Durch das JStG 2019[1] wurden die Regelungen des JStG 2018 hinsichtlich der im Ergebnis nur jeweils hälftigen Bemessungsgrundlage bei Elektro- und Hybridfahrzeugen im Rahmen von 1 %-Regelung und Fahrtenbuchmethode bis zum 31.12.2030 verlängert.

Für Elektrohybridfahrzeuge gilt eine stufenweise Regelung hinsichtlich des zulässigen CO2-Ausstoßes und der Mindestreichweite des Elektromotors. Es gelten folgende Beschränkungen, hierbei ist es ausreichend, wenn das Fahrzeug eine der beiden Anforderungen erfüllt:

 
Anschaffung Max. CO2 Ausstoß Mindestreichweite des Elektromotors
1.1.2019 – 31.12.2021 50g C02/km 40 km
1.1.2022 – 31.12.2024 50g C02/km 60 km
1.1.2025 – 31.12.2030 50g C02/km 80 km

Sind die Anforderungen für die Kürzung nicht erfüllt, erfolgt die Besteuerung der Privatnutzung den allgemeinen Regeln, die für Firmenwagen mit Verbrennungsmotoren gelten.

 
Hinweis

Alternativer Ansatz bei Anschaffung im Jahr 2022

Für ein Hybridfahrzeug, das im Jahr 2022 angeschafft wird und die Anforderungen hinsichtlich des CO2-Ausstoßes bzw. der Mindestreichweite laut Tabelle nicht erfüllt, kann eine pauschale Kürzung in Abhängigkeit der kWh infrage kommen.

Die bis 2018 anzuwendende pauschale Kürzung in Abhängigkeit der Batteriekapazität wird grds. fortgesetzt und läuft erst zum 31.12.2022 aus.

Für reine Elektrofahrzeuge ohne CO2-Ausstoß mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 EUR im Zeitpunkt der Neuzulassung gilt eine weitere Sonderregelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG i. d. F. JStG 2019: Der Listenpreis bzw. die korrespondierenden Aufwendungen bei der Fahrtenbuchmethode sind lediglich mit 25 % anzusetzen. Die Regelung ist für Fahrzeuge anwendbar, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wurden.

 
Hinweis

Anhebung der Kaufpreisgrenze

Mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz[2] wurde die Kaufpreisgrenze für die 0,25 %-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen ohne Kohlenstoffdioxidemission je von 40.000 EUR auf 60.000 EUR angehoben.[3]

Die Änderung gilt bereits ab dem 1.1.2020 für die Bewertung der privaten Nutzung dieser Kraftfahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.[4] Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Kaufpreisgrenze für die 0,25 %-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen ohne Kohlenstoffdioxidemission, die nach dem 31.12.2023 angeschafft wurden, wiederum auf 70.000 EUR angehoben.[5]

 
Praxis-Beispiel

Kürzung E-Fahrzeuge bei Fahrtenbuchmethode ab 1.1.2019/1.1.2020

Unternehmer U hat zum 1.1.2020 ein Elektrofahrzeug angeschafft, der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs hat 75.000 EUR. zzgl. 14.250 EUR Umsatzsteuer betragen. Die sonstigen laufenden jährlichen Kosten für das Fahrzeug belaufen sich auf netto 7.000 EUR, davon betreffen 3.000 EUR nicht mit Vorsteuer belastete Kosten wie Kfz-Versicherung und Kfz-Steuer.

Gemäß dem Fahrtenbuch betrugen die gefahrenen Kilometer 30.555 km. Davon betreffen 9.000 km Privatfahrten und 4.000 km für 200 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (einfache Entfernung 10 km).

Berechnung:

 
Jährliche Abschreibung: 1/6 von 75.000 EUR also 12.500, Ansatz zu 50 %: 6.250 EUR  
+ Fahrzeugkosten mit Vorsteuer 4.000 EUR  
+ Umsatzsteuer (19 % von 4.000 EUR) 760 EUR  
+ Fahrzeugkosten ohne Vorsteuer 3.000 EUR  
= Gesamtkosten   14.010 EUR
Kilometersatz: 14.010 EUR / 30.555 km jährliche Fahrleistung: 0,46 EUR/km    
Der steuerpflichtige Hinzurechnungsbetrag ermittelt sich wie folgt:    
Privatnutzung: (9.000 km x 0,46 EUR/km) 4.140 EUR  
Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte (4000 km x 0,52 EUR/km) 1.840 EUR  
./. Entfernungspauschale: (200 Tage x 10 km x 0,30 EUR/Tag) -600 EUR  
Ansatz der steuerpflichtigen Privatnutzung:   5.380 EUR

Anmerkung: Wäre das Fahrzeug nicht erworben, sondern geleast worden, wären statt der Abschreibungen die entsprechenden Leasingaufwendungen nur zu 50 % anzusetzen gewesen und hätten so die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der steuerpflichtigen Privatnutzung gemindert.

 
Praxis-Beispiel

Kürzung E-Fahrzeuge bei 1 %-Regelung ab 1.1.2019/1.1.2020

Der Unternehmer U schafft ab Januar 2020 ein Elektrofahrzeug an, das er auch privat nutzt. Der Bruttolistenpreis hat 50.500 EUR inklusive Umsatzsteuer betragen. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 15 km einfache Wegstrecke.

Berechnung der Privatnutzung:

 
Bruttolistenpreis 50.500 EUR  
Ansatz mit 25 % 12.625 EUR  

Abrundung auf volle 100 EUR

(Die Abrundung ist erst nach der Kürzung vorzunehmen)
  12.600 EUR
Privatnutzung pauschal: 1 % v. 12.600 EUR 126 EUR  
Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte: 0,03 % x 12.600 x 15 km 56 EUR  
Steuerpflichtige Privatnutzung gesamt:   182 EUR
[1] G. v. 12.12.2019, BGBl I 2019 S. 2451.
[2] Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020, BGBl I 2020 S. 1512.
[3] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG.
[4] § 52 Abs. 12 Satz 4 EStG i. d. F. des 2. Corona-Steuerhilfegesetz.

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