FinMin Hamburg, 24.7.2017, S 2177 - 2017/001 - 52

Auf Bund-Länder-Ebene wurde die Frage gestellt, wie die private Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bei Einsatz eines Wechselkennzeichens zu ermitteln ist.

Die Ausgabe von Wechselkennzeichen ist in Deutschland seit dem 1.7.2012 möglich. Durch den Einsatz eines Wechselkennzeichens kann der Steuerpflichtige zwei Fahrzeuge halten, die jedoch nicht gleichzeitig genutzt werden können. Es gilt immer nur das Fahrzeug als zugelassen, welches mit dem Wechselelement des Wechselkennzeichens ausgestattet ist. Für beide Kraftfahrzeuge fällt Kfz-Steuer und Versicherung an.

Bei Anschaffung eines Wechselkennzeichens für zwei Fahrzeuge bitte ich, bei der Ermittlung der privaten Nutzungsentnahme folgende Auffassung zu vertreten:

Bei einem Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften ist für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs eine Entnahme dann anzusetzen, wenn das betriebliche Kraftfahrzeug auch für private Zwecke tatsächlich genutzt wird. Der betriebliche Nutzungsumfang ist im Einzelfall glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Hierzu bestehen umfangreiche Regelungen im BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl 2009 I S. 1326) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 15.11.2012 (BStBl 2012 I S. 1099). Gehören zum Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen mehrere Kraftfahrzeuge, die dieser alle auch für private Zwecke nutzt, ist für jedes dieser Kraftfahrzeuge eine Entnahme anzusetzen. Dies gilt auch bei Einsatz eines Wechselkennzeichens.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2

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