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Roscher, BewG § 219 Feststellung von Grundsteuerwerten / 4.2 Zurechnungsfeststellung (Abs. 2 Nr. 2)

Michael Roscher
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Rz. 39

Im Wege der Zurechnungsfeststellung sind gem. § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG Feststellungen

  • über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und
  • bei mehreren Beteiligten auch über die Höhe ihrer Anteile

zu treffen.

 

Rz. 40

Im Rahmen der Zurechnungsfeststellung ist mithin festzustellen, wem bzw. welcher grundsteuerrechtsfähigen Person oder Personengruppe (Zurechnungssubjekt) die wirtschaftliche Einheit des inländischen Grundbesitzes zuzurechnen ist. Mit dieser Zurechnungsfeststellung wird gem. § 10 GrStG der Steuerschuldner der Grundsteuer bestimmt.

4.2.1 Materiell-rechtliche Zurechnungsgrundsätze

 

Rz. 41

Die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit des inländischen Grundbesitzes bzw. des Steuergegenstandes der Grundsteuer i. S. d. § 2 GrStG richtet sich bei der Feststellung von Grundsteuerwerten i. S. d. § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise i. S. d. § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO.

Wirtschaftsgüter sind gem. § 39 Abs. 1 AO grundsätzlich dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Übt jedoch ein anderer als der bürgerlich-rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den (bürgerlich-rechtlichen) Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO als sog. wirtschaftlicher Eigentümer zuzurechnen. Ein wirtschaftlicher Ausschluss im vorstehenden Sinne liegt vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kein Herausgabeanspruch des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers besteht oder der Herausgabeanspruch keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat.[1]

Für die Zurechnung einer wirtschaftlichen Einheit des inländischen Grundbesitzes gem. § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG kommt es somit vorrangig auf das wirtschaftlic...

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