Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Betriebsvermögen (Abs. 1 Nr. 2)

Dr. Manzur Esskandari
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 8

[Autor/Stand] Begünstigungsfähig ist der Erwerb inländischen Betriebsvermögens i.S.d. § 12 Abs. 5 ErbStG, welches im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers inländisches Betriebsvermögen bleibt.[2] Dazu gehört insb. das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen (§ 95 BewG) und das dem Gewerbebetrieb gleichstehende Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient (§ 96 BewG), unter der Voraussetzung, dass dieses Vermögen bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehört. Dazu gehören durch den Verweis auf § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG ausdrücklich auch Beteiligungen an Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG, auch wenn diese nach § 1a Abs. 1 KStG für die Besteuerung nach dem Recht der Körperschaften optiert haben oder es sich um Gesellschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaften zu behandeln sind, handelt. Voraussetzung auch in diesen Fällen ist natürlich immer, dass die Gesellschaften ihrer Tätigkeit nach Gesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, des § 15 Abs. 3 oder des § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechen.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Wenn Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer optieren (§ 1a Abs. 1 KStG), stellt sich die Frage, ob eventuelles Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft den erbschaft-/schenkungsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen unterfällt, denn die ertragsteuerliche Fiktion der Behandlung der Personengesellschaft als Kapitalgesellschaft findet im Anwendungsbereich des ErbStG keine Anwendung. Auf der anderen Seite erfolgt aber die Abgrenzung des begünstigungsfähigen Vermögens nach Maßgabe des Ertragsteuerrechts. So entsteht ein Art Wertungswiderspruch.[4] Im Ergebnis kann dieser Wertungswiderspruch nur so aufgelöst werden, dass man der vom Gesetzgeber vorgegebenen Systematik folgt. Und danach gilt: Abgegrenzt wird nach ertragsteuerlichen Grundsätzen. Also muss das Sonderbetriebsvermögen mit zum begünstigten Betriebsvermögen gezählt werden. Hierzu scheint dann aber in der Tat die (Fort-)Führung einer "Schattenbuchführung" für (fiktives) Sonderbetriebsvermögen allein für schenkungsteuerliche Zwecke notwendig.[5] Die Finanzverwaltung vertritt aber explizit die Auffassung, dass es bei mitübertragenen Wirtschaftsgüter des bisherigen Sonderbetriebsvermögens (SBV), soweit sie nicht auf die Gesamthand übertragen wurden, nicht zur Begünstigung nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG kommt.[6] Sie können aber ihrerseits begünstigungsfähiges Vermögen darstellen, z.B. als Anteile i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.

 

Rz. 9.1

[Autor/Stand] Bei den Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 handelt es sich um gewerblich geprägte Personengesellschaft. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass

  • sie keine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. Nr. 1 ausübt,
  • bei ihr ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und
  • nur diese Kapitalgesellschaften oder Personen, die nicht Gesellschafter der Personengesellschaft sind, zur Geschäftsführung befugt sind.[8]
 

Rz. 10

[Autor/Stand] Dieser Bestimmung liegt das Leitbild der GmbH & Co. KG zugrunde, bei der die GmbH die alleinige persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin ist.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Die gesetzliche Fiktion, dass eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, hat i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 1 ("gilt in vollem Umfang") zur Folge, dass die Einkünfte aus einer gewerblich geprägten Personengesellschaft nach § 4 Abs. 1, § 5 grds. im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs zu ermitteln sind. Das Gesellschaftsvermögen ist notwendiges Betriebsvermögen.[11] Umfang und Ermittlung der Einkünfte richten sich nach den für (unmittelbar) gewerblich tätige Personengesellschaften maßgeblichen Grundsätzen.[12] Die Einkünfte unterliegen trotz ihres "Fiktionscharakters" auch der Gewerbesteuer.[13]

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Sind die in § 13a Abs. 10 ErbStG bestimmten Voraussetzungen erfüllt, kann auch bei gewerblich geprägten Personengesellschaften für die Vollverschonung optiert werden (§ 13a Abs. 10 Nr. 14 ErbStG).

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[16] war ursprünglich vorgesehen, die Begünstigung des Erwerbs von Anteilen an gewerblich geprägten Personengesellschaften und Holdinggesellschaften einzuschränken.[17] Diese Vorschläge sind allerdings nicht Gesetz geworden. Demnach gehören Anteile an gewerblich geprägten Personengesellschaften (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) unverändert zum begünstigungsfähigen Vermögen.[18]

 

Rz. 14– 16

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Grundstücke oder Grundstücksteile sind Teil des begünstigten Betriebsvermögens, soweit sie bei der Bewertung des Betriebsvermögens zum Umfang ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    84
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    80
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    60
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    57
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    53
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    53
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    49
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    45
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.1 Begriff des Teilbetriebs
    45
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 4.4.3 Diskontbeträge (§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 2 GewStG)
    44
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    44
  • Änderungsvorschriften / 3.3.2 Korrektur zuungunsten des Steuerpflichtigen
    43
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    42
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 10a Gewerbeverlust / 2.3 Kürzung im Abzugsjahr
    41
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    39
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs / 9.2.5 Angemessene Entscheidungsfrist der Finanzbehörde
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    38
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.4 Teilbetriebe bei übertragendem und übernehmendem Rechtsträger
    37
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 180 Gesonderte Feststellung von ... / 3.1.4.4 Steuerermäßigungen
    37
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Grundstück mit Lagerbewirtschaftung als steuerschädliches Verwaltungsvermögen
Lagerhalle leer Regale Gabelstapler
Bild: Michael Kauer/Pixabay

Wird ein Grundstück der überlassenden Gesellschaft von der nutzenden Gesellschaft an einen weiteren Dritten zur Nutzung überlassen, liegt eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 3 ErbStG vor. Dies gilt unabhängig davon, dass parallel zu dem Mietvertrag zwischen der nutzenden Gesellschaft und dem Dritten ein Lagerbewirtschaftungsvertrag geschlossen worden ist.


FG Münster: Keine Saldierung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten für Zwecke der Optionsverschonung
Mann Business Wachstum Wirtschaft Bauklötze
Bild: Getty Images

Das FG Münster hat entschieden, dass für Zwecke der Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG a. F. und § 13b ErbStG a. F. bei einem Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten von Todes wegen jeder übertragene Betrieb einzeln zu betrachten ist.


BFH: Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst erfüllt den Leistungsbegriff. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist nach den Regeln des § 11 des BewG zu ermitteln.


Haufe Shop: Handbuch der Quellenbesteuerung
Handbuch der Quellenbesteuerung
Bild: Haufe Shop

Das Handbuch bietet deutschen Unternehmen und deren Beratern und Beraterinnen eine umfassende Darstellung der Quellenbesteuerung bei beschränkter Steuerpflicht ihrer ausländischen Geschäftspartner im Inland. Es zeigt, wie steuerliche Risiken vor Vertragsabschluss erkannt, DBA/EU-Regeln genutzt und Anträge zu Erstattung/Freistellung gestellt werden. Außerdem sind die zahlreichen Gesetzesänderungen (u.a. durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, das Steueroasenabwehrgesetz und das KöMoG) sowie neue Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen eingearbeitet.


Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (Abs. 4 Satz 2 Nr. 1)
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (Abs. 4 Satz 2 Nr. 1)

  Rz. 111 [Autor/Stand] Die Regel ist: Dritten zur – entgeltlichen oder unentgeltlichen – Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten gehören grds. zum Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ErbStG.  Rz. ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren