Fachbeiträge & Kommentare zu Besteuerung

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Investitionsabzugsbetrag / 2.1.2 Gewinngrenze

Einheitliche Gewinngrenze ab JStG 2020 Mit dem JStG 2020 wurde eine einheitliche Gewinngrenze unabhängig von der Einkunftsart eingeführt. Für die Bildung eines IAB darf nun der Gewinn den Betrag von 200.000 EUR nicht übersteigen. Diese Grenze gilt unabhängig davon, ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft v...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Photovoltaikanlagen und Ums... / 1 Problematik

Photovoltaikanlagen sind ein zentraler Bestandteil der dezentralen Stromerzeugung durch regenerative Energien. Häufig werden solche Anlagen auch von Personen betrieben, die keine weitergehende unternehmerische Betätigung ausüben. Mit dem Einspeisen von Strom in das Netz wird aber eine selbstständige, nachhaltige und auf Einnahmeerzielungsabsicht ausgerichtete Tätigkeit ausge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 6b... / 6.1 Allgemeines

Rz. 78 Die Begünstigung des § 6b EStG setzt voraus, dass innerhalb bestimmter Fristen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach § 6b Abs. 1 S. 2 EStG angeschafft oder hergestellt werden. Das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut muss das veräußerte Anlagegut nicht tatsächlich ersetzen. Einen derartigen Zusammenhang verlangt der Tatbestand des § 6b EStG ebenso wen...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Photovoltaikanlagen und Ums... / 2.3 Lösung

T ist Unternehmer, da sie selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist[1]; zu dem Rahmen ihrer unternehmerischen Betätigung gehört die Tischlerei sowie – wenn sie die Photovoltaikanlage selbst als Einzelunternehmerin betreibt – die gewerbliche Tätigkeit des Stromhandels; es liegt in diesem Fall ein einheitliches Unternehmen[2] vor. Da sie mit ihrer T...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Die Besteuerung der Übungsleiter

1. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 § 3 Nr. 26 EStG ( Anhang 10) hat zum Ziel, die in gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen nebenberuflich tätigen Personen von steuerlichen Belastungen vollkommen freizustellen, soweit für diese Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Der Freibetrag für Aufwandsentschädigungen i. S. von § 3 Nr. 26 EStG ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Vorwort zur 148. Ergänzungslieferung

Die 148. Aktualisierung berücksichtigt die Änderungen der Gesetzgebung, die aktuelle Finanzrechtsprechung sowie wichtige Verwaltungsanweisungen. Wesentlicher Inhalt der Lieferung sind u. a. die nachfolgenden Stichworte/Themenbereiche: Aktuelles: Steueränderungsgesetz 2025, Abgeltungsteuer, Anrechnungsverfügung Entfernungspauschale, Entwicklungsgesellschaften, Entwicklungshilfe...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Ersthelfer

Stand: EL 147 – ET: 02/2026 S. "Rettungssanitäter".mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Schonfristen

I. Übersicht Tz. 1 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 II. Schonfristen 1. Schonfrist für Steueranmeldungen Tz. 2 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Seit 2004 sind etwa Umsatzsteuer-Voranmeldungen spätestens am 10. Tag des Folgemonats – bei Quartalsanmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Quartals – beim Finanzamt einzureichen. Wurde für die Abgabe ein Antrag auf Dauerfristverlänger...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Theatervereine

I. Zum Begriff Theater Tz. 1 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Theater, die nach § 4 Nr. 20 UStG (Anhang 5) bei entsprechendem Träger (öffentliche Hand oder gemäß Bescheinigung durch die zuständige Landesbehörde, siehe Rz. 9–13) umsatzsteuerbefreite Theaterleistungen erbringen können, sind Einrichtungen der unmittelbar darstellenden Kunst einschließlich der Musiktheater, die einer u...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4.3 Unselbständige nebenberufliche Tätigkeit

