Die Wohnfläche spielt im Rahmen der Grundsteuer eine wichtige Rolle. Beim Bundesmodell und in fast allen Landesmodellen fließt sie in die Berechnung des Grundsteuerwertes mit ein – nur in Baden-Württemberg bleibt sie unberücksichtigt, da es hier auf die Bebauung nicht ankommt. Das Verhältnis der Nutzungsanteile zwischen Wohn- und Nutzfläche entscheidet zudem darüber, welche Grundstücksart vorliegt (z. B. Mietwohngrundstück, gemischt genutztes Grundstück oder Geschäftsgrundstück).
Die Wohnfläche ermittelt sich grundsätzlich nach der Wohnflächenverordnung, die Nutzfläche nach der DIN 277.
Zur Wohnfläche gehören alle Räume, die zu Wohnzwecken dienen. Das sind Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad, Kinderzimmer, Gästezimmer usw. Auch ein häusliches Arbeitszimmer zählt als Wohnraum.
Nutzflächen sind dagegen Flächen, die betrieblichen, öffentlichen oder sonstigen Zwecken dienen und keine Wohnflächen sind. Zu den Nutzflächen zählen z. B. Verkaufsräume, Büros, Kanzleien, Werkstätten, Gaststätten, Gemeindezentren, Kindergärten, Vereinsräume usw.
Und dann gibt es noch die Zubehörräume oder Nebenräume: Dazu gehören z. B. Heizungsräume, Kellerräume, Abstellräume, Waschkeller, Trockenräume, Vorratskeller usw.
Die Flächen dieser Zubehörräume zählen weder als Wohnfläche noch als Nutzfläche, soweit sie in einem Nutzungszusammenhang mit Wohnflächen stehen.
Die Wohnräume eines Einfamilienhauses haben eine Fläche von insgesamt 160 qm. Keller, Heizungsraum und Waschkeller haben eine Fläche von insgesamt 50 qm. Zur Wohnfläche zählt hier nur die Fläche der Wohnräume, nicht der Zubehörräume. Damit beträgt die Wohnfläche im Rahmen der Grundsteuer 160 qm.
Besteht dagegen ein Nutzungszusammenhang mit einer betrieblichen Fläche, sind die Flächen dieser Zubehörräume bei der Ermittlun...