Die Entscheidung des OLG ist im Ergebnis zutreffend. Inzidenter hat das OLG auch die Frage, ob ein Verstoß gegen kostensparende Prozessführung im Vergütungsfestsetzungsverfahren überhaupt überprüft werden kann, erneut bejaht[1] und zwar auch für den Fall, dass eine Prozesskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist. Ein Anspruch gegen die Staatskasse sei nämlich immer dann ausgeschlossen, wenn der Rechtsanwalt einen Gebührenanspruch gegen die Partei, wäre Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden, aus Rechtsgründen nicht durchsetzen könnte.

Diese Auffassung dürfte deshalb zweifelhaft und von gesetzlichen Grundlagen nicht getragen sein, weil das Gericht bereits im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Entscheidung darüber trifft, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig und die kostensparende Prozessführung in der Prüfung enthalten ist.

Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 114 Abs. 2 ZPO). Gem. § 1 Abs. 3 BerHG liegt Mutwilligkeit vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen.

Nachdem der Gesetzgeber das Merkmal der Mutwilligkeit mit Wirkung zum 1.1.2014 definiert, die Grundlagen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe überprüfbar bestimmt und die kostensparende Prozessführung konkludent zum Tatbestandsmerkmal des § 114 Abs. 2 ZPO und des § 1 Abs. 3 BerHG erhoben hat, sollte die mangelnde Mutwilligkeit im Vergütungsfestsetzungsverfahren stets unterstellt werden, zumal es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gebot kostensparender Prozessführung vorliegt oder nicht, nach der Rechtsprechung des BGH auf den Zeitpunkt der Veranlassung der Tätigkeit und nicht auf einen später gelegenen Zeitpunkt ankommt.[2] Ungeachtet dessen handelt es sich bei der Frage, ob ein Rechtsanwalt seine Vergütung aus Rechtsgründen von seinem Auftraggeber nicht beanspruchen könnte, um materiell-rechtliche Einwendungen, die der Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren gar nicht zu beantworten in der Lage sein dürfte. Hat demnach im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren der Rechtsanwalt wahrheitsgemäß offenbart, in welchem Umfang er Ansprüche für seine Partei verfolgt und gerichtliche Verfahren bereits eingeleitet hat, ist die Landeskasse nicht berechtigt, die Vergütung zu versagen. Hat die Partei allerdings durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht und Tatsachen verschwiegen, die im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe als erheblich anzusehen sind, kann die Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgehoben werden, sodass die Staatskasse insoweit hinreichend geschützt und eine Prüfung im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch aus diesem Grund nicht angezeigt ist.

Rechtsanwältin und FAFamR Lotte Thiel, Koblenz

AGS 4/2014, S. 192 - 194

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