[2] Unter die Kreditanstalten des öffentlichen Rechts fallen vor allem die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Vorratsaktien

Rz. 506 [Autor/Stand] Auch sog. Vorratsaktien, d.h. noch nicht in den Verkehr gelangte, zur späteren Verwendung bestimmte Aktien, sind beim Betriebsvermögen der AG zu bilanzieren, wenn die Erhöhung des Grundkapitals beschlossen ist, die Vorratsaktien gezeichnet sind und die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen worden ist. Zur Bewertung von Vorratsaktien und wegen d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Problematik der Streubreite

Rz. 16 [Autor/Stand] Das BVerfG ist mit Beschluss vom 7.11.2006[2] ebenso wie der BFH der Auffassung, dass es für Grundvermögen keinen absoluten und sicher realisierbaren Marktwert gibt, sondern allenfalls ein Marktwertniveau, auf dem sich mit mehr oder weniger großen Abweichungen vertretbare Verkehrswerte bilden. Dabei wird von einer Streubreite von plus/minus 20 % der Verk...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Arbeitsgemeinschaften

Rz. 724 [Autor/Stand] Arbeitsgemeinschaften gewerblicher Unternehmer sind im Regelfall zivilrechtlich als GbR und einkommensteuerrechtlich als Mitunternehmerschaft ("andere Gesellschaft" i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu qualifizieren.[2] Erschöpft sich allerdings ihr Zweck lediglich in der Erfüllung eines einzigen Werk- oder Werklieferungsvertrages, gelten sie gewerb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Vorgesellschaften (z.B. Vor-GmbH, Vor-AG)

Rz. 324 [Autor/Stand] In Bezug auf die Entstehung der Kapitalgesellschaften sind zwei Phasen zu unterscheiden: Vor Abschluss des förmlichen Gesellschaftsvertrages oder der Aufstellung der Satzung besteht eine Vorgründungsgesellschaft und danach – bis zur Erlangung der Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Handelsregister – eine Vorgesellschaft.[2] Rz. 325 [Autor/Stand] Die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Erbengemeinschaft mit gewerblichem Unternehmen

Rz. 803 [Autor/Stand] Hinterlässt der gewerbliche Einzelunternehmer mehrere Erben, so werden alle Miterben mit dem Erbfall "geborene" Mitunternehmer.[2] Auch die Erbengemeinschaft, die einen Gewerbebetrieb des Erblassers fortführt, ohne sich in eine Personengesellschaft (z.B. OHG oder KG) umzuwandeln[3], stellt eine Mitunternehmerschaft in der Form eines mit der Personengese...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / f) Gesellschafterdarlehen als "materielles" Eigenkapital der Personengesellschaft

Rz. 1631 [Autor/Stand] In aller Regel mindern Gesellschafterdarlehensverbindlichkeiten der Personengesellschaft deren Gesellschaftskapital (früher: Gesamthandskapital); der Darlehensrückzahlungsanspruch des betreffenden Gesellschafters erhöht korrespondierend dessen Sonderbetriebsvermögen (I). Rz. 1632 [Autor/Stand] Ausnahmsweise kann es sich bei einem solchen Gesellschafterd...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Rz. 296 [Autor/Stand] Die GmbH hat ihre gesetzliche Grundlage im GmbHG. Sie ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die ihre Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Handelsregister erlangt. Das Stammkapital muss mindestens 25.000 Euro betragen (§ 5 Abs. 1 GmbHG) und bei Gründung mindestens zur Hälfte erbracht worden sein (vgl. § 7 Abs. 2 GmbHG). Die GmbH ka...mehr