Fachbeiträge & Kommentare zu Beratungshilfe

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AGS 4/2014, Die neue Antrag... / IV. Inhalt und Belege

Weiterhin Bestand hat die Verpflichtung, den Sachverhalt in der Beratungshilfe genau anzugeben. Dies ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 1 BerHG, der in Konsequenz bei Erteilung des Berechtigungsscheines das Erfordernis aufstellt, die genaue Bezeichnung der Angelegenheit niederzulegen. In eine solche Lage kann das Gericht indes nur dann versetzt werden, wenn es zuvor die genaue...mehr

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AGS 4/2014, Die neue Antrag... / 1. Frist

Noch der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 14.11.2012[9] für ein Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts sah die Option vor, die nachträgliche Antragstellung abzuschaffen. Nur noch in zwei Ausnahmefällen sollte die nachträgliche Beratungshilfe überhaupt möglich sein. Zum einen sollte dies der Fall sein, wenn besondere Eilbedürftigkeit vorge...mehr

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AGS 4/2014, Die neue Antrag... / VII. Antragstellung der Vergütung

Bei der Vergütungsantragstellung ergeben sich mit Ausnahme des neuen Vergütungsvordrucks keine Besonderheiten. Wichtig ist hier lediglich, dass kein Erfolgshonorar, kein Wahlanwaltsgebührenanspruch etc. mehr erhalten werden kann, wenn die Beratungsperson Beratungshilfe bei Gericht beantragt hat. Abzustellen ist auf den Eingang des Vergütungsantrages bei Gericht.[49]mehr

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AGS 4/2014, Verstoß gegen d... / 3 Anmerkung

Die Entscheidung des OLG ist im Ergebnis zutreffend. Inzidenter hat das OLG auch die Frage, ob ein Verstoß gegen kostensparende Prozessführung im Vergütungsfestsetzungsverfahren überhaupt überprüft werden kann, erneut bejaht[1] und zwar auch für den Fall, dass eine Prozesskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist. Ein Anspruch gegen die Staatskasse sei nämli...mehr

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AGS 4/2014, Die neue Antrag... / Einführung

In der März-Ausgabe der AGS 2013 wurde vom Autor ausführlich über die Antragstellung im Beratungshilfeverfahren referiert. Zwischenzeitlich ist zum 1.1.2014 das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[1] in Kraft getreten. Dieses Gesetz reformierte das Verfahren um die Beratungshilfe in nie dagewesenem Ausmaß. Auch und vor allem die Antragstellun...mehr

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AGS 4/2014, Die neue Antrag... / VIII. Fazit

Gerade im Bereich des Antragsverfahrens auf Bewilligung von Beratungshilfe haben sich durch die Reform die umfangreichsten Veränderungen ergeben. Vieles des bereits Gesagten[50] hat weiterhin Gültigkeit. Allerdings haben sich für den Ablauf einige Veränderungen ergeben, die an dieser Stelle aufgezeigt werden sollten. Eine abschließende Entwicklung wird angesichts der recht j...mehr

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AGS 4/2014, Die neue Antrag... / VI. Frist zur nachträglichen Antragstellung

Durch die Einführung der Vier-Wochen-Frist zur nachträglichen Antragstellung seit dem 1.1.2014 ist davon auszugehen, dass ein Berechtigungsschein auch bei nachträglicher Antragstellung zu erteilen ist, sofern das Verfahren nicht innerhalb der vier Wochen erledigt werden kann. Folglich gestaltet sich das nachträgliche Verfahren seit dem 1.1.2014 wesentlich aufwendiger gegenüb...mehr

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AGS 3/2014, Die Reform der PKH. Prozesskosten- und Beratungshilfe nach neuem Recht. Von Rechtsfachwirtin Sabine Jungbauer. Deutscher Anwaltverlag, Bonn 2014, 118 S., 29,00 EUR

