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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 14 ... / 3. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb

Josef Mitterpleininger
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Rn. 25

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Der Begriff des luf Betriebs ist – anders als im Bewertungsrecht (§ 34 BewG) – im EStG nicht definiert. In § 13 EStG wird nur aufgeführt, welche Betätigungen im Einzelnen zu den Einkünften aus LuF zählen; ein substantieller Unterschied soll allerdings zwischen den beiden Legaldefinitionen in § 13 EStG und § 34 BewG nicht bestehen (BFH v 05.11.1981, BStBl II 1982, 158).

Wegen der Mindestanforderungen an das Vorliegen eines landw Betriebs s § 13 Rn 8 (Mitterpleininger/Gruber), zu den Mindestanforderungen bzgl eines Forstbetriebs s § 13 Rn 9ff (Mitterpleininger/Gruber).

 

Rn. 26

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Unter einem landw Betrieb iSd EStG wird man eine organisierte, örtlich gebundene Einheit wirtschaftlicher und rechtlicher Art zu verstehen haben, in der Arbeitskräfte und Betriebsmittel zur planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung pflanzlicher Produkte eingesetzt werden; zu diesem Betrieb gehören – anders als im Bewertungsrecht – auch die zugepachteten Flächen (BFH v 29.03.2001, BFH/NV 2001, 1248).

Ob mehrere räumlich voneinander getrennte Betriebsstätten einen einheitlichen luf Betrieb bilden, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung der betrieblichen Verhältnisse zu entscheiden. Dabei ist auch die Entfernung zwischen den Betriebsstätten zu berücksichtigen; beträgt diese mehr als 100 km, kann im Regelfall (bei landw wie auch forstw Flächen) von einer einheitlichen Bewirtschaftung nicht mehr ausgegangen werden (BFH v 19.07.2011, BStBl II 2012, 93), mit der Folge, dass zugekaufte Grundstücksflächen, die weiter als 100 km von der Hofstelle entfernt liegen, weder notwendiges noch gewillkürtes BV des Stammbetriebs werden können, sondern allenfalls ein zweiten Betrieb begründen, sofern die erworbenen Flächen selbst bewirtschaf...

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