Aus den vorstehenden Ausführungen darf nicht geschlossen werden, dass die Zahlung sämtlicher sozial motivierter Abfindungsleistungen auf 2 oder mehrere Jahre verteilt werden kann, ohne dadurch die Anwendung der ermäßigten Besteuerung nach der Fünftelregelung bezüglich der eigentlichen Barabfindung auszuschließen. Begünstigt sind ausschließlich solche auf Fürsorgegründen beruhenden zusätzlichen Abfindungsleistungen, die auch betragsmäßig als ergänzender Zusatz zur Hauptentschädigung anzusehen sind. Dementsprechend sind aus sozialer Fürsorge in früheren oder späteren Jahren vom Arbeitgeber erbrachte Leistungen für die Steuerermäßigung der Entlassungsentschädigung schädlich, wenn sie diese betragsmäßig fast erreichen.

Vereinfachungsregelung

Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten wurde eine 50-%-Grenze für Entschädigungszusatzleistungen festgelegt.[1] Danach sind Zusatzleistungen, die aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit in späteren Jahren erbracht werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich, wenn sie weniger als 50 % der Hauptleistung betragen. Für die betragsmäßige Prüfung ist eine Vergleichsberechnung durch Vergleich der Einnahmen durchzuführen. Zusatzleistungen, die in das Jahr der Hauptleistung fallen, sind dabei der Hauptabfindung zuzurechnen, weil auch sie ggf. der Fünftelregelung unterliegen.

 
Praxis-Beispiel

Vergleichsrechnung bei Zufluss in mehreren Kalenderjahren

Das Dienstverhältnis wird zum 31.5. diesen Jahres aufgelöst. Danach ist der Arbeitnehmer arbeitslos. Der Arbeitnehmer erhält eine steuerpflichtige Abfindung von 150.000 EUR. Außerdem wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer für die Zeit der Arbeitslosigkeit längstens bis zum 31.5. des Folgejahres einen monatlichen Zuschuss von 2.500 EUR erhält.

Ergebnis: Der monatliche Zuschuss zum Arbeitslosengeld beruht auf Fürsorgeerwägungen des Arbeitgebers und ist damit nicht schädlich für die ermäßigte Besteuerung, sofern diese betragsmäßig als Zusatzleistung zu beurteilen ist.

 
Vergleichsrechnung:
Hauptabfindung im aktuellen Jahr: 150.000 EUR + 17.500 EUR (2.500 EUR × 7 Monate) 167.500 EUR
Zuschussleistungen im Folgejahr: 2.500 EUR × 5 Monate 12.500 EUR
= in % der Hauptabfindung (12.500 EUR × 100 : 167.500 EUR) 7,46 %

Nach der Vergleichsrechnung betragen die Zuschussleistungen im aktuellen Jahr 7,46 % der diesjährig gezahlten Hauptabfindung i. H. v. 167.500 EUR. Die sozial motivierten Entschädigungszusatzleistungen liegen unterhalb der 50-%-Grenze. Sowohl die Abfindung i. H. v. 150.000 EUR als auch der im Folgejahr gezahlte Zuschuss i. H. v. 17.500 EUR kann ermäßigt besteuert werden.

Dagegen ist der im Folgejahr gezahlte Zuschuss von 12.500 EUR dem normalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

 
Achtung

BFH bestätigt 50-%-Grenze

Von einer zusätzlichen und damit unschädlichen Ergänzung der Hauptentschädigung kann ausgegangen werden, wenn diese weniger als 50 % der eigentlichen Barabfindung beträgt. Der BFH entschied in 2 Urteilen[2] eine sozial motivierte Nachbesserung der Hauptabfindung durch den Arbeitgeber von 40 % bzw. 42,3 % als steuerunschädlich für die ermäßigte Besteuerung und hat damit die vom BMF aufgestellten Grenzen bestätigt. Danach sind Zusatzleistungen, die der Arbeitgeber in späteren Jahren aus sozialer Fürsorge erbringt, für die Anwendung des § 34 EStG unschädlich, wenn sie weniger als die Hälfte der Hauptentschädigung betragen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge