Nach strenger Ansicht des BFH ist bei mehreren zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeugen, die auch privat genutzt werden können, für jedes einzelne Fahrzeug ein Nutzungswert nach der 1 %-Regelung zu berechnen, wenn keine Fahrtenbücher geführt werden.[1]

Im Fall des Einsatzes eines Wechselkennzeichens im Fall von zwei oder mehreren Fahrzeugen im Betriebsvermögen, muss für jedes Fahrzeug, das zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, die 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG angesetzt werden.[2]

Die Besteuerung des privaten Nutzungsvorteils ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass das jeweilige Fahrzeug nicht privat genutzt wird, z. B. im Fall eines Werkstattwagens, da solche Fahrzeuge nicht für die private Nutzung geeignet sind oder ausschließlich von eigenen Arbeitnehmern genutzt werden.[3]

Auch bei der privaten Nutzung von Einsatzfahrzeugen kann ggf. kein Nutzungsvorteil anzusetzen sein. Der BFH hat dies durch Beschluss für die Privatnutzung von Feuerwehreinsatzfahrzeugen im Rahmen von Bereitschaftsdiensten entschieden.[4] Im unternehmerischen Bereich wären die Anwendung der Grundsätze des Beschlusses ggf. denkbar bei Abschleppunternehmen, in der Sicherheitsbranche oder auch bei Einsatzfahrzeugen in der mobilen Pflege. Wichtig ist hierbei, dass eine Form des Bereitschaftsdienstes vorliegt innerhalb der das Fahrzeug dann (auch) für private Zwecke genutzt wird.

 
Hinweis

Gegenbeweis der privaten Nutzung

Für den Gegenbeweis zum Ausschluss der Privatnutzung sollten geeignete Unterlagen vorgehalten werden, z. B. bei Werkstattwagen eine ausführliche Fahrzeugbeschreibung und Fotos oder eine Dokumentation hinsichtlich des betrieblichen Einsatzes.

Die dauerhafte Beladung des Firmenwagens mit Arbeitsmittel oder Werbematerial für das Unternehmen ist nicht ausreichend, um die Annahme der privaten Mitbenutzung durch einen Außendienstmitarbeiter zu entkräften.[5] Auch Taxen gelten als für eine Privatnutzung geeignet und unterfallen daher grundsätzlich der Anwendung der 1 %-Regelung.[6]

Eine Besteuerung des privaten Nutzungsvorteils ist ebenso nicht vorzunehmen, wenn das Fahrzeug nach der üblichen Nutzungsart nicht der privaten Nutzung zur Verfügung steht. Dies gilt z. B. beim Vorführwagen eines Kfz-Händlers oder Fahrzeuge von Steuerpflichtigen, die ihre Tätigkeit ohne feste örtliche Einrichtung ausüben oder die ihre Leistungen nur durch den Einsatz eines Fahrzeugs erbringen können. 

 
Hinweis

Vereinfachungsregelung

Wird im Rahmen der Gewinnermittlung dargelegt, dass das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis auch privat genutzt wird, folgt das Finanzamt dieser Angabe aus Vereinfachungsgründen und für weitere Fahrzeuge des Betriebsvermögens, die auch privat genutzt werden könnten, ist kein zusätzlicher pauschaler Nutzungswert anzusetzen. Bei der privaten Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen durch Personen aus der Privatsphäre des Steuerpflichtigen (z. B. Ehegatten, Kinder) gilt dies entsprechend, wenn je Person das Fahrzeug mit dem nächsthöchsten Listenpreis angesetzt wird.[7]

 
Hinweis

Nutzung eines Fahrzeugs durch mehrere Personen

Wird ein Fahrzeug vom Unternehmer und von anderen Arbeitnehmern privat genutzt, ist die Besteuerung nach der 1 %-Regelung vorzunehmen. Der hieraus errechnete Wert ist i. S. d. der sog. Poolfahrzeug-Regelung nach Köpfen auf die Fahrzeugnutzer zu verteilen.[8]

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