Drittstaaten, mit denen eine Gegenseitigkeit besteht, erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte USt. Das BZSt ist in das Erstattungsverfahren nicht eingebunden. Die Anträge auf Erstattung der USt sind direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde zu stellen. Jede ausländische Behörde stellt dafür einen eigenen Antragsvordruck in der jeweiligen Landessprache zur Verfügung. Einige Staaten bestehen auf die Verwendung der Vordrucke in ihrer Landessprache. Mit BMF-Schreiben vom 15.3.2021 zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren[1] ist (wie in Vorjahren auch) ein Verzeichnis der Drittstaaten herausgegeben worden, zu denen die Gegenseitigkeit i. S. d. § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist. Somit ist auch erkennbar, welche Staaten gegenüber deutschen Unternehmern keine USt vergüten und in welchen Staaten dies möglich ist.

 
Hinweis

Unternehmerbescheinigung – Vordruck USt 1 TN

Unternehmern, die in Deutschland ansässig sind und die für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung aus. Daneben stellt das zuständige Finanzamt seit Mitte 2017 auf Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis der umsatzsteuerlichen Erfassung aus, wenn dieser für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland benötigt wird. Die Bescheinigungen werden auch für Organgesellschaften mit einem im Inland ansässigen Organträger sowie für Organgesellschaften und Zweigniederlassungen im Inland, die zum Unternehmen eines im Ausland ansässigen Unternehmers gehören, ausgestellt. Für die o. g. Bescheinigungen durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster USt 1 TN (Bescheinigung über die Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)) angewendet, welches neu bekannt gegeben worden ist. Wenn die Bescheinigung zur Vorlage im Verfahren zur Vergütung von Vorsteuern in Drittstaaten dienen soll, kann das Finanzamt die Bescheinigung nur Unternehmern erteilen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Sie darf nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, oder die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmerregelung) oder § 24 Abs. 1 UStG (Pauschalierung bei Land- und Forstwirten) anwendet.[2] Durch die Anpassung des Vordruckmusters USt 1 TN wurde eine bundeseinheitliche Bescheinigung für Zwecke der umsatzsteuerlichen Erfassung deutscher Unternehmer im Ausland eingeführt. Da diese Bescheinigung der Vorlage bei ausländischen Behörden dient, wurde der Inhalt zusätzlich in englischer Sprache bereitgestellt. Außerdem wurde eine Ergänzung für Zwecke der Ausstellung der Bescheinigung für Organgesellschaften aufgenommen. Das Vordruckmuster USt 1 TN wurde inzwischen zweimal neu gefasst.[3]

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