Grenzüberschreitende Leasing-Fälle können abweichend von den allgemeinen Grundsätzen behandelt werden. Erfolgt in diesen Fällen die Zuordnung des Leasing-Gegenstands aufgrund des Rechts eines anderen EU-Mitgliedstaates ausnahmsweise bei dem im Inland ansässigen Vertragspartner, muss das Finanzamt dieser Zuordnung des Leasing-Gegenstands folgen. Wurde der Leasing-Gegenstand dem im anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Vertragspartner zugeordnet, kann dieser Zuordnung gefolgt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Überlassung in dem anderen EU-Mitgliedstaat der Besteuerung unterlegen hat.[1]

EuGH: Vorsteuerabzug trotz nicht steuerbarer Leasingleistung

Zum Cross-border-Leasing hat der EuGH[2] entschieden. Die Klägerin nutzte im Rahmen einer Vertragsgestaltung die unterschiedliche Sichtweise der deutschen und britischen Steuerverwaltung zum Ort einer Leasingleistung aus. Während die britische Verwaltung die Leistung als Dienstleistung qualifizierte, die am Sitz der Klägerin in Deutschland zu besteuern sei, sah die deutsche Steuerverwaltung eine Lieferung gegeben, die am Ort der Lieferung im Vereinigten Königreich der Steuer unterliege. In der Folge wurde die Leasingleistung von keinem der beiden Mitgliedstaaten besteuert.

Der EuGH hat klargestellt, dass das Vorsteuerabzugsrecht der Klägerin nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass ihre Leasingumsätze in Deutschland mangels Steuerbarkeit nicht besteuert werden, es also an einem besteuerten Ausgangsumsatz mangelt, für den die erworbenen Kfz verwendet werden. Für das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts i. S. v. Art. 169 Buchst. a MwStSystRL reicht es aus, dass – wie im vorliegenden Fall gegeben – die Ausgangsumsätze (hier die Leasinggeschäfte) nicht steuerfrei sind und in den Anwendungsbereich der MwStSystRL fallen.

Zum etwaigen Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung hat der EuGH entschieden, dass die fraglichen Leasinggeschäfte und die Art der zwischen den beteiligten Gesellschaften bestehenden Beziehungen keinen Anhaltspunkt für eine künstliche Gestaltung erkennen lassen, die allein zu dem Zweck dient, einen Steuervorteil zu erhalten. Auch insoweit stand also der Vorsteuerabzug für die im Vereinigten Königreich erworbenen Fahrzeuge, die von Deutschland aus verleast werden, nicht infrage.

[2] EuGH, Urteil v. 22.12.2010, C-277/09 (RBS Deutschland Holding), BFH/NV 2011 S. 398.

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