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Grundsteuergesetz / § 2 Steuergegenstand

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Steuergegenstand ist der inländische Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:

 

1.

die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 des Bewertungsgesetzes[1] [Bis 28.12.2020: §§ 233, 240 und 241 des Bewertungsgesetzes] ); diesen stehen die in § 218 Satz 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;

 

2.

die Grundstücke (§§ 243, 244 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 3 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.

[1] Geändert durch JStG 2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

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