4.3.1 Allgemeines Tz. 29 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Werden nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher etc. von steuerbegünstigten Körperschaften wöchentlich mehr als sechs Stunden beschäftigt, spricht diese Tatsache für nebenberufliche Unselbständigkeit und somit für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Zu weiteren Abgrenzungsmerkmalen s. "Arbeitnehmer des Vereins"...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4.3.2 Abgrenzungskriterien Nebentätigkeit/Haupttätigkeit und deren Folgen

4.3.2.1 Haupttätigkeit Tz. 35 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Eine Haupttätigkeit liegt in folgenden Fällen vor: Der Zeitaufwand beträgt mehr als ein Drittel einer hauptberuflichen Tätigkeit (mehrere gleichartige Nebentätigkeiten wurden zusammengerechnet); eine Abgrenzung zum Hauptberuf ist nicht möglich. Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft: Indiz einer Arbeitszeit von durchschnit...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Höhe der Aufwandsentschädigungen

6.1 Allgemeines Tz. 44 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Vergütungen für die genannten Tätigkeiten bleiben nur insoweit steuerfrei, als sie im Kalenderjahr den Betrag i. H. v. 3 300 EUR nicht übersteigen (s. § 3 Nr. 26 EStG, Anhang 10; s. R 17 Abs. 8 LStR). Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und kann aus diesem Grund auch nicht zeitanteilig aufgeteilt werden. D.h., er kann auch dan...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5.1 Schaubild kurzfristige Beschäftigungen

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Mittelverwendungsrechnung

I. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Der zutreffende Umgang mit den vorhandenen Mitteln ist für die Vorstände/Geschäftsführer von steuerbegünstigten Einrichtungen eine der Anforderungen, die eine steuerbegünstigte Einrichtung im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung (§ 63 AO, Anhang 1b) zu erfüllen hat. So müssen die Mittel ausschließlich und unmittelbar für di...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Entfernungspauschale

I. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können durch den Ansatz einer Entfernungspauschale im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Anhang 10) steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ergänzend wird dazu auf das BMF-Schreiben vom 24.10.2014 (BStBl I 2014, 1412) hinge...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.1 Begünstigte Tätigkeiten

3.1.1 Allgemeines Tz. 6 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) fordert, dass der Empfänger der Aufwandsentschädigung eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit (z. B. Betreuer, Jugendleiter, Ferienhelfer), eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit. (Hinweis: An den Begriff der "k...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Haftung

I. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Haftung im steuerlichen Sinn meint das Einstehen für eine fremde Steuerschuld, d. h. jemand muss die Steuerschuld eines anderen gegenüber dem Finanzamt übernehmen und zahlen. Das kommt immer dann in Betracht, wenn der die Steuer eigentlich Schuldende über kein Vermögen (mehr) verfügt und ein anderer für die Vermögenslosigkeit ve...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Selbständigkeit oder Unselbständigkeit

4.1 Allgemeines Tz. 25 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) i. H. v. 3 300 EUR ist es ohne Bedeutung, ob die Tätigkeiten selbständig (freiberuflich oder gewerblich), auch ohne eine entsprechende hauptberufliche Tätigkeit, oder unselbständig (Arbeitnehmertätigkeit), also im Rahmen eines Dienstverhältnisses, ebenfall...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Pauschalversteuerung bei Teilzeit- und Aushilfskräften (§ 40a EStG)

5.1 Schaubild kurzfristige Beschäftigungen Tz. 42 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 5.2 Schaubild geringfügige Beschäftigungen (geringer Umfang, geringer Arbeitslohn) Tz. 43 Stand: EL 148 – ET: 04/2026mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5.2 Schaubild geringfügige Beschäftigungen (geringer Umfang, geringer Arbeitslohn)

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Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven

Rn. 1486 Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Durch das BEPS-UmsetzungsG I v 20.12.2016 (BGBl I 2016, 3000, Anwendung ab VZ 2017, s Rn 1381) wurde § 6 Abs 3 S 1 EStG in dem Sinne geändert, dass das sog Buchwertprivileg nur zur Anwendung kommt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist ( BMF v 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291 Rz 1 und 11). Diese Gesetzesänderung steht...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Änderungen bei der Besteuerung von Spekulationseinkünften (§ 23 EStG)

Rn. 133c Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Bei der Spekulationsbesteuerung sind folgende ergänzende Regelungen aufgenommen worden:mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Anrechnungsverfügung

I. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 In den Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheiden der steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgt neben der Festsetzung der jeweiligen Steuer regelmäßig auch eine Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen (§ 31 Abs. 1 KStG (Anhang 3) i. V. m. § 36 Abs. 2 EStG (Anhang 10), § 18 Abs. 4 UStG (Anhang 5...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Übungsleiter

I. Die Besteuerung der Übungsleiter 1. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 § 3 Nr. 26 EStG ( Anhang 10) hat zum Ziel, die in gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen nebenberuflich tätigen Personen von steuerlichen Belastungen vollkommen freizustellen, soweit für diese Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Der Freibetrag für Aufwandsentschä...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Ermäßigter Steuersatz

I. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen ist das Entgelt (Nettoentgelt). Hierzu zählt alles, was der Leistungsempfänger aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (s. § 10 UStG, Anhang 5). Insbesondere beim Tausch und bei tauschäh...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Trinkgelder

Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Werden z. B. in einer Vereinsgaststätte von Gästen oder anlässlich von Vereinsveranstaltungen freiwillig und ohne, dass ein Rechtsanspruch besteht, Trinkgelder an das Bedienungspersonal gezahlt, sind diese in vollem Umfang steuerfrei, wenn sie zusätzlich zur Arbeitsleistung gegeben werden (s. § 3 Nr. 51 EStG, Anhang 10)). Arbeitnehmer des Vereins h...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 9. Leistungen an Mitglieder

Tz. 37 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Hierzu s. "Eigenverbrauch/Wertabgabebesteuerung" und s. "Zuwendungen an Vereinsmitglieder". Literatur: Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 6. Aufl., Köln. 2025.mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Übersicht

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Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Nur die Gesellschafter sind Subjekt der Besteuerung

Schrifttum: Kruse, Die Grundprobleme der PersGes im Steuerrecht, Köln 1979, 41; Messmer, Die Gesellschafter und Mitunternehmer des § 15 Abs 1 Nr 2 EStG, FS Döllerer, 1988, 429; Messmer, Rechtssubjekte iRd Besteuerung gem § 15 Abs 1 Nr 2 EStG, FR 1990, 205; Martini, Das Verhältnis des persönlichen KSt-Tatbestandes zur Mitunternehmerschaft – Die steuerliche Zuordnung von Personenv...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen

1. Leistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG Tz. 16 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Verfolgt eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft die oben (s. Tz. 2) genannten Zwecke und geschieht dies ausschließlich und unmittelbar, unterliegen diese Leistungen, wenn sie in den Tätigkeitsbereichen Vermögensverwaltung (s. § 14 Satz 3 AO, Anhang 1b) oder den steuerbegünstig...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Schonfristen

1. Schonfrist für Steueranmeldungen Tz. 2 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Seit 2004 sind etwa Umsatzsteuer-Voranmeldungen spätestens am 10. Tag des Folgemonats – bei Quartalsanmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Quartals – beim Finanzamt einzureichen. Wurde für die Abgabe ein Antrag auf Dauerfristverlängerung nach den §§ 46–48 UStDV (Anhang 6) gestellt, muss die Vor...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Einwendungen gegen die Anrechnungsverfügung