Neben dem zum 1.8.2014 in Kraft getretenen 2. KostRMoG hat der Gesetzgeber eine weitere für die Anwaltsvergütung wichtige Reform auf den Weg gebracht. Zum 1.1.2014 sind wichtige Vorschriften der Beratungs- und Prozesskostenhilfe geändert worden. So ist es z. B. möglich, mit einem Beratungshilfemandanten Vergütungsvereinbarungen zu treffen. Der Anwalt hat jetzt auch die Mögli...mehr

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FF 3/14, FF / Kosten und Gebühren

Kann der Verfahrenspfleger die ihm entstandenen Kopierkosten nicht konkret darlegen, kann das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen schätzen. Fertigt ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt für die Führung der Verfahrenspflegschaft erforderliche Fotokopien auf einem in seinem Büro vorhandenen Fotokopiergerät, kann auf die Dokumentenpauschale in Nr. 7...mehr

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AGS 3/2014, Beiordnung eine... / 2 Aus den Gründen

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, die sich gegen eine (angebliche) Beschränkung der Verfahrenskostenhilfe auf die Scheidung und gegen die eingeschränkte Beiordnung wendet, ist teilweise begründet. Zunächst hat das AG im Nichtabhilfebeschluss bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Beschränkung der Bewilligung auf die Scheidung unter Ausschluss...mehr

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AGS 3/2014, Anrechnung der ... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist (nunmehr) unbegründet. Der Anspruch des Antragstellers auf Vergütung in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gem. §§ 45 Abs. 1, 49 RVG, Nr. 3100 VV ist vorliegend durch Anrechnung der für die außergerichtliche Vertretung entstandenen hälftigen Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV erloschen, nachdem die Beklagte zwischenzeitlich die unter Nr. 2 des Ver...mehr

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FoVo 3/2014, BGH verwirft Z... / 2 II. Die Entscheidung

BGH sieht keinen Verstoß gegen den Formularzwang Der Antrag auf Erlass des PfÜB kann nicht mit der vom LG gegebenen Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden. Grundsätzlicher Formularzwang Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz (BMJ) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates...mehr

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zfs aktuell / Verordnung zur Verwendung von Formularen im Bereich der Beratungshilfe

Am 9.1.2014 ist die vom BMJV aufgrund von § 11 Beratungshilfegesetz erlassene Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV) v. 2.1.2014 in Kraft getreten (BGBl I S. 2). Danach haben Rechtsuchende für ihren Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe das in Anlage 1 der Verordnung bestimmte Formular mit Hinweisblatt zu verwenden, sofern es sich um natürliche Personen handelt und de...mehr

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AGS 2/2014, Das neue Gebührenrecht für Rechtsanwälte – Änderungen durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2.KostRMoG). Von Norbert Schneider und Lotte Thiel. Deutscher Anwaltverlag. 2. Aufl. 2014. 460 S. 49,00 EUR

Das Lehrbuch "Das neue Gebührenrecht für Rechtsanwälte" der beiden sehr erfahrenen Autoren Rechtsanwältin Lotte Thiel und Rechtsanwalt Norbert Schneider erscheint mittlerweile in der 2. Aufl. und steht ganz im Zeichen des Umbruchs. Wie der Titel des Werkes bereits verrät, handelt es sich um die Reformauflage auch aus Anlass des 2. KostRMoG (in Kraft seit 1.8.2013). Das Werk ...mehr

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AGS 2/2014, Erbsenzählerei

In kaum einem anderen Land der Erde ist das Recht der Kostenerstattung so differenziert geregelt und von Rechtsprechung und Wissenschaft durchdrungen wie in Deutschland. Mit der typischen deutschen Gründlichkeit wird hier die Erstattungsfähigkeit und Notwendigkeit von Kosten geprüft. Dieses Prozedere wird häufig mit Fug und Recht als "Erbsenzählerei" bezeichnet. Spötter beha...mehr

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FF 2/2014, Geschäftsbericht 2012/2013

