Die Unschädlichkeit späterer Leistungen hinsichtlich der Tarifermäßigung der Barabfindung bestimmt sich allein danach, dass der Arbeitgeber diese zum einen

  • aus Gründen der arbeitsrechtlichen Fürsorge und zum anderen
  • als ergänzenden Zusatz zur Hauptentschädigung erbringt.

Der Arbeitgeber hat es damit in der Hand durch die Verteilung der geplanten Gesamtabfindung unter dem Gesichtspunkt der sozialen Fürsorge in den Folgejahren mit geringeren Einkünften Steuerersparnisse zu erzielen. So ist insbesondere die Bedürftigkeit des Arbeitnehmers nicht erforderlich. Die beiden entscheidenden Punkte, auf die der Arbeitgeber achten muss, sind

  • die ausdrückliche Vereinbarung der späteren Leistungen aus Gründen der arbeitsrechtlichen Fürsorge gegenüber dem entlassenen Arbeitnehmer sowie
  • die betragsmäßige Höhe der Entschädigungszusatzleistung.

Unerlässlich ist es, beides in der Abfindungsvereinbarung festzulegen.

 
Praxis-Beispiel

Vereinbarung der sozialen Zusatzleistung im Abfindungsvertrag

Ein verheirateter 40-jähriger leitender Angestellter, Steuerklasse III, der bisher monatlich 8.000 EUR verdient hat, erhält vom Arbeitgeber zum 31.10.2024 die Kündigung und wird arbeitslos. Er soll eine Gesamtabfindung von 100.000 EUR erhalten. Im Abfindungsvertrag wird vereinbart, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens eine Abfindung von 64.000 EUR fällig wird. Außerdem erhält der Arbeitnehmer für 2 Jahre ein Überbrückungsgeld zur Anpassung an die Erwerbs- bzw. Arbeitslosigkeit von monatlich 1.500 EUR vom 1.11.2024 bis zum 31.10.2026.

Ergebnis: Die Abfindung ist eine Entschädigung, die außerordentliche Einkünfte darstellt und kann deshalb ermäßigt besteuert werden. Die Abfindungssumme ist höher als die bis zum Jahresende entgehenden Einnahmen (Zusammenballung in Form von höheren Jahreseinkünften).

 
Hauptabfindung in 2024: 64.000 EUR + 3.000 EUR (1.500 EUR × 2 Monate) 67.000 EUR
Überbrückungsgeld in 2025 und 2026: 1.500 EUR × 22 Monate 33.000 EUR

Es liegt eine Zusammenballung in einem Kalenderjahr vor, weil das Überbrückungsgeld von insgesamt 33.000 EUR weniger als 50 % der in 2024 gezahlten Hauptabfindung beträgt und damit als soziale Entschädigungszusatzleistung für diese Prüfung außer Ansatz bleibt. Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung im Jahr 2024 erstreckt sich auf den Gesamtbetrag der Hauptabfindung von 67.000 EUR. Das in 2025 und 2026 gezahlte Überbrückungsgeld (18.000 EUR bzw. 15.000 EUR) unterliegt dem normalen Steuertarif, für das jedoch in beiden Jahren im Rahmen der Grundfreibeträge der Steuerklasse III keine Lohnsteuer anfällt.

Die Lohnsteuerersparnis aus der Verteilung der Gesamtabfindung errechnet sich aus der Steuer, die ansonsten bei Besteuerung der in 2025 und 2026 zufließenden 33.000 EUR (18.000 EUR + 15.000 EUR) nach der Fünftelregelung in 2024 angefallen wäre.

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