Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto die Zahlung für eine Entlassungsabfindung festzuhalten. In die Lohnsteuerbescheinigung sind die ermäßigt besteuerten Entschädigungen in Nr. 10[1] einzutragen. Sie dürfen in dem zu Nr. 3 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigenden Bruttoarbeitslohn nicht enthalten sein. In Betracht kommen die Nr. 11–14 der Lohnsteuerbescheinigung für die ermäßigte Lohnsteuer sowie ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer.
Bescheinigung normal besteuerter Abfindungen
Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, auch solche steuerpflichtigen Abfindungszahlungen betragsmäßig gesondert zu bescheinigen, für die keine ermäßigte Besteuerung erfolgte, sondern die volle Lohnsteuer einbehalten wurde. Diese Lohnbestandteile, die in Nr. 3 im steuerlichen Gesamtbruttoarbeitslohn enthalten sein müssen, können in Nr. 19 der Lohnsteuerbescheinigung zusätzlich ausgewiesen werden, um spätere Rückfragen durch die Finanzämter zu vermeiden.
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