Im Hinblick darauf, dass Beratungshilfe auf weitere Beratungspersonen erweitert worden ist, musste die Erteilung des Beratungshilfescheins auch auf weitere Beratungspersonen ausgedehnt werden.

Frist für nachträgliche Antragstellung: vier Wochen

In § 6 Abs. 2 BerHG wird klargestellt, dass bei nachträglicher Antragstellung der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen ist. Danach ist eine nachträgliche Antragstellung nur noch in begrenzten Ausnahmefällen durch das Gesetz zugelassen. Rechtsuchende sollen deshalb grundsätzlich dazu verpflichtet sein, zunächst gem. § 4 BerHG einen Antrag auf Beratungshilfe beim Amtsgericht zu stellen und erst danach eine Beratungsperson aufzusuchen.

Ausnahmen sind möglich

Ist der Antragsteller allerdings auf eine eilige Beratung angewiesen, ist es ihm aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit nicht zumutbar, eine Entscheidung des Gerichts über einen Beratungshilfeantrag abzuwarten, sodass die Beratungshilfe auch dann noch nachträglich gestellt werden kann. Die frühere Regelung sah keine Frist für die nachträgliche Antragstellung vor, sodass Anträge auf Bewilligung zeitlich unbegrenzt gestellt werden konnten (BVerfG NJW 2006, 1504). Nunmehr muss der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit gestellt werden. Die Frist ist Ausschlussfrist im Hinblick auf die Gewährleistung schneller Rechtssicherheit für alle Beteiligten und soll gleichzeitig verhindern, dass eine Angelegenheit erst bei späterer Betrachtung zu einem Beratungshilfemandat wird, weil sich für die Beratungsperson die Beitreibung der Vergütung als problematisch erwiesen hat.

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