Am 1.1.2014 tritt das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts v. 31.8.2013 in Kraft (BGBl I S. 3533). Durch das Gesetz soll die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (PKH) und die Beratungshilfe effizienter gestaltet werden. Zudem wird damit einer Forderung der Länder entsprochen, die in den letzten Jahren angestiegenen Kosten für die PKH und die Beratungshilfe zu begrenzen (BR-Drucks 516/12). Gesetzlich definiert wird u.a. der Ausschluss der PKH bei "Mutwilligkeit". Danach ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 114 Abs. 2 ZPO-neu). Zudem werden Freibeträge geändert und die Möglichkeiten zur Änderung der Bewilligung bei Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erweitert (§ 120a ZPO-neu).

Autor: Karsten Funke

RiLG Karsten Funke, Schweinfurt, derzeit abgeordnet an das Bundesministerium der Justiz in Berlin

zfs 12/2013, S. 662

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