Beratungshilfe kann auch durch weitere Personen gewährt werden

Während die Rechtslage bis zum 31.12.2013 lediglich vorgesehen hatte, dass die Beratungshilfe durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, sowie durch Beratungsstellen, die aufgrund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet worden sind, und durch das Amtsgericht gewährt wird, hat der Gesetzgeber nunmehr auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 BerHG klargestellt, dass die Beratungshilfe auch gewährt wird durch

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
Rentenberater sowie Beratungsstellen.

Die Gewährung von Beratungshilfe ist damit im Sinne einer inhaltlichen Erweiterung um die steuerrechtlichen Angelegenheiten auf diesem Rechtsgebiet auch durch Angehörige der entsprechenden Berufsgruppen erweitert worden, die neben Rechtsanwälten zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 3 StBG befugt sind. Es handelt sich dabei um Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und solche Berater, die aufgrund ihrer Ausbildung jedenfalls dieselbe Fachkompetenz wie Rechtsanwälte erworben haben. Darüber hinausgehend ist die Beratungshilfe auch auf die Tätigkeit des Rentenberaters erweitert worden, der gem. § 20 RDG zur Rechtsberatung in bestimmtem Umfang befugt ist.

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