Eine weitere Ausnahme wird für den Fall zugelassen, dass der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers neben einer Entschädigung weitere Zahlungen verspricht, die keinen Ersatz für entgehenden Arbeitslohn darstellen, sondern ihre Ursache in besonderen Fürsorgeerwägungen haben.[1] Dies gilt beispielsweise für den Sachverhalt der Arbeitslosigkeit, wenn nach Wegfall der staatlichen Lohnersatzleistungen zusätzliche Zahlungen durch den Arbeitgeber erfolgen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Sozial motivierte Zusatzzahlung

Ein Arbeitnehmer erhält im Jahr 01 eine Abfindung i. H. v. 25.000 EUR. Da er keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat, zahlt der Arbeitgeber laut Abfindungsvereinbarung nach Wegfall des Arbeitslosengelds ab dem Jahr 03 für weitere 20 Monate einen monatlichen Betrag i. H. d. zuletzt fälligen Arbeitslosengelds – längstens bis zu einer Arbeitsaufnahme.

Ergebnis: Die steuerpflichtige Abfindung i. H. v. 25.000 EUR ist ermäßigt zu besteuern und die späteren monatlichen Zahlungen sind dem normalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen, weil sie auf Fürsorgeerwägungen des Arbeitgebers beruhen und damit nicht Teil der Entschädigung sind.

Unschädlich für die ermäßigte Besteuerung ist es, wenn im Beispiel die monatlichen "Übergangsgelder" zu einem späteren Zeitpunkt durch eine kapitalisierte einmalige Zahlung abgelöst werden.[3]

Ausdehnung auf sämtliche sozial motivierten Zusatzleistungen

Die Möglichkeit der ermäßigten Besteuerung wird auf sämtliche sozial motivierten Zusatzleistungen des Arbeitgebers ausgedehnt. Dies gilt insbesondere für solche Leistungen, die der (frühere) Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels oder als Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit für eine bestimmte Übergangszeit zuwendet.[4]

Ermäßigte Besteuerung setzt keine Bedürftigkeit voraus

Für den unschädlichen Zufluss in späteren Kalenderjahren ist es ausschließlich entscheidend, dass der Arbeitgeber die ergänzenden Leistungen aus Gründen der arbeitsrechtlichen Fürsorge erbringt. Sie setzen keine Bedürftigkeit des entlassenen Arbeitnehmers voraus. Das Merkmal "soziale Fürsorge" ist allgemein im Sinne der Fürsorge des Arbeitgebers für seinen früheren Arbeitnehmer zu verstehen. Ob für den Arbeitgeber eine arbeitsrechtliche Verpflichtung hierzu besteht, ist unerheblich.[5] Neben der befristeten Zahlung von monatlichen Zuschüssen zum Arbeitslosengeld[6] zählen[7] hierzu auch:

  • die Übernahme von Kosten für eine Outplacement-Beratung[8],
  • die befristete Weiterbenutzung des Dienstwagens[9],
  • die befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen[10] sowie
  • Zahlungen zur Verbesserung der Altersversorgung.[11]
 
Wichtig

Ermäßigte Besteuerung nur im Jahr der Barabfindung

In den genannten Fällen sind die in späteren Kalenderjahren zufließenden Zusatzleistungen für die ermäßigte Besteuerung der Barabfindung unschädlich, weil sie aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine Übergangszeit erbracht werden. Während für die Barabfindung die ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt, gilt dies für die Entschädigungszusatzleistungen allerdings nur insoweit, als ihr Zufluss ins Jahr der Barabfindung fällt. In den Folgejahren sind diese ergänzenden Zusatzleistungen dagegen regulär zu besteuern.

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