1. Einspruch gegen die Anrechnungsverfügung Tz. 9 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Gegen die Anrechnungsverfügung kann Einspruch eingelegt werden. Sind die Einwendungen des Steuerpflichtigen gerechtfertigt, ist die Anrechnungsverfügung zu korrigieren. Für einen Erlass eines Abrechnungsbescheids besteht in diesem Fall keine Veranlassung mehr, da dann kein Streit mehr über die Anrech...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 40. Kurzhinweise zur Besteuerung von BV-Mehrungen und bestimmten Einnahmen nach dem Teileinkünfteverfahren ab VZ 2009 (§ 3 Nr 40 EStG)

Schrifttum: Nürnberg, Entwurf eines ATAD-Umsetzungsgesetzes, NWB 5/2020, 330. a) Allgemeines Rn. 1340 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Art 1 Nr 3, Nr 41 UnternehmensteuerreformG 2008 (vom 14.08.2007, BGBl I 2007, 1912) führte in § 3 Nr 40 EStG ab VZ 2009 im Zuge der Einführung einer AbgSt für (idR private) Kapitaleinkünfte zu umfangreichen Änderungen. Die bisherige Steuerfreistellung...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Entwicklungsgesellschaften

Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Entwicklungsgesellschaften, die auch teilweise als Wirtschaftsförderungsgesellschaften bezeichnet werden, können nicht als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaften anerkannt werden. Für derartige Körperschaften greift eine eigenständige Steuerbefreiungsvorschrift (s. § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG, Anhang 3). Einzelheiten zur steu...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Steuerfreie Aufwandsentschädigung/Begünstigte Tätigkeiten (Übersicht)

Tz. 4 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Aufwandsentschädigungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten können bis zu einer Höhe von 3 300 EUR pro Jahr steuerfrei an einen bestimmten Personenkreis ausgezahlt werden (s. § 3 Nr. 26 EStG, Anhang 10; auch s. R 3.26 LStR, Anhang 8a). Tz. 5 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Die nachfolgenden nebenberuflichen Tätigkeiten sind folglich begünstig...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 § 3 Nr. 26 EStG ( Anhang 10) hat zum Ziel, die in gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen nebenberuflich tätigen Personen von steuerlichen Belastungen vollkommen freizustellen, soweit für diese Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Der Freibetrag für Aufwandsentschädigungen i. S. von § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) be...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.1.1 Allgemeines

Tz. 6 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) fordert, dass der Empfänger der Aufwandsentschädigung eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit (z. B. Betreuer, Jugendleiter, Ferienhelfer), eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit. (Hinweis: An den Begriff der "künstlerischen Tät...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Erziehung

Stand: EL 147 – ET: 02/2026 Die Förderung der Erziehung ist ein steuerbegünstigter (gemeinnütziger) Zweck (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, Anhang 1b). Erziehung soll der Formung junger Menschen dienen, um sie zu befähigen, selbständig und verantwortlich die Aufgaben des Lebens zu bewältigen. Dazu gehören Wissensvermittlung, Willens- und Charakterbildung u. a. mehr. Die Erziehung umfass...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.4 Förderung der steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen) Zwecke

Tz. 24 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Die Begriffe der gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke ergeben sich aus den §§ 52–54 AO (Anhang 1b). Eine Tätigkeit dient auch dann der selbstlosen Förderung begünstigter Zwecke, wenn sie diesen Zwecken nur mittelbar zugutekommt. Wird die Tätigkeit im Rahmen der Erfüllung der Satzungszwecke einer juristischen Person ausgeübt, die...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Hallenbauvereine

Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Ein Hallenbauverein, dessen alleiniger Zweck darin besteht, eine Halle zu errichten und diese anderen steuerbegünstigten Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke zu überlassen, kann keine Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erhalten. § 58 Nr. 5 AO (Anhang 1b) kommt nicht in Betracht, da § 58 Nr. 5 AO (Anhang 1b) weder einen eigenstän...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Tombola

Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Viele Vereine führen im Rahmen ihrer Aktivitäten, wie Vereinsfeste, Jubiläumsveranstaltungen etc. Tombolas durch, um aus den daraus erzielten Einnahmen ihre satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen. Regelmäßig werden im Rahmen einer Tombola erworbene, gespendete oder von Sponsoren zur Verfügung gestellte Waren/Gutscheine etc. eing...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4.1 Allgemeines