Geschäftsbericht der Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht zur Mitgliederversammlung am 23.11.2013 in Karlsruhe Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, der Geschäftsbericht umfasst den Zeitraum seit der letzten Mitgliederversammlung am 24. November 2012 in Bremen bis heute. Dieses Jahr stehen die Herbsttagung und die Mitgliedervers...mehr

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AGS 2/2014, Anspruch auf Ve... / 1 Aus den Gründen

Die gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Es besteht eine Ratenzahlungspflicht des Antragsgegners i.H.v. 30,00 EUR ab März 2013. 1. Durch den angefochtenen Beschluss hatte das AG noch angenommen, dass der Antragsgegner aus seinem Einkommen monatliche Raten von 200,00 EUR leisten könne. In der teilweisen A...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 3. § 3 BerHG (Gewährung von Beratungshilfe)

Beratungshilfe kann auch durch weitere Personen gewährt werden Während die Rechtslage bis zum 31.12.2013 lediglich vorgesehen hatte, dass die Beratungshilfe durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, sowie durch Beratungsstellen, die aufgrund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet worden sind, und durch ...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / IV. Vergütungsvereinbarung in der Beratungshilfe

Aus III. ergeben sich bereits Formalien für die "herkömmliche" Vergütungsvereinbarung. Durch das am 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[31] wurden allerdings nicht nur die Bestimmungen nun auch für die Beratungshilfe zugelassen, was eine Anwendbarkeit der "allgemeinen Formalien" beinhaltet, sondern es wurden diese ...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / a) Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe

Nach bisherigem Recht war Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe, dass die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Klargestellt hat der Gesetzgeber, dass es nicht auf die Mutwilligkeit der Rechtswahrnehmung, sondern auf die Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe ankommt. Damit soll im Sinne einer Missbrauchsgefahr verhindert werden, dass eine Be...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glück auf Erden oder doch Wunschdenken?; Die neue Honorar- und Vergütungsvereinbarung in der Beratungshilfe

Einführung Durch das am 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[1] sollen nach dem Willen des Gesetzgebers für die Rechtsanwälte – bzw. (nimmt man es genau) für die Beratungspersonen – Anreize geschaffen werden. Diese Anreize sollen darin bestehen, nach früherer Rechtslage ausgeschlossene Vergütungsvereinbarungen treffe...mehr

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AGS 11/2013, Die Rechtsmittel in der Beratungshilfe

Einführung Beratungshilfe bewegt sich für viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in einem Spannungsfeld zwischen der Pflicht zur ordentlichen Arbeit einerseits und einer nur geringen wirtschaftlichen Lukrativität andererseits. Eines ist gewiss: Vom Kosten-Nutzen-Faktor betrachtet lohnt es sich nicht, gegen gerichtliche Ablehnungen der Beratungshilfe vorzugehen. Doch nicht ...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderungen bei Prozess-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe zum 1.1.2014

A. Die Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts im Überblick Zum 1.1.2014 ist das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts in Kraft getreten (Gesetz v. 31.8.2013, BGBl I Nr. 55, S. 3533 ff.). Anliegen des Gesetzgebers war es, die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie die Beratungshilfe effizie...mehr

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AGS 11/2013, Die Rechtsmitt... / IV. Fazit

Zur Klärung grundsätzlicher Ausrichtungen im Rahmen der Beratungshilfe empfiehlt es sich, die vorhandenen Rechtsmittel zu kennen, auch wenn Beratungshilfe nicht jeden Tag auf der Tagesordnung steht. Neben den vorhandenen Rechtsmitteln in der Sache empfiehlt es sich jedoch – als bester Weg – vorab den Kontakt zum ansässigen Gericht zu suchen und eine grundsätzliche Ausrichtun...mehr

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AGS 11/2013, Die Rechtsmitt... / 1. Im Bewilligungsverfahren

