Nur Erinnerung, keine Beschwerde

§ 7 BerHG übernimmt die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 2 BerHG und bestimmt, dass gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, nur die Erinnerung statthaft ist. Ergänzt worden ist § 7 BerHG um die Möglichkeit der nach § 6a BerHG neu geregelten Aufhebung der Bewilligung von Beratungshilfe von Amts wegen oder auf Antrag. Auch insoweit soll der Beschluss des Gerichts für den Rechtsuchenden mit der Erinnerung anfechtbar sein.

Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist damit auch nach neuem Recht nach wie vor nicht statthaft (so schon bisher: LG Stendal NJW-RR 2010, 288).

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