Noch nach Lage des bis zum 31.12.2013 geltenden Rechts war es sowohl in der Beratungshilfe als auch in der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen oder gar Erfolgshonorare auszuhandeln.[2]

Hintergrund waren für die Vergütungsvereinbarungen die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, 4 RVG a.F, § 8 BerHG. Nach ausdrücklicher Regelung sollte eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, nichtig sein.

In § 3a Abs. 4 RVG a.F. war der Bezug auf § 8 BerHG geregelt, woraus sich für die Beratungshilfe die Unzulässigkeit einer anderen Vergütung als der gesetzlichen Beratungshilfevergütung ergab. Diese Bestimmungen regelten also nach dem allgemeinen Gebührenrecht die Voraussetzungen für eine Vergütungsvereinbarung. Die Vorschriften der §§ 3a Abs. 3, 4 RVG a.F. nahmen dabei explizit Bezug auf die Bestimmungen der Prozesskostenhilfe und der Beratungshilfe (dort Nichtigkeit: § 8 BerHG a.F.), nahmen beide von der Möglichkeit zur Vereinbarung eines Honorars aus und erklärten entsprechende Vereinbarungen für nichtig.[3]

Hinsichtlich der Erfolgshonorare galt die Bestimmung, dass nach § 4a Abs. 1 RVG a.F. ein Erfolgshonorar nur dann vereinbart werden durfte, wenn der Auftraggeber ohne die Vereinbarung eines solchen aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, was folglich aufgrund der Verpflichtung zur Übernahme der Beratungshilfe[4] niemals der Fall gewesen wäre.[5] Für Rechtsanwälte war die bisherige Regelung sehr problematisch. Abgesehen davon, dass ein höheres Honorar als die geringen Aufwandspauschalen der Beratungshilfe nicht erzielt werden konnte, bestand auch die Gefahr, z.B. im Rahmen einer nachträglichen Antragstellung, aber auch bei genereller späterer Ablehnung durch das Gericht überhaupt keine Einnahmen erzielen zu können, sieht man einmal von der "Schutzgebühr" der Nr. 2500 VV  RVG ab (bis 31.7.2013: 10,00 EUR; seit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.8.2013:[6] 15,00 EUR).

Durch die mit dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[7] geschaffene Neuregelung sollte dieser Missstand beseitigt werden.[8]

Daneben erhoffte man sich angesichts der Möglichkeit eines Erfolgshonorars auch einen "intensiveren" Einsatz der Beratungspersonen, also einen "Win-Win"-Effekt sowohl für diese als auch für den Rechtsuchenden. Da bis 31.12.2013 lediglich Rechtsanwälte Beratungshilfe leisten konnten und erst seit dem 1.1.2014 als Konsequenz der Erweiterung der Rechtsgebiete im Beratungshilferecht auch – im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung – Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Rentenberater zur Beratungshilfeleistung befugt sind,[9] zielt eine solche Argumentation eindeutig gegen die Anwaltschaft ab. Man sah wohl einen Engagementverlust in der Beratungshilfe, den ich aus meiner Erfahrung hingegen nicht bestätigen kann. Angesichts des anwaltlichen Berufs- und Standesrechts und des strengen anwaltlichen Haftungsrechts erscheint dieses Argument auch fragwürdig.[10]

[2] Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl. 2014, Rn 291.
[3] Mayer, AnwBl Online 2013, 311 ff.
[4] Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Rn 249, 265.
[5] Mayer, AnwBl Online 2013, 311 ff.
[6] BGBl I v. 29.7.2013.
[7] BT-Drucks 17/11472 und 17/13538.
[8] BT-Drucks 17/11472 und 17/13538.
[9] Siehe Referentenentwurf, S. 54.
[10] Mayer, AnwBl Online 2013, 311 ff.

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