Lebenslängliche Geld- oder Sachleistungen sind keine außerordentlichen Einkünfte[1], auch wenn sie ausdrücklich im Rahmen der Abfindungsvereinbarungen getroffen worden sind. Solche an die Lebensdauer geknüpfte Leistungen, die der ausgeschiedene Arbeitnehmer von seinem früheren Arbeitgeber zusätzlich neben der eigentlichen Abfindungszahlung erhält, sind deshalb für die Anwendung der ermäßigten Besteuerung der übrigen als einmalige Zahlung gewährten Entlassungsentschädigung unschädlich.

In Betracht kommen beispielsweise lebenslängliche Betriebsrenten, die anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses vereinbart worden sind, unabhängig davon, ob es sich um eine (vorgezogene) Betriebsrente handelt, die gekürzt, ungekürzt oder erhöht geleistet wird. Dasselbe gilt für lebenslängliche Sachleistungen, die der Arbeitnehmer aufgrund einer Abfindungsvereinbarung nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis weiterhin in Anspruch nehmen kann.

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