Gegen den zurückweisenden Beschluss ist nur die Erinnerung nach § 6 Abs. 2 BerHG (ab 1.1.2014: § 7 BerHG) statthaft. Da der Anwalt selbst kein eigenes Antragsrecht auf Beratungshilfe hat[24] und daher antragsberechtigt nur der Rechtsuchende selbst bzw. dessen gesetzlicher Vertreter,[25] nicht jedoch der Verfahrensbevollmächtigte ist, ist die Erinnerung eines Verfahrensbevoll...mehr

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AGS 11/2013, Die Rechtsmitt... / Einführung

Beratungshilfe bewegt sich für viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in einem Spannungsfeld zwischen der Pflicht zur ordentlichen Arbeit einerseits und einer nur geringen wirtschaftlichen Lukrativität andererseits. Eines ist gewiss: Vom Kosten-Nutzen-Faktor betrachtet lohnt es sich nicht, gegen gerichtliche Ablehnungen der Beratungshilfe vorzugehen. Doch nicht immer darf...mehr

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AGS 11/2013, Die Rechtsmitt... / I. Ausgangssituation

Als Rechtspfleger kenne ich die Situation, dass gegen ablehnende Entscheidungen über die Beratungshilfe ein Rechtsmittel eingelegt wird. Vielfach ist das statthafte Rechtsmittel der "Erinnerung"[1] den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten jedoch unbekannt. Bezeichnungen wie "Beschwerde", "Rechtsmittel" oder "das zulässige Rechtsmittel" finden sich daher vielfach in anwaltlic...mehr

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AGS 11/2013, Die Rechtsmitt... / III. Weitere Möglichkeiten

Neben den klassischen Rechtsmitteln bieten sich Überlegungen an, wie – bei zu stringenter Bewilligungspraxis – weiter vorgegangen werden könnte. Erste Überlegungen bieten den Gedanken an Dienstaufsicht, Befangenheit, Rechtsbeugung oder Rechtsbeschwerde. Als Rechtspfleger musste ich selbst erfahren, dass ab und an solche "Einwendungen" erhoben wurden. Während die Befangenheit...mehr

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AGS 11/2013, Die Rechtsmitt... / 2. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren

Für die Festsetzung der Vergütung der Beratungshilfe ist gem. §§ 44, 55 Abs. 4 RVG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des allg. Gerichtsstandes zuständig. Gegen dessen Entscheidung ist – und zwar unabhängig von der Höhe des Streitwertes – erst einmal nur die Erinnerung gem. § 56 Abs. 1 S. 3 RVG gegeben.[49] Das Rechtsmittel der Erinnerung ist an keine Frist gebunden, da g...mehr

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AGS 11/2013, Die Rechtsmitt... / II. Die Rechtsmittel

Das Bewilligungsverfahren, also das Verfahren über die Erteilung des Berechtigungsscheines an sich, und das Vergütungsfestsetzungsverfahren sind getrennter Natur.[23] Für beides sind separate Rechtsmittel statthaft. Auch der Rechtsmittelbefugte differenziert hier, was für den Erfolg oder den Misserfolg einer Rechtsmitteleinlegung ausschlaggebend sein kann. Im Folgenden solle...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 9. § 8a (Folgen der Bewilligungsaufhebung)

Aufhebung lässt Vergütungsanspruch unberührt Insoweit die Beratungshilfebewilligung aufgehoben wird, bestimmt § 8a Abs. 1 S. 1 BerHG, dass der Vergütungsanspruch der Beratungsperson gegen die Staatskasse grundsätzlich unberührt bleibt. Nur unter den Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 S. 2 BerHG, d.h. bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis darüber, dass die Bewilligungsvo...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / I. Ausgangslage

Noch nach Lage des bis zum 31.12.2013 geltenden Rechts war es sowohl in der Beratungshilfe als auch in der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen oder gar Erfolgshonorare auszuhandeln.[2] Hintergrund waren für die Vergütungsvereinbarungen die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, 4 RVG a.F, § 8 BerHG. Nach ausdrücklicher Regelung sollte eine Vereinb...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 6. § 6a BerHG (Aufhebung der Bewilligung)

