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Grundsteuerreform: Glossar wichtiger Begriffe / Unbebaute Grundstücke

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Unbebaute Grundstücke sind nach dem Bundesmodell Grundstücke, auf denen sich keine oder keine benutzbaren Gebäude befinden.

Benutzbar ist ein Gebäude, wenn es bezugsfertig ist. Bezugsfertig wiederum bedeutet, dass das Gebäude insgesamt, die einzelnen Wohnungen oder anderen Räume bestimmungsgemäß genutzt werden können. Voraussetzung dafür ist, dass alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen und ggf. nur noch geringfügige Restarbeiten durchzuführen sind. Müssen also zum Beispiel noch Wände gestrichen oder Bodenbelag verlegt werden, schließen diese Arbeiten die Bezugsfertigkeit nicht aus.

Maßgebender Zeitpunkt für die Bezugsfertigkeit ist der Feststellungszeitpunkt.

Ist ein Gebäude nicht mehr benutzbar, kann aus einem bebauten Grundstück wieder ein unbebautes Grundstück werden. Die Benutzbarkeit endet insbesondere dann, wenn das Gebäude verfällt oder zerstört ist und es deshalb keine auf Dauer benutzbaren Räume mehr gibt.

Keine Rolle spielt, um was für ein Gebäude es sich handelt. Deshalb handelt es sich auch dann um ein bebautes Grundstück, wenn es sich um kleine oder geringwertige Gebäude handelt, wie z. B. eine Garage, ein Kiosk oder ein Geräteschuppen.

 
Wichtig

Bisher galten Grundstücke auch dann als unbebaut, wenn sich auf ihnen Gebäude von untergeordneter Bedeutung befanden.[1] Diese Regelung wurde in § 246 BewG nicht übernommen und gilt damit nicht mehr für die ab 1.1.2022 stattfindende Neubewertung der Grundstücke. Das kann dazu führen, dass ein Grundstück, das bisher als unbebaut galt, nun als bebautes Grundstück bewertet wird.

Zu den abweichenden Regelungen und Besonderheiten der Landesmodelle s. "Bebaute Grundstücke".

[1] § 72 Abs. 2 BewG.

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