Tz. 25 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) i. H. v. 3 300 EUR ist es ohne Bedeutung, ob die Tätigkeiten selbständig (freiberuflich oder gewerblich), auch ohne eine entsprechende hauptberufliche Tätigkeit, oder unselbständig (Arbeitnehmertätigkeit), also im Rahmen eines Dienstverhältnisses, ebenfalls ohne hauptber...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4.3.2.2 Nebentätigkeit

Tz. 36 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Eine Nebentätigkeit liegt in folgenden Fällen vor: Der Zeitaufwand beträgt nicht mehr als Drittel einer vergleichbaren hauptberuflichen Tätigkeit; Abgrenzung zum Hauptberuf ist möglich. Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft: Ggf. Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht, Mini-Job ist zu prüfen (geringfügige Beschäftigung); ggf. auch kurzfristi...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Trainer

Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Trainer (Übungsleiter, Sportlehrer usw.), die bei Sportvereinen oder anderen Anbietern wie Schulen tätig werden, können Arbeitnehmer der Einrichtung sein, wenn sie in einem Dienstverhältnis stehen. Sofern Trainer (Übungsleiter) in gemeinnützigen Vereinen Einnahmen erzielen, sind diese nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) bis zu 3.300 EUR/Jahr steuerfre...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen ist das Entgelt (Nettoentgelt). Hierzu zählt alles, was der Leistungsempfänger aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (s. § 10 UStG, Anhang 5). Insbesondere beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätz...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 6.2 Schriftliche Bestätigung zur Berücksichtigung der steuerfreien Aufwandsentschädigung i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG

Tz. 48 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Wird die nebenberufliche Tätigkeit in einem Dienstverhältnis ausgeübt, hat der Verband/Verein als Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung zu verlangen, aus der sich ergibt, dass der Freibetrag i. H. v. 3 300 EUR nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis ausgeschöpft wurde.mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 8. Berücksichtigung des § 3 Nr. 26 EStG bei Arbeitnehmern, die in einem Dienstverhältnis stehen

Tz. 53 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Liegt ein Dienstverhältnis vor, kann die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) bereits beim Lohnsteuerabzug Berücksichtigung finden. Eine zeitnahe Aufteilung des steuerfreien Höchstbetrages beim Lohnsteuerabzug innerhalb des Jahres ist nicht erforderlich. Das gilt auch dann, wenn feststeht, dass das Dienstverhältnis nicht bis zum E...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Schullandheime

Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Schullandheime können entweder wegen der Förderung der Jugendhilfe und Jugendpflege (s. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO, Anhang 1b) oder wegen der Förderung der Erziehung (s. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, Anhang 1b) steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke verfolgen. Schullandheime sind nach § 68 Nr. 1b AO (Anhang 1b) als Zweckbetriebe anerkannt. Die Voraussetzungen, ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Erteilung von Auskünften

Stand: EL 147 – ET: 02/2026 Nach § 89 AO (Anhang 1b) sollen die Finanzbehörden u. a. die Abgabe von Erklärungen oder die Stellung von Anträgen anregen, Auskünfte erteilen und anlassbezogen ähnliche Hilfestellungen im Besteuerungsverfahren leisten. Diese Fürsorgepflicht besteht in besonderem Maße gegenüber steuerbegünstigten Körperschaften (Verbänden/Vereinen). Nach § 89 Abs. ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Begriff der Aufwandsentschädigung

Tz. 2 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Der Begriff der Aufwandsentschädigung ist im Gesetz nicht näher definiert. Aufwandsentschädigungen sind begrifflich Ersatzleistungen für berufliche Auslagen, Verdienstausfall und/oder Zeitverlust. Tz. 3 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Werden von den Verbänden/Vereinen höhere Beträge wie die in § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) genannten Aufwandsentschädi...mehr