Aufhebung, wenn Voraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben Bislang hatte das BerHG keine Regelungen zur Aufhebung der Beratungshilfe wegen anfänglichen Fehlens oder späteren Wegfalls der für die Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorgesehen. Der Gesetzgeber hat deshalb eine Notwendigkeit dafür gesehen, die Aufhebung bei anfänglichem Fehlen der Bewilligungsvo...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / III. Exkurs: Vergütungsvereinbarung

§ 3a RVG gilt sowohl für das Erfolgshonorar als auch für Vergütungsvereinbarungen. Die Bestimmung ist "lex generalis".[18] Für die Beratungshilfe und die Prozesskostenhilfe bestanden bislang Einschränkungen (s.o.) in §§ 48, 49 und 49a BRAO. Bei einer Beiordnung über die Prozesskostenhilfe musste der Rechtsanwalt die Vertretung zu den Prozesskostenhilfe-Gebühren übernehmen (§ ...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 2. § 2 BerHG (Inhalt, Geltungsbereich)

Beratungshilfe auch in steuerrechtlichen Angelegenheiten Der Gesetzgeber hatte nach bisherigem Recht bestimmte Angelegenheiten aus der Beratungshilfe ausdrücklich ausgenommen. Nach neuem Recht umfasst § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BerHG alle rechtlichen Angelegenheiten und zwar zurückzuführen auf eine Vorgabe des BVerfG (BVerfGE 122, 39), wonach die Beratungshilfe auch auf steuerrech...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 8. § 8 BerHG (Vergütung)

Vergütungsvereinbarungen möglich Nach der bisherigen Rechtslage waren Vereinbarungen über eine Vergütung nichtig. Gem. § 8 Abs. 2 BerHG distanziert sich der Gesetzgeber vom Verbot einer Vergütungsvereinbarung im Bereich der Beratungshilfe. Er will damit einer unbilligen Ausgangssituation entgegenwirken, die dadurch entsteht, dass die Beratungsperson bei Ablehnung der Beratung...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / VI. Leistung "pro bono"

Durch das am 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[58] kann die Beratungsperson, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen, ganz auf eine Vergütung verzichten. Es besteht für die Beratungsperson daher nunmehr gem. § 4 Abs. 1 S. 3 und 4 RVG die Möglichkeit, eine Beratung "pro bono", als...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 10. § 13 BerHG (Übergangsvorschrift)

Neuregelung gilt nicht bei Gewährung oder Antragstellung vor dem 1.1.2014 Ist der Antrag auf Beratungshilfe vor dem 1.1.2014 gestellt worden oder ist die Beratungshilfe vor dem 1.1.2014 gewährt worden, ist das BerHG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung anwendbar. Ist der Antrag auf Beratungshilfe nach dem 1.1.2014 gestellt worden, dann ist das neue Recht anwendbar.mehr

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AGS 12/2013, "RVG ist nicht genug!"

Diese Worte gestalteten die Einladung zu einem Workshop anlässlich der Herbsttagung der ARGE Familienrecht beim Deutschen Anwaltverein, dessen Gegenstand Vergütungsvereinbarungen gewesen sind. Sie beschreiben leider treffend die wirtschaftliche Ausgangssituation der in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte, denen das RVG manchmal nicht einmal mehr ermöglicht, kostendeckend ...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 3. § 4a Abs. 1 S. 3 RVG (Erfolgshonorar)

Erfolgshonorar auch im Bereich der Beratungshilfe möglich § 4a Abs. 1 S. 3 RVG ermöglicht Rechtsanwälten und Rechtsuchenden die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Bis zum 30.6.2008 war es generell unzulässig, Erfolgshonorare oder eine Beteiligung am erstrittenen Betrag überhaupt zu vereinbaren. Dies hatte das BVerfG als verfassungswidrig angesehen (BVerfG FamRZ 2...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / C. Die Änderungen der Formularverordnungen (BerHFV und PKHFV)

