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Frotscher/Geurts, EStG § 6 Bewertung / 10.1 Allgemeines

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe , Prof. Dr. Axel Mutscher
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Rz. 90

Bewertungsmaßstäbe sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG die Anschaffungs- und Herstellungskosten, hilfsweise der niedrigere Teilwert.[1] Im Fall der Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts im Wege des Tauschs bemessen sich die Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 6 S. 1 EStG nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.

Der gemeine Wert ist in § 9 BewG definiert. Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Er entspricht somit dem Preis, den ein fremder Dritter für die Leistung bezahlen würde. Dabei ist unter dem Begriff "gewöhnlicher Geschäftsverkehr" nach der Rspr. der Handel zu verstehen, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not oder besonderen Rücksichten, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist.[2] Das bedeutet, dass ein durch ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse beeinflusster Verkaufspreis nicht als gemeiner Wert zugrunde gelegt werden darf.[3]

 

Rz. 91

Mit den Bewertungsmaßstäben der Anschaffungs- oder Herstellungskosten schließt § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG an § 253 Abs. 1 HGB an, demzufolge Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sind. Auch der in Art. 2 Abs. 3 bis 5 der Vierten RL 78/660/EWG genannte Grundsatz der Bilanzwahrheit erlaubt es nicht davon abzuweichen, selbst wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten offensichtlich niedriger sind als ihr tatsächlicher Wert.[4] § 255 HGB konkretisiert sodann, was unter Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verstehen ist. Diese Regelung füllt den Begriff der Anschaffungs- oder Herstellungskost...

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