Neue Formulare für Antrag auf Bewilligung und Abrechnung bei Beratungshilfe Aufgrund der Änderungen im Prozesskosten- und Beratungshilferecht wurde eine Anpassung der Antragsformulare erforderlich. Die Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV) wurde einschließlich der neuen Formulare am 8.1.2014 im Bundesgesetzblatt (BGBl I Nr.1/2014 S. 2 ff.) verkündet. Sie ist am 9.1.2014 i...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / c) Definition der Mutwilligkeit

Auch die Mutwilligkeit für die Beratungshilfe war bisher nicht gesetzlich definiert. Eine Definition ist nunmehr durch den Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 BerHG eingeführt worden. Danach liegt Mutwilligkeit dann vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsan...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / VIII. Synopse

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 5. § 6 BerHG (Entscheidung über Berechtigungsschein)

Im Hinblick darauf, dass Beratungshilfe auf weitere Beratungspersonen erweitert worden ist, musste die Erteilung des Beratungshilfescheins auch auf weitere Beratungspersonen ausgedehnt werden. Frist für nachträgliche Antragstellung: vier Wochen In § 6 Abs. 2 BerHG wird klargestellt, dass bei nachträglicher Antragstellung der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratu...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 1. § 3a Abs. 4 RVG (Vergütungsvereinbarung)

Vergütungsvereinbarungen künftig auch bei Beratungshilfe möglich § 3 Abs. 4 RVG ist eine Folgeänderung zum Wegfall des früheren Verbots gem. § 8 BerHG a.F., Vergütungsvereinbarungen zu treffen. Auf Vergütungsvereinbarungen sind künftig auch im Rahmen der Beratungshilfe die allgemeinen Vorschriften anwendbar.mehr

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AGS 1/2014, Der Einstieg in das neue Jahr mit den Änderungen im Kostenhilferecht: Alles neu oder was?

Das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts v. 31.8.2013 (BGBl I Nr. 55) ist zum 1.1.2014 in Kraft getreten. Wenn Härtl (FamFR 2013, 555) die Auswirkungen des Gesetzes mit "Viel Lärm um nichts?" beschreibt, ist ihm zuzugestehen, dass von den ursprünglichen Vorhaben des Gesetzgebers, wie sie noch Gegenstand des Regierungsentwurfs waren, nicht mehr...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / II. Neuerungen

Durch das am 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[11] wurden allerdings Neuregelungen im Bereich von Vergütungsvereinbarungen und/oder Erfolgshonoraren und damit flexiblere Vergütungsmodelle geschaffen (s.o.).[12] Entsprechende Regelungen wurden nun in den Bestimmungen § 8 Abs. 2 BerHG n.F., §§ 3a, 4, 4a RVG geregel...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 7. § 7 BerHG (Rechtsbehelf)

Nur Erinnerung, keine Beschwerde § 7 BerHG übernimmt die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 2 BerHG und bestimmt, dass gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, nur die Erinnerung statthaft ist. Ergänzt worden ist § 7 BerHG ...mehr

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zfs 12/2013, Rechtsprechung... / Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts

Am 1.1.2014 tritt das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts v. 31.8.2013 in Kraft (BGBl I S. 3533). Durch das Gesetz soll die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (PKH) und die Beratungshilfe effizienter gestaltet werden. Zudem wird damit einer Forderung der Länder entsprochen, die in den letzten Jahren angestiegenen Kosten für die PKH und die Be...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / A. Die Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts im Überblick

Zum 1.1.2014 ist das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts in Kraft getreten (Gesetz v. 31.8.2013, BGBl I Nr. 55, S. 3533 ff.). Anliegen des Gesetzgebers war es, die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie die Beratungshilfe effizienter zu gestalten. Dabei wollte der Gesetzgeber einerseits die gestiegenen Ausgaben der Länderhaushalte für Prozes...mehr